BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 24. Juli 2020

Teil I

77. Bundesgesetz:

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetz über Privathochschulen sowie Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

(NR: GP römisch XXVII RV 234 AB 267 S. 43. BR: AB 10400 S.911.)

77. Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Artikel 2

Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG)

Artikel 3

Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Artikel 1
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2018,, und das Bundesministeriengesetz 1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 23, „Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschulstudiengängen“, der Eintrag zu Paragraph 24, „Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten“, der Eintrag zu Paragraph 28, „Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung“ und der Eintrag zu Paragraph 29, „Aufsicht über Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, werden die Ziffer eins bis 4 durch folgende Ziffer eins bis 4 ersetzt:

  1. Ziffer eins
    Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
  2. Ziffer 2
    Fachhochschulen nach Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
  3. Ziffer 3
    Privathochschulen und Privatuniversitäten nach Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,,
  4. Ziffer 4
    Öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Forschung“ die Wortfolge „bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, wird der Ausdruck „FHStG“ durch den Ausdruck „FHG“ und der Ausdruck „PUG“ durch den Ausdruck „PrivHG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Ziffer 11, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    Information und Beratung zu Fragen der Anerkennung nicht-formal und informell erworbener Kompetenzen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter ist in allen Organen zu beachten. Dies ist bereits jeweils bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für alle Organe gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Paragraph 11, Absatz eins, bis 8 zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Nominierung für die Generalversammlung und das Board zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter vorliegen. In diesem Fall hat eine neue Nominierung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder der Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, entfällt die Wortfolge „von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „wissenschaftliche“ die Wortfolge „oder wissenschaftlich-künstlerische“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien sowie des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in Paragraph 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, genannten Organs des Bundes oder eines Landes im aktiven Dienststand.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Die Beschlussfassung kann auf schriftlichem Weg erfolgen, sofern sich nicht mindestens ein Mitglied dagegen ausspricht.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Ziffer 10,

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 13, wird der Ausdruck „FHStG“ durch den Ausdruck „FHG“ und der Ausdruck „PUG“ durch den Ausdruck „PrivHG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz entfällt der Punkt und die Wortfolge „und die Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.“ wird angefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Generalversammlung besteht aus vierzehn Mitgliedern, und zwar:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitgliedern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen,
    2. Ziffer 2
      zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
    3. Ziffer 3
      zwei Mitgliedern, die durch die Universitätenkonferenz,
    4. Ziffer 4
      zwei Mitgliedern, die durch die Fachhochschulkonferenz,
    5. Ziffer 5
      zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz,
    6. Ziffer 6
      zwei Mitgliedern, die durch die Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen, und
    7. Ziffer 7
      zwei Mitgliedern, die durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    nominiert werden.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 11, Absatz 2, wird nach dem Wort „müssen“ das Wort „nachweislich“ eingefügt und entfällt das Wort „in“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 12, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 12, Absatz 3, wird nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Wortfolge „und eine Stellvertretung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 12, Absatz 5, wird das Wort „fünfzehn“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 12, Absatz 7, wird nach dem Punkt der Satz „Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zu ersetzen.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 18, Absatz eins, bis 3 lauten:

  1. Absatz einsDas Qualitätsmanagementsystem von Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG, von Fachhochschulen nach FHG, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz 9, erfüllen, sowie von öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Fachhochschule, als Privathochschule oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).
  3. Absatz 3Neu einzurichtende Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, sind zu akkreditieren.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAudits an Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG, an Fachhochschulen nach FHG sowie an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach HG gemäß den in Paragraph 22, genannten Prüfbereichen können durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, durch eine im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt werden. In diesen Fällen hat das Ergebnis dieselben Wirkungen wie ein Audit, das von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt wurde.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aBildungseinrichtungen, die ihr internes Qualitätsmanagement unter Zuhilfenahme der Beratung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, einer im EQAR registrierten oder anderen international anerkannten und unabhängigen Qualitätssicherungsagentur aufgebaut haben, dürfen beim nächsten durchzuführenden Qualitätssicherungsverfahren nicht diese Agentur wählen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 20, Absatz 2, wird die Wortfolge „Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins “, durch die Wortfolge „Akkreditierungsverfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 2, und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 22, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Für Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG, Fachhochschulen nach FHG, öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen nach HG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:
    1. Ziffer eins
      Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;
    2. Ziffer 2
      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung oder wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, Organisation und Administration und Personal;
    3. Ziffer 3
      Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;
    4. Ziffer 4
      Informationssysteme und Beteiligung von Interessengruppen;
    5. Ziffer 5
      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 56, UG, von Lehrgängen zur Weiterbildung an Fachhochschulen gemäß Paragraph 9, FHG sowie von Lehrgängen zur Weiterbildung, die in Kooperationsform im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, FHG betrieben werden, und von Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 39, HG;
    6. Ziffer 6
      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung hinsichtlich Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen durch öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen.
    Neben diesen Prüfbereichen können die Bildungseinrichtungen mit der durchführenden Agentur einen Prüfbereich als Vertiefung des Audits wählen, wenn dies in Hinblick auf die institutionelle Profilbildung und Entwicklung und die Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung dienlich ist.
  2. Absatz 3Die Ausgestaltung der Verfahren unter Beachtung der Prüfbereiche erfolgt durch die durchführende Qualitätssicherungsagentur, dies ist von der Qualitätssicherungsagentur auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 22, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Zertifizierung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn im Zuge des Audits Mängel im Qualitätsmanagement festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Der gewählte Prüfbereich nach Absatz 2, letzter Satz ist von Auflagen ausgenommen. Im Falle einer Zertifizierung mit Auflagen muss die Behebung der Mängel bis spätestens achtzehn Monate nach Zertifizierung durch ein entsprechendes Follow-Up-Verfahren durch die das Audit durchführende Qualitätssicherungsagentur überprüft werden. Werden die Auflagen nicht innerhalb der Frist erfüllt, ist Absatz 6, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 23, samt Überschrift lautet:

Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG und den in Absatz 3, oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Jene Erhalter, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
  3. Absatz 3Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Zielsetzung und Profilbildung;
    2. Ziffer 2
      Entwicklungsplanung;
    3. Ziffer 3
      Studien und Lehre;
    4. Ziffer 4
      Angewandte Forschung und Entwicklung;
    5. Ziffer 5
      Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
    6. Ziffer 6
      Finanzierung und Ressourcen;
    7. Ziffer 7
      nationale und internationale Kooperationen;
    8. Ziffer 8
      Qualitätsmanagementsystem;
    9. Ziffer 9
      Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen.
  4. Absatz 4Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Fachhochschul-Studiengang umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Studiengang und Studiengangsmanagement;
    2. Ziffer 2
      Personal;
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung;
    4. Ziffer 4
      Finanzierung und Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      Angewandte Forschung und Entwicklung;
    6. Ziffer 6
      nationale und internationale Kooperationen.
  5. Absatz 4 aBei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
  6. Absatz 4 bWird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Absatz 4, abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.
  7. Absatz 4 cWird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Absatz 4, abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung unter Berücksichtigung der Strukturen und Vereinbarungen der beteiligten Bildungseinrichtungen festlegen.
  8. Absatz 5Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
  9. Absatz 6Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Absatz eins und Absatz 3, befristet für sechs Jahre oder gemäß Absatz eins und Absatz 4, unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Zeitraum der Akkreditierung;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Fachhochschule;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
    4. Ziffer 4
      Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
    5. Ziffer 5
      allfällige Auflagen.
  10. Absatz 7Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien und ist unbefristet auszusprechen. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
  11. Absatz 8Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
  12. Absatz 8 aDie erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Fachhochschulen, die bereits ein Audit gemäß Paragraph 22, erfolgreich durchgeführt haben.
  13. Absatz 9Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Fachhochschule einem Audit gemäß Paragraph 22, zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden.
  14. Absatz 10Die Regelung des Absatz 4, gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 24, samt Überschrift lautet:

Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG und den in Absatz 3,, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privathochschule stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
  3. Absatz 3Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Zielsetzung und Profilbildung;
    2. Ziffer 2
      Entwicklungsplanung;
    3. Ziffer 3
      Studien und Lehre;
    4. Ziffer 4
      Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste;
    5. Ziffer 5
      Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
    6. Ziffer 6
      Finanzierung und Ressourcen;
    7. Ziffer 7
      nationale und internationale Kooperationen;
    8. Ziffer 8
      Qualitätsmanagementsystem;
    9. Ziffer 9
      Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen.
  4. Absatz 4Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Studiengang umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Studiengang und Studiengangsmanagement;
    2. Ziffer 2
      Personal;
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung;
    4. Ziffer 4
      Finanzierung und Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      Forschung und Entwicklung;
    6. Ziffer 6
      nationale und internationale Kooperationen.
  5. Absatz 5Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für Lehrgänge zur Weiterbildung und Universitätslehrgänge umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
    2. Ziffer 2
      Personal;
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung;
    4. Ziffer 4
      Finanzierung und Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      Einbindung des Lehrganges in Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste.
  6. Absatz 5 aBei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
  7. Absatz 5 bWird ein Studium als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Absatz 4, abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.
  8. Absatz 6Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
  9. Absatz 7Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung befristet für sechs Jahre auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Zeitraum der Akkreditierung;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Privathochschule oder Privatuniversität;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
    4. Ziffer 4
      Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
    5. Ziffer 5
      allfällige Auflagen.
  10. Absatz 8Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
  11. Absatz 9Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
  12. Absatz 9 aDie erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Bildungseinrichtungen, deren institutionelle Akkreditierung bereits zweimal verlängert wurde.
  13. Absatz 10Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren kann die Akkreditierung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren erfolgen.
  14. Absatz 11Die Regelungen der Absatz 3, bis 5 gelten sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung einer Privathochschule als Privatuniversität und von weiteren Studien.
  15. Absatz 12Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Absatz 8 Punkt “,

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 25, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Bescheid kann mit Auflagen erteilt werden. Ausgenommen sind die Bezeichnung des Studiums, die Bezeichnung der Fachhochschule, der Privathochschule oder der Privatuniversität. Diese Änderungen sind der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung bekannt zu geben, die den Bescheid von Amts wegen zu ändern hat.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 2 bis 5 lauten:

  1. Ziffer 2
    Die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
  2. Ziffer 3
    Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG.
  3. Ziffer 4
    Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.
  4. Ziffer 5
    Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 26, Absatz eins, wird der Punkt nach Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;
  2. Ziffer 5
    im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    bei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Abkürzung „FHStG“ durch die Abkürzung „FHG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 26, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 27, Absatz 8, wird das Zitat „§ 26 Absatz eins, Ziffer eins und 2“ durch das Zitat „§ 26 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Dem Paragraph 27 a, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 27 b, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 40, Die Überschrift zu Paragraph 28, lautet:

Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 28, Absatz eins, wird nach dem Wort „jährlich“ die Wortfolge „bis zum 31. Mai“ und nach dem Wort „Tätigkeitsbericht“ die Wortfolge „über das vorangegangene Kalenderjahr“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 43, Die Überschrift zu Paragraph 29, lautet:

„Aufsicht über die Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wortfolge „Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und die Privatuniversitäten“ durch die Wortfolge „Fachhochschulen, der Privathochschulen und der Privatuniversitäten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 lauten:

  1. Ziffer eins
    mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren,
  2. Ziffer 2
    die Leitungen der Hochschulen zu informieren und ein Stellungnahmerecht zu garantieren und
  3. Ziffer 3
    in regelmäßigem Informationsaustausch mit Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, zu stehen.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 31, Absatz 7, wird nach dem ersten Satz der Satz „Die Nennung der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, ist bei Veröffentlichung der Stellungnahme seitens der Einrichtungen zulässig.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 36, Absatz 8, werden folgende Absatz 9 bis 12 angefügt:

  1. Absatz 9Für Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die im Rahmen der institutionellen Akkreditierung gemäß Paragraph 23, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 8, verlängert wurden, sind mit dieser Akkreditierung die jeweils gültigen Akkreditierungsvoraussetzungen für eine Programmakkreditierung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, und 5 oder Paragraph 24, Absatz 4, bis 6 anzuwenden.
  2. Absatz 10Die Funktionsdauer der Mitglieder der Generalversammlung nach Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, endet mit 31. Dezember 2020.
  3. Absatz 11Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, hat bis 30. November 2020 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.
  4. Absatz 12Die Pädagogischen Hochschulen haben das erste Audit gemäß Paragraph 22, zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2025 durchzuführen und zu beenden. Dieses Audit hat nach einheitlichen Standards zu erfolgen, die für die einzelnen Pädagogischen Hochschulen im Ziel- und Leistungsplan gemäß Paragraph 30, HG festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 37, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6 und 12, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 10 und 13, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 2,, 3, 5 und 7, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins bis 3, Paragraph 19, Absatz eins und 1a, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, 3 und 5; Paragraph 23, samt Überschrift, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz 4, und 6, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 8,, Paragraph 27 a, Absatz 5,, Paragraph 27 b, Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 29, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7 und Paragraph 36, Absatz 9 bis 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 2
Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG)

