BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 23. März 2021

Teil römisch zwei

119. Verordnung:

Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

119. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 21, 106 und 131 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird verordnet:

Die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet :

  1. Ziffer 2
    Beförderungsbewilligung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, – LFG, in der jeweils geltenden Fassung, für Rundflüge mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.08.2018 Seite 1, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt – AIZ, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung, ausgestellt wurde und die zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „gemäß Absatz 2, sinngemäß“ durch die Wortfolge „gemäß Absatz 2, unter Beachtung der in Anhang 3 festgelegten Bedingungen und Einschränkungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ein AOC gemäß dem Muster in Anlage A und die Betriebsspezifikationen gemäß dem Muster in Anlage B dürfen von der zuständigen Behörde nur ausgestellt oder verlängert werden, wenn ein Luftbeförderungsunternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung und der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, wird durch folgenden Paragraph 2, samt Überschrift ersetzt:

„Begriffsbestimmung

Paragraph 2,

Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen, die über eine der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bewilligungen und Berechtigungen verfügen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Organisation von Luftverkehrsunternehmen

Paragraph 5,

Das Luftverkehrsunternehmen hat sicherzustellen, dass verantwortlichen Personen, welche die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, luftfahrtrechtlich relevante gesetzliche Bestimmungen, Bescheide sowie sonstige Bewilligungen, deren Anwendung für die Sicherheit des Flugbetriebes zu berücksichtigen sind, in einer entsprechenden Übersetzung zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, wird jeweils das Wort „Luftfahrtunternehmen“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmen“ und das Wort „Luftfahrtunternehmens“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8 bis Paragraph 11, samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Luftfahrtunternehmen“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12, Absatz 4, werden die Wortfolge „Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens“ durch die Wortfolge „in Paragraph eins, angeführten Genehmigungen“ und das Wort „Luftfahrtunternehmens“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 13, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

„Flugbetriebliches Personal

Paragraph 14,

Das Luftverkehrsunternehmen ist dafür verantwortlich, dass vom flugbetrieblichen Personal die flugbetrieblich relevanten Bestimmungen, wie insbesondere die in den Anhängen geregelten Flug-, Dienst- und Ruhezeiten, eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 15, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt der erste Satz.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

Für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 18, wird das Wort „Luftfahrtunternehmen“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 20, wird jeweils das Wort „Luftfahrtunternehmen“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 20 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Unbeschadet der Anwendbarkeit der in Absatz eins, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen haben die diesen Bestimmungen unterliegenden Luftfahrtunternehmen weiterhin die für Luftverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen des 1. Abschnittes dieser Verordnung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 20 e, lautet:

Paragraph 20 e,

Soweit Bestimmungen über den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen (gewerblich, nichtgewerblich) in der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 71 vom 14.3.2018 Seite 10, und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1976, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, Amtsblatt Nummer L 326 vom 20.12.2018 Seite 64, festgelegt sind, sind diese für Ballone ab dem 8. April 2019 und für Segelflugzeuge ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 20 h, lautet „§ 20j“.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 20 g, werden folgende Paragraphen 20 h und 20 i samt Überschriften eingefügt:

„Notsender

Paragraph 20 h,

  1. Absatz eins,Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst sind, dürfen, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt zugelassene Notsender (Emergency Locator Transmittor – ELT) funktionsbereit mitgeführt werden. Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, zugelassen für sechs oder weniger Passagier-Sitzplätze, dürfen auch durchgeführt werden, wenn mindestens ein nach behördlich festgelegten Standards zugelassener und funktionsbereiter persönlicher Notsender (Personal Locator Beacon – PLB) von einem Besatzungsmitglied oder einem in die Funktionsweise eingewiesenen Passagier mitgeführt wird.
  2. Absatz 2,Kein Notsender ist erforderlich für
    1. Ziffer eins
      Flüge mit Ballonen und Segelflugzeugen, ausgenommen über Gebieten, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre und
    2. Ziffer 2
      Flüge mit Hänge- und Paragleitern und bei Fallschirmabsprüngen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat die technischen Mindeststandards für Notsender und persönliche Notsender unter Berücksichtigung der Anforderungen für den Such- und Rettungsdienst und das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Gebiete gemäß Absatz 2, Ziffer eins, mittels BTH (Betriebstüchtigkeitshinweis) oder LTH (Lufttüchtigkeitshinweis) festzulegen.

