122. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 76, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl. II Nr. 256/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 13 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:
die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer gemäß § 26 Z 5 EStG 1988 auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird, und die Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,“die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, EStG 1988 auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird, und die Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 17 angefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 16, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:
die Anzahl der Homeoffice-Tage im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und des § 26 Z 9 lit. a EStG 1988, an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat.“die Anzahl der Homeoffice-Tage im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a und des Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, EStG 1988, an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 2 lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:
die steuerfreien Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, die nicht steuerbaren Leistungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, soweit es sich um Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder handelt, sowie gemäß § 26 Z 5 lit. b, 6, 7 lit. a und Z 9 EStG 1988.“die steuerfreien Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988, die nicht steuerbaren Leistungen gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988, soweit es sich um Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder handelt, sowie gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b,, 6, 7 Litera a und Ziffer 9, EStG 1988.“
Blümel