BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 27. Dezember 2021

Teil römisch drei

203. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

203. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kambodscha am 6. März 2020 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2020,) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich seine am 19. Dezember 2003 gemäß Artikel 47, Absatz eins, des Übereinkommens abgegebene Erklärung1 in Bezug auf die Übertragung von Zuständigkeiten auf die Europäische Gemeinschaft infolge des Austritts aus der Europäischen Union mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 2020 zurückgenommen und überdies die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation abgegebenen Erklärungen zum Übereinkommen im gleichen Ausmaß bestätigt.2

Edtstadler

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 21/2005.

2  Vorbehalte und Erklärungen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.7].