(1)Absatz eins,Familienangehörigen der im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 genannten Personen, im Fall des § 2 Abs. 1 Z 6 jedoch nur der Angestellten Quasi-Internationaler Organisationen, sind Legitimationskarten in der entsprechenden Kategorie auszustellen, wenn sie mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Dies gilt nicht für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich – ausgenommen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 – oder österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen.Familienangehörigen der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 7 genannten Personen, im Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, jedoch nur der Angestellten Quasi-Internationaler Organisationen, sind Legitimationskarten in der entsprechenden Kategorie auszustellen, wenn sie mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Dies gilt nicht für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, – oder österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen.