BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 12. Jänner 2021

Teil römisch zwei

15. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung

15. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 16, 25 und 25 a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 563 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Registrierung

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß Paragraph 25 a, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),
    4. Ziffer 4
      Datum der Einreise,
    5. Ziffer 5
      etwaiges Datum der Ausreise,
    6. Ziffer 6
      Abreisestaat oder -gebiet
    7. Ziffer 7
      Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
    8. Ziffer 8
      Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    9. Ziffer 9
      Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
  2. Absatz 2,Die Registrierung hat nach den Vorgaben des Paragraph 25 a, Absatz 3, EpiG elektronisch zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F entsprochen werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, werden die letzten zwei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

„Sofern keine elektronische Registrierung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Wiedereinreise“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, wird nach dem Wort „Tests“ die Wortfolge „oder Antigen-Tests“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz eins, wird nach dem Wort „Tests“ die Wortfolge „oder Antigen-Tests“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 13, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 14.“ und es wird folgender Paragraph 13, neu eingefügt:

Paragraph 13,

Gemäß Paragraph 50, Absatz 16, EpiG wird festgestellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung des Paragraph 25 a, EpiG ab 14. Jänner 2021 gegeben sind.“

Novellierungsanordnung 8, Der nunmehrige Paragraph 14, Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und es werden folgende Absatz 4 und 5 eingefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2021, tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.
  2. Absatz 5,Paragraph 2 a,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2 a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2021, treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A entfallen die Wörter „Irland“ und „Uruguay“ und es werden an entsprechender alphabetischer Stelle folgende Staaten aufgenommen:

              „Griechenland

              Singapur“

Novellierungsanordnung 10, Anlage E lautet:

Novellierungsanordnung 11, Anlage F lautet:

Anschober