15. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 16, 25 und 25 a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 563 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Registrierung
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß Paragraph 25 a, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:
Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),
etwaiges Datum der Ausreise,
Abreisestaat oder -gebiet
Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
(2)Absatz 2,Die Registrierung hat nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.Die Registrierung hat nach den Vorgaben des Paragraph 25 a, Absatz 3, EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F entsprochen werden.“Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F entsprochen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 werden die letzten zwei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 3, Absatz eins, werden die letzten zwei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Sofern keine elektronische Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.“„Sofern keine elektronische Registrierung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Wiedereinreise“.In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Wiedereinreise“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 wird nach dem Wort „Tests“ die Wortfolge „oder Antigen-Tests“ eingefügt.In Paragraph 11, wird nach dem Wort „Tests“ die Wortfolge „oder Antigen-Tests“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tests“ die Wortfolge „oder Antigen-Tests“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird nach dem Wort „Tests“ die Wortfolge „oder Antigen-Tests“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.“Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige § 13 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 14.“ und es wird folgender § 13 neu eingefügt:Der bisherige Paragraph 13, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 14.“ und es wird folgender Paragraph 13, neu eingefügt:
„§ 13.Paragraph 13,
Gemäß § 50 Abs. 16 EpiG wird festgestellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung des § 25a EpiG ab 14. Jänner 2021 gegeben sind.“ Gemäß Paragraph 50, Absatz 16, EpiG wird festgestellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung des Paragraph 25 a, EpiG ab 14. Jänner 2021 gegeben sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der nunmehrige § 14 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und es werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:Der nunmehrige Paragraph 14, Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und es werden folgende Absatz 4 und 5 eingefügt:
„(4)Absatz 4,§ 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2021, tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.
(5)Absatz 5,§ 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 2 a,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2 a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2021, treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage A entfallen die Wörter „Irland“ und „Uruguay“ und es werden an entsprechender alphabetischer Stelle folgende Staaten aufgenommen:
„Griechenland
Singapur“
10.Novellierungsanordnung 10, Anlage E lautet:
11.Novellierungsanordnung 11, Anlage F lautet:
Anschober