Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 13. Oktober 2021 |
Teil römisch drei |
155. Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 350 Ausschussbericht 538 Sitzung 71,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10474 Sitzung 917,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
[Vertragstext in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Vertragstext in französischer Sprache siehe Anlagen]
[Vertragstext in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Artikel 5, Absatz 5, des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten 1das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Schallenberg
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden.