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1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
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1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
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Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft kann
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1.1.1eins Punkt eins Punkt eins sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
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1.1.2eins Punkt eins Punkt 2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären.
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1.1.3eins Punkt eins Punkt 3 die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche sowie der betrieblichen Prozesse darstellen.
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1.1.4eins Punkt eins Punkt 4 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer/in) und ihre wichtigsten Ansprechpartner/innen im Lehrbetrieb erreichen.
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1.1.5eins Punkt eins Punkt 5 die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben berücksichtigen.
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
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Sie kann
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1.2.1eins Punkt 2 Punkt eins das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
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1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2 das Leitbild bzw. Ziele des Lehrbetriebs erklären.
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1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3 die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform).
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1.2.4eins Punkt 2 Punkt 4 Faktoren erklären, welche die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).
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1.3 Branche des Lehrbetriebs
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Sie kann
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1.3.1eins Punkt 3 Punkt eins einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
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1.3.2eins Punkt 3 Punkt 2 die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen.
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
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Sie kann
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1.4.1eins Punkt 4 Punkt eins den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
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1.4.2eins Punkt 4 Punkt 2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
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1.4.3eins Punkt 4 Punkt 3 die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkrete Weiterbildungsangebote auseinandersetzen.
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
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Sie kann
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1.5.1eins Punkt 5 Punkt eins auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
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1.5.2eins Punkt 5 Punkt 2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten.
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1.5.3eins Punkt 5 Punkt 3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten (zB betriebliche Compliance Richtlinien einhalten).
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1.5.4eins Punkt 5 Punkt 4 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
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1.5.5eins Punkt 5 Punkt 5 einen grundlegenden Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des KJBG (minderjährige Lehrlinge) bzw. des AZG und ARG (erwachsene Lehrlinge) und des GlBG geben.
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
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Sie kann
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1.6.1eins Punkt 6 Punkt eins ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
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1.6.2eins Punkt 6 Punkt 2 den eigenen Arbeitsplatz sauber und in Ordnung halten.
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1.6.3eins Punkt 6 Punkt 3 den Zeitaufwand für seine/ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
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1.6.4eins Punkt 6 Punkt 4 für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen.
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1.6.5eins Punkt 6 Punkt 5 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
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1.6.6eins Punkt 6 Punkt 6 Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
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1.6.7eins Punkt 6 Punkt 7 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
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1.6.8eins Punkt 6 Punkt 8 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
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1.6.9eins Punkt 6 Punkt 9 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
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1.6.10eins Punkt 6 Punkt 10 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
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1.6.11eins Punkt 6 Punkt 11 selbstständig Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
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1.6.12eins Punkt 6 Punkt 12 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren
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Sie kann
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1.7.1eins Punkt 7 Punkt eins mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie Ausbilder/innen, Führungskräften, Kollegen/Kolleginnen, Lieferanten) kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
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1.7.2eins Punkt 7 Punkt 2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
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1.7.3eins Punkt 7 Punkt 3 mit unterschiedlichen Situationen kompetent umgehen und zielgruppen- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
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2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
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Sie kann
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2.1.12 Punkt eins Punkt eins betriebliche Qualitätsvorgaben im eigenen Aufgabenbereich umsetzen.
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2.1.22 Punkt eins Punkt 2 an der Entwicklung von innerbetrieblichen Qualitätsstandards mitwirken und gegebenenfalls Ideen für die Entwicklung von Qualitätsstandards einbringen.
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2.1.32 Punkt eins Punkt 3 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
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2.1.42 Punkt eins Punkt 4 die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und sie in die Aufgabenbewältigung einbringen.
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
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Sie kann
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2.2.12 Punkt 2 Punkt eins Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
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die betrieblichen Sicherheitsvorschriften beachten.
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Aufgaben von im Lehrbetrieb mit den für die Sicherheit betrauten Personen im Überblick beschreiben.
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berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
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sich in Notfällen richtig verhalten.
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die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden.
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bei Unfällen grundlegende Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
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Sie kann
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2.3.12 Punkt 3 Punkt eins die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
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bei der Umsetzung von persönlichen Umweltschutzmaßnahmen im Betrieb mitarbeiten.
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die persönliche Mülltrennung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
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abfallrechtliche Grundlagen bei betrieblichen Tätigkeiten anwenden.
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energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen.
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein)
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3.1 Datensicherheit und Datenschutz
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Sie kann
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3.1.13 Punkt eins Punkt eins die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Datenschutzgrundverordnung).
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3.1.23 Punkt eins Punkt 2 grundlegende Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen erkennen.
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3.1.33 Punkt eins Punkt 3 versuchen Gefahren und Risiken zu erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
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3.1.43 Punkt eins Punkt 4 Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme auftreten (zB rasche Verständigung von Dritten, des Datenschutzbeauftragten bzw. der verantwortlichen EDV-Administration).
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3.1.53 Punkt eins Punkt 5 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Passwörtern und Hardware).
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
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Sie kann
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3.2.13 Punkt 2 Punkt eins Software bzw. Apps für zB Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationserstellung und Kommunikation sowie weitere digitale Anwendungen kompetent verwenden (zB beim Stoffstrommanagement oder der Abfallberatung).
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Daten aufbereiten (zB Statistiken und Diagramme erstellen).
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mit betrieblichen Datenbanken arbeiten (zB Daten erfassen, löschen, aktualisieren).
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Inhalte aus verschiedenen Datenquellen beschaffen und zusammenfügen.
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3.3 Digitale Kommunikation
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Sie kann
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3.3.13 Punkt 3 Punkt eins ein breites Spektrum an betrieblichen Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon).
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E-Mails bearbeiten (zB beantworten oder weiterleiten).
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verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren .
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kennt betriebliche und persönliche Schutzmaßnahmen vor belastenden oder kriminellen Inhalten und hält diese ein.
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3.4 Datei- und Ablageorganisation
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Sie kann
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3.4.13 Punkt 4 Punkt eins sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
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in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur arbeiten und dabei die Grundregeln eines effizienten Dateimanagements berücksichtigen (zB Ordner anlegen bzw. löschen, Vergabe von Dateinamen).
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sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
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3.5 Informationssuche und -Beschaffung
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Sie kann
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3.5.13 Punkt 5 Punkt eins Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient (zB unter Einsatz entsprechender Suchtechniken) nutzen.
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nach gespeicherten Dateien suchen.
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in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
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relevante Informationen (zB Schlüsselnummer) aus berufsspezifischen Datenbanken (zB EDM) beschaffen.
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
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Sie kann
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3.6.13 Punkt 6 Punkt eins die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
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Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.
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Daten und Informationen strukturiert aufbereiten.
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4. Kompetenzbereich: Stoffstrommanagement
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4.1 Grundlagen des Stoffstrommanagements
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Sie kann
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Lehrjahr
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4.1.14 Punkt eins Punkt eins die relevanten gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Annahme und Verarbeitung von Abfällen einhalten und beachten, insbesondere das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), relevante Bestimmungen des jeweiligen Landes-AWG und für den Betrieb relevante produktbezogene Verordnungen
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4.1.24 Punkt eins Punkt 2 Aufzeichnungs- und Meldepflichten (EDM) darstellen.
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4.1.34 Punkt eins Punkt 3 betriebsspezifische abfallwirtschaftliche Prozesse und Stoffstromflüsse darstellen.
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4.1.44 Punkt eins Punkt 4 die Möglichkeiten der intelligenten Vernetzung von Maschinen und Anlagen bei Abfallentsorgungs-, Abfallverarbeitungs- und Abfallaufbereitungsprozessen darstellen.
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4.1.54 Punkt eins Punkt 5 die digitale Erfassung, Steuerung und Kontrolle des betrieblichen Stoffstroms erklären.
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4.1.64 Punkt eins Punkt 6 die Grundlagen des überbetrieblichen Stoffstrommanagements darstellen.
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4.2 Stoffstromanalyse
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Sie kann
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Lehrjahr
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1
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2
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4.2.14 Punkt 2 Punkt eins Informationen aus betriebsspezifischen Unterlagen ermitteln (zB aus Ablaufplänen, Flussdiagrammen, Stoffstromanalysen).
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betriebliche Berechnungen und Kalkulationen interpretieren (zB Aufarbeitungskosten, Kalkulationen für Abfallströme).
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Stoffströme und Arbeitsabläufe von Anlagen und Maschinen graphisch durch das Skizzieren von einfachen Blockfließbildern usw. darstellen.
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Stoffstromanalysen der wichtigsten eigenbetrieblichen Abfallgruppen durchführen.
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bei der Organisation betrieblicher Stoffströme mitarbeiten, zB weitere Abfallbehandlungsschritte wie mechanische oder thermische Verwertung vorschlagen.
