BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 31. Mai 2021

Teil römisch zwei

240. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung

240. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 16, 25 und 25 a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5 a, wird die Wortfolge „in in“ durch die Wortfolge „in“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Schlussatz des Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „duchgeführt“ durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 3, wird nach dem Wort „Sicherheitsdienstes“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie die Organe nach Paragraph 12 b, Grenzkontrollgesetz – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, erhält Absatz 22, die Absatzbezeichnung „(23)“ und wird nach Absatz 21, folgender Absatz 22, eingefügt:

  1. Absatz 22,Paragraph 5 a und Paragraph 12 und die Änderungen in der Anlage A und B1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A werden an entsprechender alphabetischer Stelle die Wörter „Kroatien“, „Litauen“, „Niederlande“, „Schweden“ und „Zypern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage B1 entfallen die Wörter „Kroatien“, „Litauen“, „Niederlande“, „Schweden“ und „Zypern“.

Mückstein