BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 8. März 2021

Teil römisch zwei

102. Verordnung:

Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung sowie Änderung der Betrieblichen Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung und Aufhebung der Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung

102. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung erlassen wird, die Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung und die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung geändert werden und die Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung aufgehoben wird

Artikel 1
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von Sonderkreditinstituten der FMA vorzulegenden Meldungen (Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung – SK-MV)

Auf Grund des Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 7 und des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,, sowie des Paragraph 39, Absatz 3, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird – betreffend Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, BWG und Paragraph 39, Absatz 3, BMSVG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute:

  1. Ziffer eins
    Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, InvFG 2011 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG;
  2. Ziffer 2
    Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG;
  3. Ziffer 3
    Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG.

Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien

Paragraph 2,

Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, haben den Ausweis gemäß der Anlage 1 zu erstatten.

Betriebliche Vorsorgekassen

Paragraph 3,

Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, haben den Ausweis gemäß Anlage 2 zu erstatten.

Meldetechnische Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. Absatz 2,Der Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3,Der Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber vier Wochen nach dem Meldestichtag, zu übermitteln. Der Inhalt der Meldung umfasst den Betrachtungszeitraum vom 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres bis inklusive den jeweiligen Meldestichtag.
  4. Absatz 4,Der Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln. Im Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses sind die in Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt B und Anlage 2 Abschnitt B Unterabschnitt C vorgesehenen Meldepositionen zu Erwartungswerten für das Jahresende nicht aufzunehmen.

Verweise

Paragraph 5,

Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, anzuwenden;
  2. Ziffer 2
    soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, anzuwenden;
  3. Ziffer 3
    soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, anzuwenden;
  4. Ziffer 4
    soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, anzuwenden.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2022 anzuwenden. Die Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung – SK-EMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2015,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2017,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden.

Artikel 2
Änderung der Betrieblichen Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

Auf Grund des Paragraph 39, Absatz 3, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung – BVQA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Sofern nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Die Quartalsausweise für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft haben je Veranlagungsgemeinschaft gemäß Paragraph 30, BMSVG zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Angaben zu aggregierten Meldekonzepten gemäß der Anlage 1,
  2. Ziffer 2
    Angaben zu Einzelwertpapieren gemäß der Anlage 2 und
  3. Ziffer 3
    Angaben zu durchgerechneten Anteilscheinen von Investmentfonds gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, oder Alternativen Investmentfonds gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 a, BMSVG gemäß der Anlage 3.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 1, 2 und 3 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des Paragraph 31, BMSVG zu beachten.
  2. Absatz 2,Abgegrenzte Ertragsansprüche in Anlagen 1, 2 und 3 sind dem Vermögenswert oder der verursachenden Veranlagungskategorie hinzuzurechnen.
  3. Absatz 3,In den Anlagen 1, 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken (Paragraph 30, Absatz 5, BMSVG) und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung (Paragraph 35, Absatz 2, BMSVG) in die Positionen des Paragraph 30, Absatz 2, BMSVG einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,, unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2 und Paragraph 4, sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden. Paragraph 3, samt Überschrift sowie die Anlagen 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Die Anlagen 1, 2 und 3 lauten: (siehe Anlagen)

Novellierungsanordnung 7, Die Anlagen 4 bis 8 entfallen.

Artikel 3
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Auf Grund des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Anlage A3g, wobei eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g jede Äußerung der Unzufriedenheit ist, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung
    1. Litera a
      einer Bankdienstleistung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, Ziffer 13 a und Ziffer 21, BWG,
    2. Litera b
      einer Wertpapierdienstleistung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
    3. Litera d
      eines Zahlungsdienstes gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,,
    4. Litera e
      der Ausstellung von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,,
    an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 14 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, Ziffer 13 a, oder Ziffer 21, BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 14 a, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtage nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“

Artikel 4
Änderung der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

Auf Grund des Paragraph 44, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 7, sowie des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,, wird – betreffend Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:

Die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, Ziffer 13 a, oder Ziffer 21, BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 6 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Paragraph 3 und die Anlage A3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2021 enden.“

Novellierungsanordnung 4, Die Anlage A3 entfällt.

Ettl   Müller