Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 2. November 2021 |
Teil römisch drei |
161. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken |
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) haben die Vereinigten Arabischen Emirate am 28. September 2021 ihre Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2021,) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera b und c sowie gemäß Artikel 8, Absatz 7, Litera a, des Protokolls abgegeben.1
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 1. Juni 2021 gegenüber dem Generaldirektor der WIPO eine Erklärung gemäß Artikel 8, Absatz 7, Litera a, des Protokolls in Bezug auf Guernsey abgegeben, welche mit 1. September 2021 wirksam wurde.1
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].