1. Abschnitt
Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Organisation von Privathochschulen.
  2. Absatz 2Das Verfahren zur Akkreditierung als Privathochschule und von Studien an Privathochschulen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,.
  3. Absatz 3Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

2. Abschnitt
Privathochschulen

Akkreditierungsvoraussetzungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsFür die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privathochschule und für die Dauer der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie muss eine juristische Person mit Sitz und wissenschaftlichem und/oder künstlerischem Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich sein;
    2. Ziffer 2
      Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, das Personal, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;
    3. Ziffer 3
      Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß Paragraph 5, Absatz 2, vorlegen;
    4. Ziffer 4
      Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens zwei darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen;
    5. Ziffer 5
      Sie muss für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten;
    6. Ziffer 6
      Die für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;
    7. Ziffer 7
      Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 24, des HS-QSG erfüllen.
  2. Absatz 2Die Privathochschule muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:
    1. Ziffer eins
      Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);
    2. Ziffer 2
      Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
    3. Ziffer 3
      Verbindung von Forschung und Lehre;
    4. Ziffer 4
      Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.
  3. Absatz 3Für die Akkreditierung von Studien an einer Privathochschule sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;
    2. Ziffer 2
      Für die Durchführung des Studiengangs ist an allen Standorten ausreichend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal vorhanden;
    3. Ziffer 3
      Der Studiengang muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 24, HS-QSG erfüllen;
    4. Ziffer 4
      Sind die dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hat die Bildungseinrichtung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsübung zu erbringen.
  4. Absatz 4Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
  5. Absatz 5Juristische Personen mit Sitz in Österreich, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privathochschule im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen.

Verlängerung der Akkreditierung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 24, HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation;
    2. Ziffer 2
      Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule;
    3. Ziffer 3
      Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems;
    4. Ziffer 4
      Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule;
    5. Ziffer 5
      Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

Akkreditierung als Privatuniversität

Paragraph 4,

  1. Absatz einsIm Zuge der Verlängerung der Akkreditierung kann die Privathochschule einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen. Dieser Antrag muss die Akkreditierung zumindest eines Doktoratsstudiums umfassen. Es sind neben den Voraussetzungen des Paragraph 2, und 3 jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis einer Mindestanzahl an hauptberuflichen und nach international kompetitiven Standards besetzten Professuren, welche die Kernkompetenzen der angebotenen Fachbereiche abdecken;
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Forschungsleistungen der Fachbereiche nach internationalen Standards und Kriterien;
    3. Ziffer 3
      Nachweis der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich- künstlerischen Nachwuchses;
    4. Ziffer 4
      Erfüllung der Voraussetzungen zur Akkreditierung eines Doktoratsstudiums.
  2. Absatz 2Nur Privatuniversitäten sind berechtigt, Doktoratsstudien anzubieten.
  3. Absatz 3Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität, von Studien einer Privatuniversität oder der Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Akkreditierung als Privathochschule vor, kann abweichend von Paragraph 2, ein Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität gestellt werden.
  5. Absatz 5Mit der Akkreditierung nach HS-QSG hat die Privathochschule die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.
  6. Absatz 6Die Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität erfolgt gemäß den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins,

Organisation und Personal

Paragraph 5,

  1. Absatz einsJede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privathochschule;
    2. Ziffer 2
      Organe der Privathochschule;
    3. Ziffer 3
      Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan;
    4. Ziffer 4
      Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über die Studien;
    6. Ziffer 6
      Richtlinien für akademische Ehrungen;
    7. Ziffer 7
      Richtlinien für Berufungsverfahren an Privathochschulen oder Berufungs- und Habilitationsverfahren an Privatuniversitäten.
  3. Absatz 3Die Privathochschule und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß UG ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.
  4. Absatz 4Die Lehrenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
  5. Absatz 5Die Privathochschulen haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Privathochschulen in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zu beachten.
  6. Absatz 6An jeder Privathochschule ist ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des §§50 ff Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zu wählen. Gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.

Verbot der Finanzierung durch den Bund

Paragraph 6,

  1. Absatz einsEiner Privathochschule dürfen keine nennenswerten, den Betrieb der Privathochschule sichernden geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden. Ausgenommen sind Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Forschungsleistungen einer Privathochschule, die der Bund zur Ergänzung des Studienangebotes der öffentlichen Universitäten bei Bedarf mit einer Privathochschule abschließt, sowie geldwerte Leistungen des Bundes im Rahmen von öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen. Die Beteiligungsmöglichkeit von Privathochschulen an Vergabeverfahren im Bereich von Lehrleistungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 und dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, sowie dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, ist gegeben.
  2. Absatz 2Privathochschulen gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,.

