BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. November 2021

Teil römisch drei

172. Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 635 Ausschussbericht 700 Sitzung 91,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10590 Sitzung 924,, )

172.

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ziffer 2 Der nichtunionsrechtliche Teil der Änderung dieses Staatsvertrages ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

[Änderungen in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Änderungen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Änderungen in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 20. Mai 2021 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

In Übereinstimmung mit Artikel 13, Absatz 3, des Protokolls von 19981 zu dem Übereinkommen von 19792 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle treten die Änderungen mit 8. Februar 2022 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis zum 10. November 2021 folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation die Änderungen angenommen:

Dänemark, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Irland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Niederlande (europäischer Teil), Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz3, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Vereinigte Staaten3, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Schallenberg

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 141/2004.

2  Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983 idgF.

3  Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.l].