324. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO) geändert wird
Auf Grund des § 16 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 16, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO), BGBl. II Nr. 292/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 216/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Z 1 Umsatzerlöse lit. c entfällt; lit. d, e, f und g erhalten die Bezeichnung „c“, „d“, „e“ und „f“.Paragraph 3, Ziffer eins, Umsatzerlöse Litera c, entfällt; Litera d, e, f und g erhalten die Bezeichnung „c“, „d“, „e“ und „f“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Z 6 Personalaufwand lit. b lautet:Paragraph 3, Ziffer 6, Personalaufwand Litera b, lautet:
Aufwendungen für Lehre gemäß den Verwendungskategorien 17 und 18 Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung“Aufwendungen für Lehre gemäß den Verwendungskategorien 17 und 18 Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 5 lautet:Paragraph 5, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Als Rücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Rechnungsjahr oder in einem früheren Rechnungsjahr aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind. In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Rücklagen entsprechend ihrer Widmung aufzugliedern. Die Zuweisung, widmungsgemäße Verwendung und Auflösung von Rücklagen ist gesondert anzuführen, wobei liquiditätsmäßig bedeckte Rücklagen getrennt anzuführen sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 erhält Abs. 6 die Absatzbezeichnung „7“ und es wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:In Paragraph 5, erhält Absatz 6, die Absatzbezeichnung „7“ und es wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „Negatives Eigenkapital“.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „UGB“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „UGB“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „der Posten“ durch die Wortfolge „dem Posten“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „der Posten“ durch die Wortfolge „dem Posten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „UG“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „UG“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 11 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; zur Urlaubsrückstellung ist auch das Ausmaß der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung anzugeben;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 Abs. 2 Z 7 lit. a lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 7, Litera a, lautet:
die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;“
10.Novellierungsanordnung 10, § 11 Abs. 2 Z 8 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:
die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 28, 30, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87 gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß UHSBV) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 65, 66, 70 gemäß UHSBV); der Personalstand ist entsprechend der UHSBV in Jahresvollzeitäquivalenten anzugeben; die Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente hat gemäß Z 2.14 der Anlage 9 der UHSBV zu erfolgen;“die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 28, 30, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87 gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß Paragraphen 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß UHSBV) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 65, 66, 70 gemäß UHSBV); der Personalstand ist entsprechend der UHSBV in Jahresvollzeitäquivalenten anzugeben; die Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente hat gemäß Ziffer 2 Punkt 14, der Anlage 9 der UHSBV zu erfolgen;“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 11 Abs. 2 Z 21 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 22 und 23 angefügt:In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 21, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 22 und 23 angefügt:
Die im Posten § 2 Passiva E ausgewiesene Passive Rechnungsabgrenzung ist zumindest wie folgt aufzugliedern:Die im Posten Paragraph 2, Passiva E ausgewiesene Passive Rechnungsabgrenzung ist zumindest wie folgt aufzugliedern:
Abgrenzung von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
Angabe von abgegrenzten bzw. rückgestellten Beträgen auf Grund der Unterschreitung von Zielwerten der Leistungsvereinbarung.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 12 Abs. 4 entfällt; Abs. 5 und 6 erhalten jeweils die Bezeichnung „4“ und „5“.Paragraph 12, Absatz 4, entfällt; Absatz 5 und 6 erhalten jeweils die Bezeichnung „4“ und „5“.
13.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift von § 17 „Übergangsbestimmungen“ wird durch die Überschrift „Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen“ ersetzt.Die Überschrift von Paragraph 17, „Übergangsbestimmungen“ wird durch die Überschrift „Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 17 erhält die Absatzbezeichnung „1“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „1“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 Z 1 lit. c bis f, § 5 Abs. 5 bis 7, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 2 erster Satz, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 4, 7 lit. a, Z 8, 21, 22 und 23, § 12 Abs. 4 bis 6 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 zu erstellen und vorzulegen.“Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c bis f, Paragraph 5, Absatz 5 bis 7, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, 7, Litera a,, Ziffer 8, 21, 22 und 23, Paragraph 12, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 17, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2021, zu erstellen und vorzulegen.“
Faßmann