Berichtswesen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsJede Privathochschule hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende März jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen und quantitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Privathochschule. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Darstellung der allfälligen Weiterentwicklung der Zielsetzungen der Privathochschule;
    2. Ziffer 2
      Qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste, Internationalität, Kooperationen, inklusive der Darstellung von wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag oder dem letzten Jahresbericht;
    3. Ziffer 3
      Quantitative Darstellung und Analyse der Entwicklung der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen, des Personals sowie der Finanzierungsstrukturen der Privathochschule;
    4. Ziffer 4
      Darstellung und Analyse der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Nachwuchses an Privatuniversitäten;
    5. Ziffer 5
      Darstellung und Analyse von Maßnahmen der Gleichstellung der Geschlechter.
  2. Absatz 2Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Privathochschulen und der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mit Ausnahme der Angabe von privaten Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf deren Webseiten zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Privathochschulen haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Verfügung zu stellen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der Privathochschulen zu verarbeiten.
  4. Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten von Privathochschulen zu informieren. Die Privathochschulen sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte zu erteilen, Unterlagen über bezeichnete Gegenstände vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen sowie Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  5. Absatz 5Wenn Gebietskörperschaften die Akkreditierung einer Privathochschule gemäß Paragraph 2, beabsichtigen oder einer solchen geldwerte Leistungen zukommen sollen, ist dies vor Einbringen des Antrags zur Akkreditierung der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bekannt zu geben.

3. Abschnitt Studien und Studierende

Studien

Paragraph 8,

  1. Absatz einsPrivathochschulen sind berechtigt, an die Absolventinnen und Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, geregelten akademischen Graden, zu verleihen. Die den akademischen Graden des UG gleichlautenden akademischen Grade haben die rechtliche Wirkung der akademischen Grade gemäß UG. Bietet die Privathochschule gleichlautende akademische Grade wie an Universitäten gemäß UG an, so müssen diese Studien mit den entsprechenden Studien an öffentlichen Universitäten in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sein.
  2. Absatz 2Privathochschulen können als akademische Ehrungen die Bezeichnungen „Ehrensenatorin“ oder „Ehrensenator“ und „Ehrenbürgerin“ oder „Ehrenbürger“ verleihen sowie die Erneuerung verliehener akademischer Grade vornehmen. Privatuniversitäten können zudem den akademischen Ehrengrad „Doktorin oder Doktor honoris causa“ („Dr. h.c.“) aufgrund besonderer wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Leistungen verleihen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
  3. Absatz 3Studien dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
  4. Absatz 4Privathochschulen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten und Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

Gemeinsame Studienprogramme

Paragraph 9,

Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.

Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 10,

  1. Absatz einsBei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
  2. Absatz 2In dem von den zuständigen Organen der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen gemäß Absatz 6, jeweils zur Anwendung kommen.
  4. Absatz 4Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
  5. Absatz 5Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad bzw. die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
  6. Absatz 6Im Falle der Beteiligung an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität oder Pädagogischen Hochschule finden die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2001,, bzw. des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, Anwendung. Gegen Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  7. Absatz 7Studien zur Erlangung eines Lehramtes können nur als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne von Paragraph 54, Absatz 9, UG sowie Paragraph 38, Absatz 2 c, HG mit zumindest einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden.

Studierende

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privathochschule sind privatrechtlicher Natur. Die Privathochschule hat aktuelle Muster der Ausbildungsverträge für die angebotenen Studien auf der Webseite der Privathochschule in leicht auffindbarer Form zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Studierenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Studierenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
  3. Absatz 3Das Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern und Selbstversicherung in der Krankenversicherung sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Studierenden an Privathochschulen anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades der Privathochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit bzw. der vergleichbaren wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit zu übergeben. Die Privathochschule hat sicherzustellen, dass diese positiv beurteilten Arbeiten öffentlich zugänglich sind bzw. eine hinreichende Publizität gewährleistet ist, wobei die Kooperation mit einer Universitätsbibliothek möglich ist. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Positiv beurteilte Dissertationen sind überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Sofern vorhanden, kann die Übergabe auch in elektronischer Form erfolgen.
  5. Absatz 5Anlässlich der Übergabe der positiv beurteilten Arbeiten gemäß Absatz 4, kann die Verfasserin oder der Verfasser verlangen, die Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung auszuschließen. Das Verlangen ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ zu berücksichtigen, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.
  6. Absatz 6Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Privathochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu treffen.
  7. Absatz 7Auf die Aufbewahrung von privathochschulspezifischen Daten ist Paragraph 53, UG anzuwenden.

