Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 30. August 2021 |
Teil römisch drei |
125. Kundmachung: | Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung |
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Finnland1 am 21. Juli 2021 folgende Erklärungen zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2016,) abgegeben:
„Gemäß Artikel 12 und 13 der Charta teilt die Regierung der Republik Finnland mit, dass aufgrund der nach der Ratifikation der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung eingetretenen Änderungen der Verwaltungsstruktur in Finnland die Bestimmungen der Charta auf die lokalen Gebietskörperschaften, d. h. die Gemeinden („kunnat“) Finnlands, Anwendung finden.
Was die autonomen Regionen betrifft, die größer sind als die Gemeinden, d. h. die Wohlfahrtsbezirke des finnischen Festlands („Manner-Suomen hyvinvointialueet“), so sieht sich Finnland an die folgenden Bestimmungen gebunden:
Da die oben genannten Änderungen in der Verwaltungsstruktur nicht die autonome Region der Åland-Inseln betreffen, gilt die Charta auf den Åland-Inseln für die lokalen Gebietskörperschaften, d. h. die Gemeinden („kommuner“).“
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 353/1991.