Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 27. August 2021 |
Teil römisch drei |
124. Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 853 Ausschussbericht 874 Sitzung 113. Bundesrat:, Ausschussbericht 10657 Sitzung 927.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
[Übereinkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Übereinkommen in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, für Österreich mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Aserbaidschan1, Bulgarien, Estland, Frankreich1, Italien, Kroatien, Litauen, Monaco1, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Norwegen1, Polen1, Portugal, Republik Moldau1, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Slowenien, Spanien1, Tschechien, Türkei1.
Kurz
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 218].