Studienrechtliche Mindestanforderungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsIn den Bestimmungen über die Studien gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
    2. Ziffer 2
      Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
    3. Ziffer 3
      Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen;
    4. Ziffer 4
      Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
    5. Ziffer 5
      Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
    6. Ziffer 6
      Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden.
  2. Absatz 2Die Satzungsteile gemäß Absatz eins und die Studienpläne der Studien sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 13,

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Das Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren nach dem PUG und HS-QSG sind nach dessen Regelungen abzuschließen.
  4. Absatz 4Für den Übergang für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach PUG und HS-QSG akkreditieren Privatuniversitäten gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die nach PUG und HS-QSG verliehenen Berechtigungen bleiben von den Regelungen dieses Bundesgesetzes bis zur nächsten Verlängerung der Akkreditierung unberührt.
    2. Ziffer 2
      Wird ein Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung bis 31. Dezember 2023 gestellt, so hat dieses Verfahren nach den Voraussetzungen des PUG zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sind mit der nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung anzuwenden.
    4. Ziffer 3
      Privatuniversitäten nach PUG dürfen die Bezeichnung „Privatuniversität“ auch ohne Akkreditierung eines Doktoratsstudiums bis längstens zur nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz führen. Werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität gemäß Paragraph 4, nicht erfüllt, dann ist der Betrieb als Privathochschule weiter zu führen sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.
  5. Absatz 5Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 4, und 11 Absatz 2, vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der in Paragraph 11, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und Selbstversicherung in der Krankenversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der in Paragraphen 5, Absatz 4, und 11 Absatz 2, vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in Paragraph 11, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der in Paragraph 11, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und der in Paragraph 6, Absatz 2, vorgesehenen steuerlichen Behandlung betreffend Zuwendungen an Privathochschulen und Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
    5. Ziffer 5
      im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  6. Absatz 6Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraph 10, mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen voraus.

Artikel 3
Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Das Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 2, ein neuer Eintrag „§ 2a. Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan“ eingefügt. Der Eintrag zu Paragraph 3, lautet „Ziele und leitende Grundsätze“, nach Paragraph 8, wird ein neuer Eintrag „§ 8a. Verlängerung der Akkreditierung“ eingefügt, der Eintrag zu Paragraph 16, lautet „Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul-Masterstudiengängen“, der Eintrag zu Paragraph 19, lautet „Bachelorarbeiten und Masterarbeiten“ und der Eintrag zu Paragraph 22, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung von Fachhochschulen sowie die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsErhalter von Fachhochschulen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschulen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb einer Fachhochschule mit Fachhochschul-Studiengängen ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Erhalter können Fachhochschul-Studiengänge gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, einrichten, in denen eine Anzahl von Studienplätzen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von außerhochschulischen privaten Rechtsträgern finanziert werden und an denen die Teilnahme auf eine vorab definierte Zielgruppe von Studierenden und Anzahl an Studienplätzen beschränkt werden kann.“

Novellierungsanordnung 6§, 2 Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Erhalter haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zu beachten.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Der Erhalter hat aktuelle Muster der Ausbildungsverträge und die Studienpläne für die angebotenen Fachhochschul-Studiengänge auf der Website der Fachhochschule in leicht auffindbarer Form zu veröffentlichen.
  2. Absatz 7Fachhochschulen gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan

Paragraph 2 a,

  1. Absatz einsDer Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan (FH-EF-Plan) ist das strategische Planungsinstrument des Bundes für die Entwicklung des Fachhochschulsektors und die Finanzierung von Fachhochschul-Studiengängen. Er hat insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die von den Fachhochschulen entsprechend den Zielen und leitenden Grundsätzen gemäß Paragraph 3, zu erbringenden Leistungen;
    2. Ziffer 2
      die Grundsätze für neue Fachhochschul-Studiengänge und Änderung bestehender Fachhochschul-Studiengänge zur Weiterentwicklung des hochschulischen Portfolios und der Hochschulstruktur;
    3. Ziffer 3
      die vorgesehenen finanziellen Mittel des Bundes.
  2. Absatz 2Der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan hat einen Planungszeitraum von zumindest drei Jahren zu umfassen.
  3. Absatz 3Mit jenen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die Bundesmittel gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erhalten, sind Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:

