83. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G), BGBl. I Nr. 67/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 lautet Abs. 4:In Paragraph 8, lautet Absatz 4 :
„(4)Absatz 4,Das Kuratorium kann die Genehmigung von Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 5, die den Betrag von jährlich 1 500 € insgesamt pro Begünstigten nicht übersteigen, je zwei Kuratoriumsmitgliedern gemeinsam - über Vorschlag des Geschäftsführers im betreffenden Zuwendungsfall - übertragen. Kommt kein einstimmiger Beschluss der beiden Kuratoriumsmitglieder zustande, so hat das Kuratorium über das betreffende Ersuchen zu entscheiden.“Das Kuratorium kann die Genehmigung von Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, die den Betrag von jährlich 1 500 € insgesamt pro Begünstigten nicht übersteigen, je zwei Kuratoriumsmitgliedern gemeinsam - über Vorschlag des Geschäftsführers im betreffenden Zuwendungsfall - übertragen. Kommt kein einstimmiger Beschluss der beiden Kuratoriumsmitglieder zustande, so hat das Kuratorium über das betreffende Ersuchen zu entscheiden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz