BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. April 2021

Teil römisch zwei

195. Verordnung:

Änderung der Mechatronik-Ausbildungsordnung

195. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Mechatronik-Ausbildungsordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2021,, wird verordnet:

Die Mechatronik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3 angefügt:

  1. Ziffer 3
    Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) (S3)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

H5

H6

S1

S2

S3

H1

   

x

x

x

 

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

4

H2

   

x

 

x

 

x

x

 

Dauer

4

4

4

4

H3

x

x

       

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

H4

x

         

x

x

 

Dauer

4

4

4

H5

x

x

       

x

x

 

Dauer

4

4

4

4

H6

           

x

x

 

Dauer

4

4

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird folgender neuer Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Im Spezialmodul Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Erstellen und Optimieren von Stützkonstruktionen bei Bauteilen und Fertigungsprozessen auch unter Anwendung betriebsspezifischer Software,
    2. Ziffer 2
      Vorbereiten der Fertigungsprozesse sowie Bedienen der betriebsspezifischen Maschinen und An- lagen zur Additiven Fertigung unter Beachtung der Schutzmaßnahmen und Sicherheitsregeln,
    3. Ziffer 3
      Durchführen und Überwachen des Fertigungsprozesses,
    4. Ziffer 4
      Nachbearbeiten additiv gefertigter Bauteile (zB Entfernen der Stützkonstruktionen, Oberflächenbehandlung, Wärmebehandlung, mechanische Bearbeitung) sowie Prüfen der Bauteile.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 3, wird nach der zweiten Tabelle folgende Tabelle eingefügt:

Pos.

Spezialmodul Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM)

1.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Beraten von Kun- den/innen in Fragen der additiven Fertigungsverfahren, der Mehrwertfindung und der sich daraus ergebenden Konstruktionsplanung)

2.

Durchführen der Kostenkalkulation und Produktionsplanung inkl. Nachbearbeitung

3.

Kenntnis der verschiedenen AM-Verfahren (wie zB Pulverbett-Verfahren, FDM Fused Deposition Modeling-Verfahren usw.), deren Funktionsprinzipien und Anwendungsgebiete sowie der Vor- und Nachteile der einzelnen Verfahren

4.

Kenntnis der Konstruktionstechnik für die Herstellung optimierter Konstruktionen für die Additive Fertigung

5.

Kenntnis der Vorteile der Additiven Fertigung (zB Leichtbau, Konturnahe Kühlung usw.) und der Kompensation von Nachteilen der Additiven Fertigung (zB Hybrid-Bauweise)

6.

Erstellen und Optimieren von Stützkonstruktionen bei Bauteilen und Fertigungsprozessen

7.

Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Software betreffend Additive Fertigung wie zB Exportieren von Daten aus der Konstruktion, Prüfen der Daten in der 3D-Vorschau usw.

8.

Vorbereiten der Fertigungsprozesse (zB Simulation, Finite Elemente FE-Analyse zur Topologie-Optimierung, AM-Simulation zur Geometrieeinhaltung, Bauraumoptimierung und Bauteilorientierung hinsichtlich Funktionsweise und ökonomischer Gesichtspunkte usw.)

9.

Kenntnis der Funktionsweise, des Aufbaus sowie der Bedienung der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen zur Additiven Fertigung

10.

Beachten der Schutzmaßnahmen und Sicherheitsregeln zur Verhütung von Personen- und Sachschäden im betriebsspezifischen Herstellungsprozess

11.

Bedienen der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen zur Additiven Fertigung

12.

Anpassen der Parameter (zB Druckgeschwindigkeit, Schichthöhe, Massedurchsatz beim Druckkopf usw.) während der Fertigung

13.

Durchführen und Überwachen des Fertigungsprozesses

14.

Nachbearbeiten additiv gefertigter Bauteile (zB Entfernen der Stützkonstruktionen, Oberflächenbehandlung, Wärmebehandlung, mechanische Bearbeitung) sowie Prüfen der Bauteile

15.

Warten und Instandhalten der Systeme zur Additiven Fertigung (zB Bauplattformen, Abzieh- klingen usw.) sowie Durchführen des Material- bzw. Filterwechsels

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Paragraph 2, Absatz 9 und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2021, treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.“

Schramböck