Ziele und leitende Grundsätze

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Fachhochschulen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz lautet:

„Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher und/oder wissenschaftlich-künstlerischer Methoden zu beachten;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz lautet:

„Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 a, wird die Wortfolge „oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen“ gestrichen sowie die Wortfolge „desselben Erhalters“ durch die Wortfolge „derselben Fachhochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „und Fachhochschul-Diplomstudiengängen“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, erster Satz lautet:

„Der Studienabschluss in einem Fachhochschul-Masterstudiengang setzt eine positiv beurteilte Masterarbeit und eine abschließende Gesamtprüfung voraus.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „kommissionellen Prüfung“ durch das Wort „Gesamtprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Wortfolge „dem Studierenden“ durch die Wortfolge „den Studierenden“ ersetzt und das Wort „seinem“ wird gestrichen.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Die Lehrveranstaltungen sind ihrer Aufgabenstellung und dem curricular verankerten Qualifikationsprofil entsprechend didaktisch zu gestalten.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, werden jeweils die Wortfolgen „Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolgen „Fachhochschulen, Privathochschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, wird die Wortfolge „Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolge „Fachhochschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 3 b, Absatz 3 und Absatz 4, werden die Wortfolgen „Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolgen „Fachhochschulen, Privathochschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ohne Unterschied des Geschlechts, der sozialen Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung und der Staatsbürgerschaft allgemein zugänglich.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 4, Absatz 5 a, lautet:

  1. Absatz 5 aBestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann der Erhalter der Fachhochschule die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch von der Fachhochschule bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Erhalter der Fachhochschule eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 4, Absatz 8, wird das Wort „Teilzeitstudiums“ durch die Wortfolge „berufsbegleitend organisierten Studiums“ ersetzt und nach der Wortfolge „eine angemessene Verlängerung dieser Frist“ die Wortfolge „bis längstens Ende des dritten Semesters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 4, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. römisch IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, auszustellen ist.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 4, Absatz 11, erster Satz lautet:

„Die Fachhochschule hat anlässlich der erstmaligen Zulassung einer Studienwerberin oder eines Studienwerbers, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität zugelassen war, eine Matrikelnummer zuzuordnen.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „das Kollegium“ durch die Wortfolge „die Leitung des Kollegiums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 6, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Erhalters“ durch die Wortfolge „der Fachhochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 6, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet die Leitung des Kollegiums der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Es ist zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese von der Leitung des Kollegiums bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Erhalter sind berechtigt, für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses eine Taxe von 150 Euro einzuheben. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bei Erteilung des Lehrauftrages für das Semester nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder im Ruhestand sind.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „geeigneten“ gestrichen und der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sofern diese über gleichzuhaltende Qualifikationen verfügen.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Lehrenden der Fachhochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils das Wort „Fachhochschuleinrichtung“ durch „Fachhochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Vorlage eines Entwicklungsplans, der jedenfalls das Entwicklungskonzept für den Aufbau der betreffenden Bildungseinrichtung zu einer Fachhochschule unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Einrichtung, der Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Personalplanung, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems umfasst;“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 8, Absatz 2, erhält Ziffer 3, die Bezeichnung „4“; folgende Ziffer 3, wird eingefügt:

  1. Ziffer 3
    Anbieten von jedenfalls zwei Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und zwei darauf aufbauenden Fachhochschul-Masterstudiengänge;“

Novellierungsanordnung 39§, 8 Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Erfüllung der Prüfbereiche gemäß Paragraph 23, HS-QSG.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Unterricht“ die Wortfolge „an allen Standorten der Durchführung des Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 8, Absatz 3, erhält Ziffer 12, die Bezeichnung „13“; folgende Ziffer 12, wird eingefügt:

  1. Ziffer 12
    ein Verfahren zur Aufnahme von Studierenden bei Studiengängen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, vorgelegt wird;“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 8, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „vom Erhalter“ durch die Wortfolge „von der Fachhochschule“ ersetzt. Im letzten Satz wird die Wortfolge „während des Akkreditierungszeitraumes“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 8, Absatz 5, erhält die Bezeichnung „(6)“; folgender Absatz 5, wird eingefügt:

