Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 2. Juli 2021 |
Teil römisch drei |
102. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut |
Nach Mitteilung der Generaldirektorin der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) hat das Vereinigte Königreich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2021 seine Erklärungen1 zum Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2015,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2021,) teilweise zurückgezogen und seinen Vorbehalt1 zu diesem Übereinkommen beendet.
Die Erklärung zu Artikel 7, Litera b, Z ii des Übereinkommens bleibt weiterhin aufrecht.2
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/2015 durch Verweis auf die Website der UNESCO und einsehbar unter http://www.unesco.org.
2 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der UNESCO unter http://www.unesco.org abrufbar.