Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 23. Juli 2021 |
Teil römisch zwei |
332. Verordnung: | Änderung der Lehrberufslisteverordnung sowie Aufhebung der Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung, der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf, der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf und Änderung der Verordnung die über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen |
Auf Grund der Paragraphen 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird verordnet:
Die Lehrberufslisteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck „(Lehrberufslisteveordnung)“ durch den Klammerausdruck „(Lehrberufslisteverordnung)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Bäckerei, Backtechnologie (Ausbildungsversuch), Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau, Koch/Köchin und Lebzelter und Wachszieher/Lebzelterin und Wachszieherin jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Konditor (Zuckerbäcker)/ Konditorin (Zuckerbäckerin)“ durch den Begriff „Konditorei (Zuckerbäckerei)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Beschriftungsdesign und Werbetechnik und Maler und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Vergolder und Staffierer/Vergolderin und Staffiererin“ durch den Begriff „Vergolden und Staffieren“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Betonbau, Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau und Transportbetontechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Betonfertigungstechnik“ durch den Begriff „Betonfertigteiltechnik“ ersetzt und in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Betonfertigteiltechnik zugeordnete Ausdruck „2.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Betonfertigteiltechnik und dem diesem zugeordneten Ausdruck „2.“ zugeordnete Wort „voll“ angefügt.
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Betonfertigungstechnik.
Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 wird in der Tabelle nach der Zeile betreffend den Lehrberuf Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin – Stahlbetonbau folgende Zeile eingefügt:
„
|
Betonfertigteiltechnik |
3 |
Betonbau Betonbauspezialist / Betonbauspezialistin - Konstruktiver Betonbau - Stahlbetonhochbau Hochbau Hochbauspezialist / Hochbauspezialistin - Neubau - Sanierung Maurer / Maurerin Tiefbau Tiefbauspezialist / Tiefbauspezialistin - Baumaschinenbetrieb - Siedlungswasserbau - Verkehrswegebau Transportbetontechnik |
1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 2. |
voll voll voll voll voll voll voll voll voll voll voll voll voll voll voll voll |
„
Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher/Bonbon- und Konfektmacherin.
Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 wird in der Tabelle nach der Zeile betreffend den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger/Chirurgieinstrumentenerzeugerin folgende Zeile eingefügt:
„
|
Chocolatier/Chocolatière |
3 |
Konditorei (Zuckerbäckerei) Lebensmitteltechnik |
1. 2. 1. |
voll halb voll |
„
Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Glasmacherei in der dritten Spalte der Begriff „Kristallschleiftechnik“, in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Kristallschleiftechnik zugeordneten Ausdruck „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Kristallschleiftechnik zugeordnete Wort „voll“.
Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Hochbau, Maurer/Maurerin, Tiefbau, Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau und Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Betonfertigungstechnik“ durch den Begriff „Betonfertigteiltechnik“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Hochbauspezialist/ Hochbauspezialistin – Neubau, Hochbauspezialist/ Hochbauspezialistin – Sanierung und Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb jeweils in dritten Spalte entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Begriff „Betonfertigteiltechnik“, jeweils in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Betonfertigteiltechnik zugeordnete Ausdruck „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das den Lehrberuf Betonfertigteiltechnik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)/ Konditorin (Zuckerbäckerin) in der ersten Spalte der Begriff „Konditor (Zuckerbäcker)/ Konditorin (Zuckerbäckerin)“ durch den Begriff „Konditorei (Zuckerbäckerei)“ und in der dritten Spalte der Begriff „Bonbon- und Konfektmacher/Bonbon- und Konfektmacherin“ durch den Begriff „Chocolatier/Chocolatière“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik in der dritten Spalte der Begriff „Kristallschleiftechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Kristallschleiftechnik zugeordneten Zahlen „1.“ und „2.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Kristallschleiftechnik zweifach zugeordnete Wort „voll“.
Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Kristallschleiftechnik.
Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Lebensmitteltechnik in der dritten Spalte entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Begriff „Chocolatier/Chocolatière“, in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière zugeordnete Ausdruck „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Masseur/Masseurin in der zweiten Spalte die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Physiklaborant und Prozesstechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Betonfertigungstechnik“, jeweils in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Betonfertigungstechnik zugeordnete Ausdruck „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Betonfertigungstechnik zugeordnete Wort „voll“.
Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Prozesstechnik in der dritten Spalte der Begriff „Kristallschleiftechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Kristallschleiftechnik zugeordneten Zahlen „1.“, „2.“ und „3.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Kristallschleiftechnik dreifach zugeordnete Wort „voll“.
Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf.
Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Vergolder und Staffierer in der ersten Spalte der Begriff „Vergolder und Staffierer“ durch den Begriff „Vergolden und Staffieren“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 6 angefügt:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kristallschleiftechnik (Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
In bestehende Lehrverhältnisse wird nicht eingegriffen. Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Kristallschleiftechnik ausgebildet werden und die Lehrzeit ohne Lehrzeitunterbrechung beenden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. März 1988, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1988,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
In bestehende Lehrverhältnisse wird nicht eingegriffen.
Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1975, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1975,, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf ausgebildet werden und die Lehrzeit ohne Lehrzeitunterbrechung beenden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
Die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen vom 30. April 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 39, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 39, Absatz 4, entfällt.
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