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Möglichkeiten zur Optimierung von eigenbetrieblichen Abfallströmen aufzeigen.
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bei der Erstellung der Jahresabfallbilanzmeldung mitarbeiten.
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4.3 Abfallstofferkennung und -klassifizierung
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Sie kann
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Lehrjahr
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4.3.14 Punkt 3 Punkt eins Abfälle annehmen (zB Bauschutt).
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Begleitdokumente (zB Abfallinformationen, Begleitscheine, Wiegedaten) auf Plausibilität und Vollständigkeit prüfen.
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Maßnahmen bei nicht korrekt ausgezeichneten Abfällen im Einklang mit den rechtlichen und betrieblichen Vorgaben ergreifen.
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eingehende und ausgehende Abfälle im betrieblichen System erfassen.
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Daten (zB Begleitscheine, Fotos, Analysen, Wiegedaten) im betrieblichen System zuordnen und archivieren.
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den eingehenden Abfall anhand äußerer Kriterien beurteilen (zB Größe, Form, Konsistenz).
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Gefahrstoffe erkennen, sicher handhaben und entsprechende Maßnahmen zur Weiterbehandlung setzen.
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grundlegende Wechselwirkungen und potentiell gefährliche Reaktionen zwischen Abfallstoffen erkennen und gegebenenfalls Maßnahmen einleiten (zB melden).
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weitere Schritte zur Abfallerkennung und -klassifizierung von anhand äußerer Kriterien nicht beurteilbaren und identifizierbaren Abfällen festlegen (zB Kollegen hinzuziehen, Proben nehmen).
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Abfallproben nehmen (zB Rückstellproben).
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notwendige Analyseschritte von Abfallproben festlegen (zB an ein Labor weiterleiten).
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Abfallproben anhand äußerer Kriterien beurteilen.
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Informationen aus Arbeitsvorschriften und Sicherheitsdatenblättern auslesen.
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einfache betriebsspezifische physikalische und chemische Analysen an Abfallproben durchführen: pH-Wert-Bestimmungen, Leitfähigkeitsmessungen, diverse Schnelltests (photometrische Tests usw.) sowie weitere Tests (zB Beilsteintests und Wassergehaltbestimmungen).
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durchgeführte physikalische und chemische Analysen dokumentieren.
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identifizierte Abfälle gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) klassifizieren bzw. einer Schlüsselnummer (SN) zuordnen.
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4.4 Abfallsortierung und Abfallverarbeitung
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Sie kann
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Lehrjahr
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3
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4.4.14 Punkt 4 Punkt eins die Möglichkeiten der Abfallverarbeitung, verwendbare Anlagen und deren Einsatzgebiete darstellen.
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Abfälle für die manuelle oder maschinelle Weiterverarbeitung vorbereiten, trennen und sortieren.
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nicht maschinell sortierbare Abfälle verarbeiten.
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weitere Abfallbehandlungsschritte zuweisen (zB Schreddern, Brechen).
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Informationen zu Maschinen und Anlagen aus betriebsspezifischen Unterlagen insbesondere Plänen und Zeichnungen ermitteln (zB Normen, technische Richtlinien, Betriebsanleitungen, Datenblätter, Wartungspläne).
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die Grundlagen der betriebsspezifischen Messtechnik anwenden.
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sortier- und fördertechnische Einrichtungen bzw. betriebliche abfalltechnische Anlagen (zB Wiederaufbereitungsanlagen, Recyclinganlagen) bedienen und überwachen.
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Fehler und Störungen an sortier- und fördertechnischen Einrichtungen bzw. betrieblichen abfalltechnischen Anlagen erkennen und eingrenzen.
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einfache Ablaufstörungen an sortier- und fördertechnischen Einrichtungen bzw. betrieblichen abfalltechnischen Anlagen beheben.
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einfache Arbeiten an sortier- und fördertechnischen Einrichtungen bzw. betrieblichen abfalltechnische Anlagen durchführen (zB Schmieren, Maschinenteile fachgerecht justieren).
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Arbeiten an sortier- und fördertechnischen Einrichtungen bzw. betrieblichen abfalltechnischen Anlagen, die von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen, identifizieren (zB Arbeiten an elektrischen Einrichtungen).
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4.5 Abfalltransport
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Sie kann
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Lehrjahr
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1
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2
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3
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4.5.14 Punkt 5 Punkt eins die korrekte Handhabung von unterschiedlichen Abfällen beim Transport beachten, zB Abfälle mit spezieller Handhabung (gefährliche Abfälle, ADR, Gefahrengut usw.).
