BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Juli 2021

Teil römisch drei

107. Änderungen der Anlage zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

 

[CELEX-Nr.: 32020L1833]

107. Änderungen der Anlage1 zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)2

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter des RID hat gemäß Artikel 21 Paragraph 3, seiner Geschäftsordnung im schriftlichen Verfahren beschlossen, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wie folgt zu ändern:

[Modifications du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID)/siehe Anlage]

[Änderungen in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)/siehe Anlage]

Nach Mitteilung des Sekretariats der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) NOT-RID-20044 vom 2. November 2020 hat kein Mitgliedstaat gegen die geänderten Texte Widerspruch erhoben. Die Änderungen sind somit gemäß Artikel 35, Paragraph 3, des COTIF mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten, und zwar mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten, d.h. mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2021. Mit NOT-RID-20045 vom 8. Dezember 2020 hat das Sekretariat der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) das Fehlerverzeichnis 1 übermittelt, das Korrekturen zu den ursprünglich versandten Notifizierungstexten enthält.

Diese Korrekturen sind in die in den Anlagen kundgemachten Texte eingearbeitet und mit den Hinweisen „RECTIFICATIF N 1 aux textes de notification OTIF/RID/NOT/2021“ bzw. „FEHLERVERZEICHNIS 1 zu den Notifizierungstexten OTIF/RID/NOT 2021“ gekennzeichnet.

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2020/1833/EU zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 408 vom 4.12.2020 Seite 1, hinsichtlich des Anhangs römisch zwei umgesetzt.

Edtstadler

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 114/2019.

2  Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985 idF BGBl. III Nr. 122/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 15/2020.