BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 20. April 2021

Teil römisch zwei

175. Verordnung:

Änderung der Zollanmeldungs-Verordnung 2016

175. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Zollanmeldungs-Verordnung 2016 geändert wird

Aufgrund des Paragraph 36, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 659 aus 1994, (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins, Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2016 – ZollAnm-V 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Im Anhang 1, Titel römisch zwei. (Bemerkungen zu den einzelnen Feldern), Abschnitt C. (ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN DIE ENDVERWENDUNG, IN DIE AKTIVE VEREDELUNG, IN DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG UND IN DAS ZOLLLAGERVERFAHREN), bei den Bestimmungen „Für Österreich“ zum Feld 33 (Warennummer) folgende Absätze angefügt:

„Bis zum Zeitpunkt der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß Titel römisch zwei, Abschnitt A. Zi.14., des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 1) kann in der Zollanmeldung für Waren in Sendungen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186 aus 2009, 2) von den Eingangsabgaben befreit sind, eine dem anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz entsprechende Warennummer wie folgt verwendet werden:

9990 9000 05 –

Waren in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro mit einem Einfuhrumsatzsteuersatz von 5%

9990 9000 10 –

Waren in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro mit einem Einfuhrumsatzsteuersatz von 10%

9990 9000 13 –

Waren in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro mit einem Einfuhrumsatzsteuersatz von 13%

9990 9000 20 –

Waren in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro mit einem Einfuhrumsatzsteuersatz von 20%

Die Verwendung einer der vorstehend genannten Warennummern ist nicht zulässig, sofern

  1. Litera a
    1. auf
      die betreffenden Waren Verbote und Beschränkungen Anwendung finden,
  2. Litera b
    1. die
      Waren unter Anwendung von Titel römisch zwölf Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG 3) in den freien Verkehr überführt werden,
  3. Litera c
    1. der
      Anmelder oder Vertreter nicht Inhaber einer Bewilligung für einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) ist.

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  1. Ziffer eins
    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2151 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme Amtsblatt L 325 vom 16.12.2019, S. 168)
  2. Ziffer 2
    VERORDNUNG (EG) Nr. 1186 aus 2009, DES RATES vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Amtsblatt L 324 vom 10.12.2009, S. 23)
  3. Ziffer 3
    RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuer-system Amtsblatt L 347 vom 11.12.2006, S. 1) “

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Blümel