280. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 bis 3 und 10 Abs. 1 Z 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2021, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 2, Absatz eins bis 3 und 10 Absatz eins, Ziffer 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2021,, wird verordnet:
Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 9/2021, wird wie folgt geändert:Die Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 35 Abs. 14 wird die Datumsbezeichnung „30. Juni 2021“ durch die Datumsbezeichnung „31. Dezember 2021“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 14, wird die Datumsbezeichnung „30. Juni 2021“ durch die Datumsbezeichnung „31. Dezember 2021“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 35 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 35 Abs. 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Die Anhänge I.1.b., IV.1. sowie V.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 35, Absatz 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Die Anhänge römisch eins.1.b., römisch vier.1. sowie römisch fünf.2. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Anhang I.1.b. wird zwischen den Zeilen „Isomethadon“ und „Ketobemidon“ die Zeile „Isotonitazen“ eingefügt.Im Anhang römisch eins.1.b. wird zwischen den Zeilen „Isomethadon“ und „Ketobemidon“ die Zeile „Isotonitazen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Anhang IV.1. wird zwischen den Zeilen „4-CMC, 4-Chloromethcathinon, Clephedron“ und „Dexamphetamin“ die Zeile „CUMYL-PeGACLONE“, zwischen den Zeilen „Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten“ und „Ethylon“ die Zeile „Diphenidin“, zwischen den Zeilen „MDMB-CHMICA“ und „Mecloqualon“ die Zeile „MDMB-4en-PINACA“ und zwischen den Zeilen „Mecloqualon“ und „Methamphetamin“ die Zeile „3-MeO-PCP“ eingefügt.Im Anhang römisch vier.1. wird zwischen den Zeilen „4-CMC, 4-Chloromethcathinon, Clephedron“ und „Dexamphetamin“ die Zeile „CUMYL-PeGACLONE“, zwischen den Zeilen „Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten“ und „Ethylon“ die Zeile „Diphenidin“, zwischen den Zeilen „MDMB-CHMICA“ und „Mecloqualon“ die Zeile „MDMB-4en-PINACA“ und zwischen den Zeilen „Mecloqualon“ und „Methamphetamin“ die Zeile „3-MeO-PCP“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Anhang V.2. wird zwischen den Zeilen „CUMYL-4CN-BINACA“ und „MBDB“ die Zeile „4F-MDMB-BICA“ eingefügt.Im Anhang römisch fünf.2. wird zwischen den Zeilen „CUMYL-4CN-BINACA“ und „MBDB“ die Zeile „4F-MDMB-BICA“ eingefügt.
Mückstein