BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 25. August 2021

Teil römisch drei

121. Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen römisch eins bis römisch fünf

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 812 Ausschussbericht 903 Sitzung 111. Bundesrat:, Ausschussbericht 10678 Sitzung 927.)

121.

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang und Anlagen römisch eins bis römisch fünf wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen römisch eins bis römisch fünf

[Vertragstext in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Vertragstext in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Vertragstext in französischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 2021 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt; das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen römisch eins bis römisch vier tritt für Österreich gemäß Artikel 23, Absatz 2 und die Anlage römisch fünf zum Protokoll gemäß dessen Artikel 9, Absatz 4 und Artikel 23, Absatz 2, mit 26. August 2021 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

“Pursuant to article 19 paragraph 1 of the Protocol the Republic of Austria chooses the International Court of Justice for the settlement of disputes under this provision.“

(Übersetzung)

“Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls wählt die Republik Österreich den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieser Bestimmung.“

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen römisch eins bis römisch vier ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

Argentinien1, Australien, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Malaysia, Monaco, Neuseeland, Niederlande1 (einschließlich Curaçao, St. Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba), Norwegen, Pakistan, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz1, Spanien, Südafrika, Tschechien1, Türkei, Ukraine, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Antarktis-Territorium, Falklandinseln, Caymaninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln).

Die Anlage römisch fünf des Umweltschutzprotokolls wurde von folgenden weiteren Staaten angenommen bzw. genehmigt:

Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Indien, Italien, Japan, Kolumbien, Republik Korea, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tschechien, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

Kurz

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten zu diesem Protokoll sind in englischer Sprache auf der Website des Außenministeriums der Vereinigten Staaten unter http//www.state.gov/depositary-status-lists/ abrufbar.