Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 2. Juli 2021 |
Teil römisch drei |
99. Änderungen des Anhangs römisch zwei des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten |
Gemäß Artikel 18, Absatz 2, Litera c, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2019,, hat der Gemischte Ausschuss anlässlich seiner 5. Tagung am 3. November 2020 die nachstehenden Änderungen des Anhangs römisch zwei mit Wirkung vom 1. August 2021 beschlossen:
In Anhang römisch zwei werden in der Liste der Empfangsstaaten, in denen die Übertragung konsularischer Aufgaben wahrgenommen wird, im Abschnitt „A) Übernahme durch Österreich“ in der ersten Zeile die Worte „Parikia (Griechenland)“ unter „Vertretung durch HK“ hinzugefügt sowie in der zweiten Zeile „São Tomé (São Tomé und Príncipe)“ unter „Ad-hoc/Notfall Vertretung“ neu angeführt.
Weiters wird im Abschnitt „B) Übernahme durch die Schweiz“ in der ersten Zeile „Praia (Kapverden)“ unter „Ad-hoc/Notfall Vertretung“ hinzugefügt.
Durch Notenwechsel vom 15. und 21. Juni 2021 haben das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft einander die Genehmigung der vorstehenden Änderungen mitgeteilt.
Edtstadler