245. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer (Kapitalpuffer-Verordnung 2021 – KP-V 2021)
Auf Grund des § 23a Abs. 3, des § 23d Abs. 7 und des § 23e Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 23 a, Absatz 3,, des Paragraph 23 d, Absatz 7 und des Paragraph 23 e, Absatz 3, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 3 BWG, für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 7 BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e Abs. 3 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB. Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, BWG, für Systemrelevante Institute gemäß Paragraph 23 d, Absatz 7, BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB.
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der 2. Abschnitt (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25, von der Einhaltung des § 23a BWG ausgenommen sind.Der 2. Abschnitt (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 3, BWG oder Paragraph 30 a, Absatz 6, BWG in Verbindung mit Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/558, Amtsblatt Nummer L 116 vom 06.04.2021 Seite 25, von der Einhaltung des Paragraph 23 a, BWG ausgenommen sind.
(2)Absatz 2,Der 3. Abschnitt (Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer) ist auf die jeweils in § 6 und § 8 namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.Der 3. Abschnitt (Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer) ist auf die jeweils in Paragraph 6 und Paragraph 8, namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung: Systemisches Risiko ist das Systemische Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung: Systemisches Risiko ist das Systemische Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 41, BWG.
2. Abschnitt
Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 1 BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.Für die Zwecke des Paragraph 23 a, Absatz 3, Ziffer eins, BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.
(2)Absatz 2,Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 2 BWG für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des Paragraph 23 a, Absatz 3, Ziffer 2, BWG für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.
3. Abschnitt
Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute
§ 5.Paragraph 5,
Für die Zwecke des § 23d Abs. 7 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute Für die Zwecke des Paragraph 23 d, Absatz 7, BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute
für die in § 6 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;für die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in Paragraph 6, Absatz eins, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag;
für die in § 6 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.für die in Paragraph 6, Absatz 2, genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in Paragraph 6, Absatz 2, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag.
Institute, die sowohl in § 6 Abs. 1 als auch in § 6 Abs. 2 genannt werden, haben die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.Institute, die sowohl in Paragraph 6, Absatz eins, als auch in Paragraph 6, Absatz 2, genannt werden, haben die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Ziffer eins und auf Einzelbasis gemäß Ziffer 2, einzuhalten.
Quote der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14, auf konsolidierter Basis:Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Artikel 131, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/338, Amtsblatt Nummer L 68 vom 26.02.2021 Seite 14, auf konsolidierter Basis:
für die Erste Group Bank AG 1%;
für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
für die UniCredit Bank Austria AG 1%;
für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der BAWAG Group AG 0,5%;
für die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 0,5%;
für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen 0,5%;
für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß § 30a BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 0,5%.für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß Paragraph 30 a, BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 0,5%.
(2)Absatz 2,Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Artikel 131, der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:
für die Erste Group Bank AG 1%;
für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
für die UniCredit Bank Austria AG 0,5%;
für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft 0,5%;
für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG 0,5%;
für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft 0,5%;
für die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG 0,5%.
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
§ 7.Paragraph 7,
Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG zu berechnen, wobei die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer Für die Zwecke des Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu Paragraph 23 e, BWG zu berechnen, wobei die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
für die in § 8 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in § 8 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht;für die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in Paragraph 8, Absatz eins, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht;
für die in § 8 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in § 8 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht.für die in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in Paragraph 8, Absatz 2, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht.
Institute, die sowohl in § 8 Abs. 1 als auch in § 8 Abs. 2 genannt werden, haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.Institute, die sowohl in Paragraph 8, Absatz eins, als auch in Paragraph 8, Absatz 2, genannt werden, haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Ziffer eins und auf Einzelbasis gemäß Ziffer 2, einzuhalten.
Quote der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Kapitalpuffer-Quote für den Systemrisikopuffer beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:Die Kapitalpuffer-Quote für den Systemrisikopuffer beträgt nach Maßgabe von Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:
für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der BAWAG Group AG 0,5%;
für die Erste Group Bank AG 1%;
für die HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG 0,5%;
für die HYPO TIROL BANK AG 0,5%;
für die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft 0,5%;
für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
für die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 0,5%;
für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen 0,5%;
für die UniCredit Bank Austria AG 1%;
für die Hypo Vorarlberg Bank AG 0,5%;
für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß § 30a BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 0,5%.für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß Paragraph 30 a, BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 0,5%.
(2)Absatz 2,Die Kapitalpuffer-Quote für den Systemrisikopuffer beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:Die Kapitalpuffer-Quote für den Systemrisikopuffer beträgt nach Maßgabe von Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:
für die Erste Group Bank AG 1%;
für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG 0,5%;
für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft 0,5%;
für die UniCredit Bank Austria AG 0,5%.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 9.Paragraph 9,
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Kapitalpuffer-Verordnung – KP-V, BGBl. II Nr. 435/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 586/2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Kapitalpuffer-Verordnung – KP-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 586 aus 2020,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
Ettl Müller