178. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit mit der der Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 20. April 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung des Zusatz-Kollektivvertrags zum Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV")
S 6/2021/XXII/96/4
Geltungsbereich der Satzung
Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
öffentlich-rechtliche Einrichtungen
Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
Rettungs- und Sanitätsdienste
Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)
selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)
Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
Inhalt der Satzung
§ 2.Paragraph 2,
Der zwischen dem Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA, am 18. Februar 2021 abgeschlossene
Zusatz-Kollektivvertrag zum Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV")
(Stand 22. Februar 2021)Zusatz-Kollektivvertrag zum Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV"), (Stand 22. Februar 2021)
beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 200/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 23. März 2021 kundgemacht,beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 200 aus 2021, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 23. März 2021 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.Paragraph 3,
Die Wirksamkeit dieser Satzung beginnt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Binder