BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 12. April 2021

Teil römisch zwei

163. Verordnung:

Änderung der VO Ausfallsbonus

163. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) geändert wird

Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Punkt 4 des Anhangs wird wie folgt geändert:

a) Punkt 4.3 lit. (a) zweiter Strich lautet:

b) Punkt 4.3 lit. (c) lautet:

  1. Absatz c,
    Die Gewährung eines Ausfallsbonus ist für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler für den beantragten Betrachtungszeitraum beansprucht wird.“

c) Punkt 4.4.1 lautet:

  1. 4 Punkt 4 Punkt eins
    Die Höhe des Bonus und des Vorschusses FKZ 800.000 entspricht jeweils 15 Prozent des Umsatzausfalls im Sinne des Punkts 3.1.3; somit insgesamt 30 Prozent des Umsatzausfalls im Sinne des Punkts 3.1.3. Sowohl Bonus, als auch Vorschuss FKZ 800.000 sind mit jeweils EUR 30.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Bonus beträgt EUR 100. Der Bonus für die Betrachtungszeiträume März und April 2021 beträgt abweichend von den anderen Betrachtungszeiträumen 30 Prozent des Umsatzausfalls im Sinne des Punkts 3.1.3 und ist mit EUR 50.000 gedeckelt.“

d) In Punkt 4.5.2 lauten der erste, zweite und dritte Satz:

  1. 4 Punkt 5 Punkt 2
    Abweichend von Punkt 4.5.1 sind in den nachfolgenden Fällen die Vergleichsumsätze nicht von der Finanzverwaltung zu berechnen, sondern vom Antragsteller zu ermitteln und bei der Beantragung des Ausfallsbonus anzugeben. Die Ermittlung der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse hat dabei nach den Vorschriften des UStG 1994 (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-Erklärung) zu erfolgen beziehungsweise bei Antragstellern im Sinne der Litera c und bei Antragstellern, die nicht nach Paragraph 21, UStG 1994 zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet oder die Teil einer Organschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UStG 1994 sind, nach den Vorschriften des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988. Für Antragsteller im Sinne der Litera d, gelten die in Litera d, enthaltenen Grundsätze:“

e) In Punkt 4.5.2 lit. (b) wird nach dem Ausdruck „Umsätze“ die Wortfolge „beziehungsweise Umsatzerlöse“ eingefügt.

f) In Punkt 4.5.2 lit. (e) wird jeweils nach dem Ausdruck „Umsätze“ die Wortfolge „beziehungsweise Umsatzerlöse“ eingefügt.

g) Punkt 4.5.2 lit. (f) lautet:

  1. Absatz f,
    wenn es sich um Unternehmen handelt, die an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt sind. Die anzugebenden Vergleichsumsätze haben den Umsatzanteil, der auf den Geschäftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise auf die Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft entfällt, zu enthalten.“

Blümel