BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 24. Juli 2020

Teil I

86. Bundesgesetz:

Ärztegesetz-Novelle 2020

(NR: GP römisch XXVII IA 706/A AB 293 S. 45. BR: AB 10394 S. 911.)

86. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (Ärztegesetz-Novelle 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 8, erster Satz, Paragraph 12 a, Absatz 9, erster Satz, Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 28, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 29, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem Wort „Ärztekammer“ die Wortfolge „auf Antrag“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Absatz 2, erster, zweiter und dritter Satz entfallen.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz wird ersetzt durch folgende Sätze:

„Der öffentliche Teil der Liste ist auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Erfüllt die Eintragungswerberin/der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat die Präsidentin/der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies mit Bescheid festzustellen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 27, Absatz 13, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 29, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Näheres über die Ärzteliste, insbesondere über deren Einrichtung und Führung durch die Österreichische Ärztekammer, die nach diesem Bundesgesetz an Behörden, Ärztekammern in den Bundesländern oder andere Dritte ergehenden Meldungen und Datenflüsse betreffend die Ärzteliste, sowie über Inhalt und Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises, ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 35, Absatz 5, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 37, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll,“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 37, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „zuständigen“ durch das Wort „Österreichischen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 59, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 4,, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 66 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Ärzte“ der Ausdruck „ , insbesondere durch Zugriff auf die Ärzteliste,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 67, entfallen die Absatz 2 bis 4, die Absatzbezeichnung des Absatz eins, „(1)“ entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 117 b, Absatz eins, entfallen die Ziffern 16 und 18 bis 20.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 117 b, Absatz 2, entfällt Ziffer 8.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 117 c, Absatz eins, entfallen die Ziffern 2 und 3.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 47, 52c, 59, 62 und 63,“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    laufende elektronische Übermittlung der gemäß dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, erforderlichen Daten aus der Ärzteliste an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 117 e, wird folgender Paragraph 117 f, samt Überschrift eingefügt:

„Amtshilfe

Paragraph 117 f,

  1. Absatz einsDie Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Österreichischen Ärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Österreichische Ärztekammer in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Österreichische Ärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.
  2. Absatz 2Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer haben die Staatsanwaltschaften die Österreichische Ärztekammer über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu verständigen. Die Strafgerichte haben im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer die Österreichische Ärztekammer über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu verständigen. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.
  3. Absatz 3Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.
  4. Absatz 4Die Ärztekammern sind im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ermächtigt, sämtliche Auskünfte, die für die Mitwirkung bei der Besorgung der nach diesem Bundesgesetz der Österreichischen Ärztekammern übertragenen Verwaltungsangelegenheiten erforderlich sind, einzuholen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 125, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 242, wird folgender Paragraph 243, samt Überschrift eingefügt:

„Schluss-, Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020,

Paragraph 243,

  1. Absatz einsParagraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 12 a, Absatz 9,, Paragraph 14,, Paragraph 27, Absatz eins,, 2, 10 und 13, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 3 und 4, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 66 b, Absatz eins,, Paragraph 67,, Paragraph 117 b, Absatz eins und 2, Paragraph 117 c, Absatz eins und 1a, Paragraph 117 f, sowie Paragraph 125, Absatz 4, treten mit 1. September 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 27, Absatz 10,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 125, Absatz 4, treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einrichtung der Ärzteliste und über Inhalt und Form des Ärzteausweises (Ärzteliste-VO 2011), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 8/2011, veröffentlicht am 05.07.2011, tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz