81. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2020 – GB-Nov 2020)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955
Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 57a Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Vor Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 55) kann die Löschung der Anmerkung vom Eigentümer oder von dem zur Ausnutzung der Rangordnung Berechtigten beantragt werden. Die Löschung der Anmerkung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers und des zur Ausnutzung der Rangordnung Berechtigten, wobei deren Unterschriften gerichtlich oder notariell beglaubigt sein müssen.“Vor Ablauf der gesetzlichen Frist (Paragraph 55,) kann die Löschung der Anmerkung vom Eigentümer oder von dem zur Ausnutzung der Rangordnung Berechtigten beantragt werden. Die Löschung der Anmerkung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers und des zur Ausnutzung der Rangordnung Berechtigten, wobei deren Unterschriften gerichtlich oder notariell beglaubigt sein müssen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 57a Abs. 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 57 a, Absatz 4, werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Wenn ein als Treuhänder bestellter Notar oder Rechtsanwalt stirbt, seine Berufsberechtigung verliert oder diese ruht, kann der für ihn bestellte Notariatssubstitut (§ 119 Notariatsordnung) bzw. Kammerkommissär (§ 34a Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung) unter Vorlage seines Bestellungsdekrets (§ 122 Abs. 2 Notariatsordnung) bzw. der Amtsbestätigung über seine Bestellung (§ 34a Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung) die Rangordnung ausnutzen. Entsprechendes gilt für den Amtsnachfolger eines als Treuhänder bestellten Notars, wenn dieser seine Ernennung auf die Notarstelle des Treuhänders nachweist.Wenn ein als Treuhänder bestellter Notar oder Rechtsanwalt stirbt, seine Berufsberechtigung verliert oder diese ruht, kann der für ihn bestellte Notariatssubstitut (Paragraph 119, Notariatsordnung) bzw. Kammerkommissär (Paragraph 34 a, Absatz 2, Rechtsanwaltsordnung) unter Vorlage seines Bestellungsdekrets (Paragraph 122, Absatz 2, Notariatsordnung) bzw. der Amtsbestätigung über seine Bestellung (Paragraph 34 a, Absatz 3, Rechtsanwaltsordnung) die Rangordnung ausnutzen. Entsprechendes gilt für den Amtsnachfolger eines als Treuhänder bestellten Notars, wenn dieser seine Ernennung auf die Notarstelle des Treuhänders nachweist.
(6)Absatz 6,Die Beglaubigung der Unterschrift auf einem Rangordnungsgesuch, auf einer Rangordnungserklärung oder auf einer Zustimmungserklärung (Abs. 3 2. Satz) durch einen Notar hindert weder dessen Bestellung als Treuhänder noch dessen Übernahme der Treuhandschaft oder die Antragstellung auf Ausnutzung der Rangordnung.“Die Beglaubigung der Unterschrift auf einem Rangordnungsgesuch, auf einer Rangordnungserklärung oder auf einer Zustimmungserklärung (Absatz 3, 2. Satz) durch einen Notar hindert weder dessen Bestellung als Treuhänder noch dessen Übernahme der Treuhandschaft oder die Antragstellung auf Ausnutzung der Rangordnung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach der Überschrift „3. Berechtigung zum Ansuchen“ wird vor § 77 folgender § 76a eingefügt:Nach der Überschrift „3. Berechtigung zum Ansuchen“ wird vor Paragraph 77, folgender Paragraph 76 a, eingefügt:
„§ 76a.Paragraph 76 a,
(1)Absatz eins,Zur Antragstellung in Grundbuchsverfahren ist nicht nur die durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte, sondern auch die durch die begehrte Grundbuchshandlung belastete Partei berechtigt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für den Antrag auf Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts. Der Hypothekargläubiger ist zu einem solchen Antrag berechtigt, wenn er die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nachweist. Dieser Nachweis ist weder in beglaubigter Form noch im Original erforderlich. Solange der Hypothekargläubiger keinen Antrag auf Löschung des Pfandrechts beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht hat, kann der Liegenschaftseigentümer sein Verfügungsrecht nach §§ 469, 469a ABGB sowie §§ 58, 59 GBG ausüben.“Absatz eins, gilt auch für den Antrag auf Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts. Der Hypothekargläubiger ist zu einem solchen Antrag berechtigt, wenn er die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nachweist. Dieser Nachweis ist weder in beglaubigter Form noch im Original erforderlich. Solange der Hypothekargläubiger keinen Antrag auf Löschung des Pfandrechts beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht hat, kann der Liegenschaftseigentümer sein Verfügungsrecht nach Paragraphen 469,, 469a ABGB sowie Paragraphen 58,, 59 GBG ausüben.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 119 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:In Paragraph 119, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:
„(1)Absatz eins,Von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche sind der Vertreter des Antragstellers oder – wenn er nicht vertreten ist – der Antragsteller selbst sowie nachstehende Personen, soweit es sich dabei nicht um den Antragsteller handelt, von Amts wegen zu verständigen:“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 137 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:Dem Paragraph 137, Absatz 7, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 57a Abs. 2a, 5 und 6, § 76a und § 119 Abs. 1 in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 81/2020, treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“Paragraph 57 a, Absatz 2 a, 5 und 6, Paragraph 76 a und Paragraph 119, Absatz eins, in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,, treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes
Das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Grundbuchsumstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 2 entfällt im zweiten Satz die Wendung „die keine Anträge nach § 18a bis § 18c enthalten,“In Paragraph 10, Absatz 2, entfällt im zweiten Satz die Wendung „die keine Anträge nach Paragraph 18 a bis Paragraph 18 c, enthalten,“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Vorlage einer Originalurkunde kann unterbleiben, wenn auf den Originaldatensatz eines inländischen öffentlichen und digital geführten Registers verwiesen wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 30 wird folgender Absatz 11 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 81/2020, tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,, tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002
Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Wird ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts gestellt, so hat das Grundbuchsgericht den Antrag abzuweisen, die Antragsteller auf die Unmöglichkeit der begehrten Einverleibung hinzuweisen und ihnen eine angemessene Frist dafür einzuräumen, um stattdessen den Erwerb des Mindestanteils durch eine einzelne Person oder durch eine Eigentümerpartnerschaft zu beantragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 58e wird folgender § 58f samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 58 e, wird folgender Paragraph 58 f, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2020„Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,
§ 58f.Paragraph 58 f,
§ 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einverleibung nach dem 30. September 2020 gestellt wird.“ Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020, tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einverleibung nach dem 30. September 2020 gestellt wird.“
Van der Bellen
Kurz