Alkoholtests

Paragraph 20 i,

  1. Absatz eins,Für die in Vollziehung des Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1042 von der zuständigen Behörde mit einem eichfähigen und geeichten Alkomaten durchgeführten Alkoholtests gilt folgender Grenzwert:

    Der Alkoholgehalt der Atemluft darf 0,1 mg/l nicht übersteigen. Dies entspricht einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,2 g/l (0,2 Promille). Über diesem Alkoholgehalt gilt der Zustand der getesteten Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde ist berechtigt, die verantwortlichen Piloten und alle anderen Besatzungsmitglieder, die sich an Bord befinden oder im Begriff sind an Bord zu gehen, einem Alkoholtest zu unterziehen. Über dem in Absatz eins, genannten Alkoholgehalt gilt der Zustand des Besatzungsmitgliedes jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. In diesem Fall darf das Besatzungsmitglied keinen Dienst tun. Weigert sich das Besatzungsmitglied den Alkoholtest durchführen zu lassen, ist es ebenfalls vom Dienst ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 20 j, wird nach dem Wort „Hinweise“ die Wortfolge „oder Anweisungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz 2 und 4, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 20,, Paragraph 20 a, Absatz 3,, Paragraph 20 e,, Paragraph 20 h, samt Überschrift, Paragraph 20 j,, Paragraph 23, samt Überschrift, Anhang 3 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2021, treten mit 01.04.2020 in Kraft, zugleich treten Paragraph 6,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 13, jeweils samt Überschrift und Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz außer Kraft. Paragraph 20 i, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. “

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 22, wird folgende Paragraph 23, samt Überschrift eingefügt:

„Notifikationshinweis

Paragraph 23,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/742/A).“

Novellierungsanordnung 25, Dem Anhang 2 wird folgender Anhang 3 angefügt:

„Anhang 3

Flugbetriebliche Bestimmungen für gewerbliche Rundflüge mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 AIZ ausgestellt wurde, welches zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt

  1. Ziffer eins
    Für den Flugbetrieb von in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Luftbeförderungsunternehmen gelten folgende Vorschriften:
  2. eins Punkt eins
    Die im Folgenden aufgezählten Teile der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, mit den Maßgaben, dass bezüglich der Lufttüchtigkeit der betriebenen Luftfahrzeuge ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ), Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, in der jeweils geltenden Fassung, welches zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt, ausreicht, und dass, soweit auf die Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, Amtsblatt Nummer L 362 vom 17.12.2014 Seite 1 verwiesen wird, die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist:
    1. eins Punkt eins Punkt eins
      Anhang römisch drei (Teil-ORO), ausgenommen ORO.AOC.110 betreffend das Anmieten von Luftfahrzeugen mit Besatzung (wet lease-in), ORO.AOC.115, ORO.GEN.120 und Teilabschnitt ORO.FTL.,
    2. eins Punkt eins Punkt 2
      Anhang römisch vier (Teil-CAT) und
    3. eins Punkt eins Punkt 3
      die Teilabschnitte A, L und M des Anhanges römisch fünf (Teil-SPA), ausgenommen SPA.GEN.100.
  3. eins Punkt 2
    die von der europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zu den in Punkt 1.1.1 bis 1.1.3. genannten Verordnungsteilen veröffentlichten annehmbaren Nachweisverfahren (acceptable means of compliance (AMC)),
  4. eins Punkt 3
    Flug-, Dienst- und Ruhezeiten gemäß Punkt 3. und
  5. eins Punkt 4
    die auf Luftverkehrsunternehmen anzuwendenden Vorschriften des 1. Abschnittes dieser Verordnung.

  1. Ziffer 2
    Ausnahmebewilligung
  2. 2 Punkt eins
    Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen auf Antrag des Betreibers von den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für die Durchführung von gewerblichem Rundflugverkehr mit Luftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, durch die Vorschreibung anderer Maßnahmen, die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einem vergleichbaren Ausmaß entsprechen, abweichen. Eine Abweichung darf von der zuständigen Behörde nur dann genehmigt werden, wenn eine Risikobewertung gemäß Punkt 2.2. durchgeführt worden ist. Die Ausnahmebewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
  3. 2 Punkt 2
    Mit einer Risikobewertung sind die sicherheitsrelevanten Auswirkungen einer geplanten Maßnahme zu bewerten und darzustellen sowie Maßnahmen zur Minderung der Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. der Schwere der Auswirkung aufzuzeigen. Es sind dabei insbesondere die Sicherheitsgrundsätze des gewerblichen Flugbetriebes und die Bewertungsgrundsätze (Eintrittswahrscheinlichkeiten, Auswirkungen) sowie eine dazugehörige Bewertungsmatrix darzustellen.

  1. Ziffer 3
    Flug-, Dienst- und Ruhezeiten
  2. 3 Punkt eins
    Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerbliche Rundflüge mit Flugzeugen gemäß Punkt 1. durchführen, gelten folgende Vorschriften für die Flug-, Dienst- und Ruhezeiten:
    1. 3 Punkt eins Punkt eins
      Teilabschnitt Q des Anhanges römisch drei der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 373 vom 31.12.1991 Seite 4, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von OPS 1.1105 Punkt 4 und OPS 1.1115 und
    2. 3 Punkt eins Punkt 2
      als ergänzende und durchführende Bestimmungen die Punkte 3., 5., 6. und 8. des Anhanges 1 dieser Verordnung.
  3. 3 Punkt 2
    Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerbliche Rundflüge mit Hubschraubern gemäß Punkt 1. durchführen, gelten die im Anhang 2 geregelten Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Anhang 3 werden folgende Anlagen A und B angefügt:

Gewessler