315. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen geändert wird315. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, in der Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen geändert wird
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 5, des Konsulargebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen, BGBl. II Nr. 103/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, in der Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird der Betrag von „€ 15“ durch „€ 30“ ersetzt.In Paragraph 2, wird der Betrag von „€ 15“ durch „€ 30“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender neuer Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 4, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender neuer Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2021 tritt mit 2. August 2021 in Kraft.“Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2021, tritt mit 2. August 2021 in Kraft.“
Schallenberg