BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Juli 2021

Teil römisch drei

113. Kundmachung:

Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

113. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 223 aus 2020,) ratifiziert:

Staaten:

Datum des Inkrafttretens

gemäß Artikel 34, Absatz 2 :

Barbados1

1. April 2021

Estland1

1. Mai 2021

Griechenland1

1. Juli 2021

Kroatien1

1. Juni 2021

Malaysia1

1. Juni 2021

Ungarn1

1. Juli 2021

Weiters hat Lettland2 am 20. April 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

  1. Litera a
    Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Lettland die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen;
  2. Litera b
    Notifiziert Lettland das Datum des Inkrafttretens des Änderungsrechtsaktes, der in der Liste der zuvor gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii des Mehrseitigen Übereinkommens notifizierten Abkommen angeführt ist;
  3. Litera c
    Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Lettland eine zusätzliche Notifikation nach Artikel 16, Absatz 6, Litera b, Z ii vor;
  4. Litera d
    Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Lettland das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Artikel 17, Absatz 3, Litera a, fällt.1

Ferner hat Dänemark am 29. Juni 2021 gegenüber dem Generalsekretär die Zurücknahme seines zweiten gemäß Artikel 28, Absatz 2, Litera a, des Mehrseitigen Übereinkommens angebrachten Vorbehalts3 notifiziert.

Edtstadler

1  Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

2  Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 233/2019.

3  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2019 durch Verweis auf die Website der OECD und einsehbar unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf.