Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 18. Juni 2021 |
Teil römisch drei |
92. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels |
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Israel am 28. Mai 2021 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2017,) hinterlegt und dabei gemäß Artikel 31, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, sich das Recht vorzubehalten, Artikel 31, Absatz eins, Litera d, oder Litera e, des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Österreich hat gegen die Erklärung1 der Türkei zum Übereinkommen am 25. April 2017 eine Einwendung2 erhoben.
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2016 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 197].
2 Die Einwendung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 197].