Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 7. Oktober 2021 |
Teil römisch drei |
151. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen |
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Kroatien am 7. September 2021 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2016,) hinterlegt und dabei einen Vorbehalt gemäß Artikel 19, Absatz 3, angebracht sowie Erklärungen hinsichtlich der Artikel 6,, Artikel 8, Absatz 2,, Artikel 17, Absatz eins und 2, Artikel 23 und 24 des Übereinkommens abgegeben.1
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 156].