BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Juli 2021

Teil römisch zwei

315. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, in der Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen

315. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, in der Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen geändert wird

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 5, des Konsulargebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, in der Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird der Betrag von „€ 15“ durch „€ 30“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 4, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender neuer Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2021, tritt mit 2. August 2021 in Kraft.“

Schallenberg