BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 7. Juli 2021

Teil römisch zwei

310. Verordnung:

Änderung der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

310. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 11, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung – Bundes-LärmV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2019,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:

„Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm

Paragraph 8 a,

Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, entfällt das Wort „zuletzt“ und vor dem Wort „umgesetzt“ wird die Wortfolge „, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/367, Amtsblatt Nummer L 67 vom 05.03.2020 Seite 132,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 14,

Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 13, sowie die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

„Anlage 4 zu Paragraph 8 a

Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm
gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

1.   Auswahl der gesundheitsschädlichen Auswirkungen

Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen werden berücksichtigt:

2.   Berechnung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen

Die gesundheitsschädlichen Auswirkungen werden mit einem der folgenden Werte berechnet:

2.1.   Ischämische Herzkrankheit (IHD)

Für die Berechnung des relativen Risikos RR sind in Bezug auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von ischämischer Herzkrankheit IHD und in Bezug auf die Inzidenzrate (i) folgende Dosis-Wirkung-Relationen zu verwenden:

für Straßenverkehrslärm:

2.2.   Starke Belästigung (HA)

Für die Berechnung des absoluten Risikos AR sind in Bezug auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von starker Belästigung HA folgende Dosis-Wirkung-Relationen zu verwenden:

für Straßenverkehrslärm:

für Schienenverkehrslärm:

für Fluglärm:

2.3.   Starke Schlafstörung (HSD)

Für die Berechnung des absoluten Risikos AR sind in Bezug auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von starker Schlafstörung HSD folgende Dosis-Wirkung-Relationen zu verwenden:

für Straßenverkehrslärm:

für Schienenverkehrslärm:

für Fluglärm:

3.   Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen

              3.1. Die Belastung der Bevölkerung ist für jede Lärmquelle und jede gesundheitsschädliche Auswirkung gesondert zu bewerten. Wenn dieselben Personen unterschiedlichen Lärmquellen gleichzeitig ausgesetzt sind, können die schädlichen Auswirkungen in der Regel nicht kumuliert werden. Diese Auswirkungen können jedoch verglichen werden, um die relative Bedeutung jeder Lärmquelle zu bewerten.

3.2.   Bewertung für ischämische Herzkrankheit (IHD)

3.2.1.   Für ischämische Herzkrankheit IHD im Falle von Schienenverkehrs- und Fluglärm wird angenommen, dass für die Bevölkerung, die mehr als einem angemessenen Lden-Pegel ausgesetzt ist, ein erhöhtes Risiko besteht, eine IHD zu entwickeln, die genaue Anzahl N der IHD-Fälle kann aber nicht berechnet werden.

3.2.2.   Für ischämische Herzkrankheit IHD im Falle von Straßenverkehrslärm wird der Anteil der Fälle der spezifischen gesundheitsschädlichen Auswirkung in der Bevölkerung, die einem mittels Berechnung auf Umgebungslärm zurückzuführenden relativen Risiko RR ausgesetzt ist, für die Lärmquelle x (Straßenverkehr), die gesundheitsschädliche Auswirkung y (IHD) und die Inzidenz i folgendermaßen berechnet:

Dabei ist

3.2.3.   Für ischämische Herzkrankheit IHD im Falle von Straßenverkehrslärm ist die auf die Lärmquelle x zurückzuführende Gesamtzahl N der IHD-Fälle (Menschen, die von der gesundheitsschädlichen Auswirkung y betroffen sind; Anzahl der zurechenbaren Fälle) somit:

Dabei ist

3.3.   Für starke Belästigung HA und starke Schlafstörung HSD im Falle von Straßenverkehrs-, Schienenverkehrs- und Fluglärm ist die Gesamtzahl N der Menschen, die von der auf die Lärmquelle x zurückzuführenden gesundheitsschädlichen Auswirkung y betroffen sind (Anzahl der zurechenbaren Fälle), für jede Kombination von Lärmquelle x (Straßenverkehrs-, Schienenverkehrs- oder Fluglärm) und gesundheitsschädlicher Auswirkung y (HA, HSD) zu bestimmen:

Dabei ist

Gewessler