Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 27. Dezember 2021 | Teil römisch drei |
200. Änderung des Anhangs zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 sowie der Anlage römisch eins zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 |
Das Exekutivkomitee der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) hat am 14. September 2021 die ab 1. Jänner 2022 gültige Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (Verbotsliste 20221) genehmigt.
Die Beobachtende Begleitgruppe zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2021,) hat die Änderung der im Anhang zu dieser Konvention enthaltenen Verbotsliste gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Konvention mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2022 beschlossen.
Die Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2021,) hat die Änderung der in Anlage römisch eins des Übereinkommens enthaltenen Verbotsliste gemäß Artikel 34, Artikel 2, des Übereinkommens genehmigt. Diese Änderung tritt ebenfalls mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Die neue Verbotsliste 2022, die zugleich Anhang zur Anti-Doping-Konvention sowie Anlage römisch eins zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport ist, wird in der ab dem 1. Jänner 2022 geltenden Fassung veröffentlicht.
[Verbotsliste 2022 in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
[Verbotsliste 2022 in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Verbotsliste 2022 in französischer Sprache siehe Anlagen]
Edtstadler
1 Die Verbotsliste 2022 ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der WADA unter https://www.wada-ama.org/sites/default/files/resources/files/2022list_final_en.pdf bzw. https://www.wada-ama.org/sites/default/files/resources/files/2022list_final_fr_0.pdf abrufbar.