BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 24. Juli 2020

Teil römisch eins

91. Bundesgesetz:

Waldfondsgesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 282 Ausschussbericht 340 Sitzung 43,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10396 Sitzung 910,, )

91. Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen

Ziele

Paragraph eins,

Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Entschädigung von Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern für durch den Klimawandel, insbesondere durch Borkenkäfermassenvermehrung, verursachten Wertverlust und Folgekosten;
  2. Ziffer 2
    Reduzierung des Befalls österreichischer Wälder durch Borkenkäfer;
  3. Ziffer 3
    Entwicklung klimafitter Wälder und Stärkung der Biodiversität im Wald;
  4. Ziffer 4
    Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz als aktiver Beitrag zum Klimaschutz.

Waldfonds

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele wird ein Waldfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
  2. Absatz 2,Für den Waldfonds werden 350 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt.

Maßnahmen

Paragraph 3,

Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß Paragraph eins, kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen;
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder;
  3. Ziffer 3
    Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust;
  4. Ziffer 4
    Errichtung von Nass- und Trockenlager für Schadholz;
  5. Ziffer 5
    Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme;
  6. Ziffer 6
    Maßnahmen zur Waldbrandprävention;
  7. Ziffer 7
    Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“ sowie Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen;
  8. Ziffer 8
    Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“;
  9. Ziffer 9
    Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz;
  10. Ziffer 10
    Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald.

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes auf Grundlage dieses Gesetzes und die Kontrolle über die Förderung obliegt der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich Förderungsmaßnahmengemäß Paragraph 3, Ziffer 7, 9 und 10 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2,Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der förderbaren Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Eine Förderung für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 4 bis 10 darf nur gewährt werden, wenn
    1. Litera a
      die beantragten Projekte fachlichen Erkenntnissen entsprechen und den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, nicht entgegenstehen und
    2. Litera b
      eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Maßnahme zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen.
  4. Absatz 4,Eine Förderung für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, darf nur gewährt werden, wenn der Schadanteil an der Gesamtwaldfläche der jeweiligen Katastralgemeinde eine in der Sonderrichtlinie gemäß Paragraph 5, näher zu regelnde prozentuelle Grenze überschreitet.
  5. Absatz 5,Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fondsmitteln.
  6. Absatz 6,Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist ausgeschlossen, wenn für die jeweils beantragte Maßnahme bereits Förderungen aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurden.
  7. Absatz 7,Zur Abwicklung der Förderung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – im Falle von Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, 9 und 10 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – sachlich in Betracht kommende Rechtsträger wie das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft, die Agrarmarkt Austria (AMA) oder die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH unter Abgeltung des administrativen Aufwands beauftragen. Weiters können die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Anträge und die Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmung des Artikel 104, Absatz 2, B-VG auch den Landeshauptleuten, den ihnen unterstellten Behörden im Land sowie von diesen beauftragten Dritten gegen Abgeltung der auftretenden Kosten übertragen werden.

Richtlinien

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen, wobei hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, 2, 7, 9 und 10 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen ist.
  2. Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      Gegenstand der Förderung,
    2. Ziffer 2
      förderbare Kosten und Wertverluste,
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
    4. Ziffer 4
      Ausmaß und Art der Förderung,
    5. Ziffer 5
      Ablauf der Förderungsgewährung und
    6. Ziffer 6
      Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Die Förderungsrichtlinien sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und im Fall der Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, 2, 7, 9 und 10 darüber hinaus auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Förderungszeitraum

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Förderungen nach diesem Bundesgesetz können binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß Paragraph 5, genehmigt und binnen vier Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß Paragraph 5, ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes gemäß Absatz eins, noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß Paragraph 5, verwendet werden.
  3. Absatz 3,Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldfonds gewährt werden.

Vollziehung

Paragraph 7,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft,

Regionen und Tourismus betraut, hinsichtlich der Paragraphen 4 und 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Van der Bellen

Kurz