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die betriebsspezifischen technischen und rechtlichen Anforderungen bei der Verpackung und beim Transport von Abfällen beachten.
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Transportfahrzeuge, Förderhilfsmittel und Transportbehältnisse für den Abfalltransport auswählen, wie zB Saugtankwagen, Absetzer, Behälter, Übergebinde (Container, Paletten, Rollbehälter usw.).
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betriebsspezifische Transporthilfsmittel (Niederflurhubwagen, Rollcontainer usw.), für die keine spezielle Ausbildung erforderlich ist, unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften einsetzen.
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Abfälle in unterschiedliche Transportmittel (zB Müllsammelfahrzeuge, LKW, Bahn) verladen und bei der Sicherung des Transportgutes mitarbeiten.
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Flurförderzeuge und Hubstapler unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren bedienen.
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Verladetätigkeiten von Abfällen dokumentieren.
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Begleitscheine von Abfällen ausstellen.
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beim Erstellen von Touren unter Berücksichtigung der Besonderheiten einzelner Sammelgebiete mitwirken, auch unter Anwendung digitaler Hilfsmittel.
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4.6 Lagerung
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Sie kann
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Lehrjahr
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1
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2
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3
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4.6.14 Punkt 6 Punkt eins die betriebliche Lagerorganisation darstellen.
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einschlägige Sicherheitsbestimmungen, Vorschriften und Verhaltensweisen bei der Lagerung von Abfällen oder Recyclingmaterialien einhalten.
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betriebsspezifische Abfälle unter Beachtung ihrer spezifischen Eigenschaften lagern.
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5.
Kompetenzbereich: Abfallberatung und Abfallwirtschaft
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5.1 Abfallwirtschaft
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Sie kann
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Lehrjahr
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1
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2
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3
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5.1.15 Punkt eins Punkt eins die grundlegende Situation und die aktuellen Zielsetzungen der österreichischen Abfallwirtschaft darstellen.
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5.1.25 Punkt eins Punkt 2 die Aufgaben eines Abfallbeauftragten darstellen.
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5.1.35 Punkt eins Punkt 3 die Einhaltung von, den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhenden Bescheiden überwachen.
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5.1.45 Punkt eins Punkt 4 bei der sinnvollen Organisation der Umsetzung von abfallrechtlichen Vorschriften im Betrieb mitwirken.
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5.1.55 Punkt eins Punkt 5 Abfallvermeidungspotentiale von Betrieben erkennen.
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5.1.65 Punkt eins Punkt 6 die Kosten von Abfallbehandlungen und die Erlöse von Altstoffen ermitteln.
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5.1.75 Punkt eins Punkt 7 verfahrensbezogene Beschreibungen von Betrieben erstellen.
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5.1.85 Punkt eins Punkt 8 zukünftige Entwicklungen der betrieblichen Abfallwirtschaft abschätzen wie zB Auswirkungen von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen.
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5.1.95 Punkt eins Punkt 9 organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften vorschlagen.
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5.1.105 Punkt eins Punkt 10 Abfallwirtschaftskonzepte erstellen und fortschreiben.
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5.2 Abfallberatung
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Sie kann
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Lehrjahr
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1
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2
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3
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5.2.15 Punkt 2 Punkt eins der von ihr zu beratenden Zielgruppe (zB Betriebsinhabern/Betriebsinhaberinnen, Vertretern/Vertreterinnen von Fremdfirmen) gegenüber professionell auftreten.
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über die Abfalltrennung und das Abfallende von unterschiedlichen betriebsspezifischen Abfallstoffen informieren.
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unterschiedliche Verwertungswege aufzeigen.
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über ihre Wahrnehmungen betreffend die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften, insbesondere über festgestellte Mängel informieren.
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in abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung, beraten.
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bei der ökologischen Produktgestaltung und dem Life Cycle Assessment beraten.
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betriebliche Umweltschutzmaßnahmen vorschlagen.
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Anfragen zu unterschiedlichen Themen (zB Entsorgung, Recycling, Abfallwirtschaft) eigenständig bearbeiten.
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die Bedeutung eines professionellen Umgangs mit Beschwerden und Reklamationen erklären.
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Beschwerden und Reklamationen gemäß den rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entgegennehmen und bearbeiten bzw. entscheiden, wann eine Beschwerde bzw. Reklamation weiterzuleiten ist.
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