  1. Absatz 5Sind die mit dem Abschluss des Fachhochschul-Studienganges zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hat die Fachhochschule im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikationen für die Berufsausübung zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Name des Erhalters“ die Wortfolge „und Bezeichnung der Fachhochschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der im Einzelfall“ durch die Wortfolge „die im Einzelfall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Erhalter von Fachhochschulen, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben das Recht, die Bezeichnung „Fachhochschule“ im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.“

Novellierungsanordnung 48, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsDie Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 23, HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung des Entwicklungsplans und der Organisation der Fachhochschule;
    2. Ziffer 2
      Umsetzung der Profilbildung und der Ziele an der Fachhochschule;
    3. Ziffer 3
      Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems, das jedenfalls Lehre und Studium, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal und Dienstleistungen umfasst;
    4. Ziffer 4
      ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Fachhochschule;
    5. Ziffer 5
      Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Erhalter“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 9, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Erhalters“ durch die Wortfolge „der Fachhochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „bei jedem Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolge „an jeder Fachhochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter ist pro Gruppe nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Wahl der Leitung sowie der Stellvertretung auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters. Mit Zustimmung des Kollegiums kann dieser Vorschlag auf zwei Personen reduziert werden. Die vorgeschlagenen Personen müssen hauptberuflich tätig sein. Gibt die amtierende Kollegiumsleitung und/oder deren Stellvertretung ihr Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung ohne Wahl erfolgen, wenn das Kollegium mit Zweidrittelmehrheit und der Erhalter zustimmen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig. Die Leitung des Kollegiums hat die Bezeichnung „Akademische Leiterin“ oder „Akademischer Leiter“ oder die Bezeichnung „Vorsitzende“ oder „Vorsitzender“ zu führen.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    strategische Weiterentwicklung von Lehre, angewandter Forschung und Internationalisierung zur Sicherstellung kompetenz- und zukunftsorientierter Studien auf Hochschulniveau im Einvernehmen mit dem Erhalter;“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Sicherung der Qualität der Lehre und Forschung sowie Evaluierung des gesamten Lehrbetriebes samt Prüfungsordnung und Studienpläne;“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Ehrungen im Einvernehmen mit dem Erhalter;“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums, Gleichstellungsplan, Bestimmungen über die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens und über Verleihung von akademischen Ehrungen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen;“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Beauftragung und Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Lehrbetriebes sowie eine qualitätsvolle praxisorientierte Ausbildung auf Hochschulniveau sicherzustellen, sowie im Rahmen der Qualitätssicherung die Beauftragung und die Erteilung von fachlichen Anweisungen an Studiengangsleitungen und an Leitungen von akademischen Organisationseinheiten.“

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 bis 6 angefügt:

  1. Ziffer 4
    Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade.
  2. Ziffer 5
    Vorschläge für die Leitungen von akademischen Organisationseinheiten und von Lehr- und Forschungspersonal an den Erhalter;
  3. Ziffer 6
    Beauftragung und Mitwirkung an der Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren im Einvernehmen mit dem Erhalter.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 10, Absatz 6, wird die Wortfolge „des Kollegiums gemäß Absatz 3, Ziffer 9 “, durch die Wortfolge „der Kollegiumsleitung gemäß Absatz 4, Ziffer 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 10, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „Der Erhalter hat“ die Wortfolge „in Abstimmung mit der Kollegiumsleitung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 10, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Der Erhalter kann gemäß den in der Satzung festgelegten Richtlinien im Einvernehmen mit dem Kollegium den an der Fachhochschule tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens gestatten, die im UG festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz „FH“, „(FH)“ oder „Fachhochschul-...“ zulässig.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 10, Absatz 10, wird die Wortfolge „von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolge „der Fachhochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bei Bachelor- und Diplomstudiengängen“ durch die Wortfolge „Bei Bachelorstudiengängen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 11, werden nach Absatz 2, die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Der Bewerberin oder den Bewerbern ist Einsicht in die Beurteilungs- und Auswertungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangen. Vom Recht auf Einsichtnahme sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen.
  2. Absatz 4Aufnahmeverfahren für Fachhochschul-Studiengängen sind unbeschränkt wiederholbar.
  3. Absatz 5Die in Absatz eins, vorgesehenen Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren sind für Fachhochschul-Studiengänge gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 12, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung“ die Wortfolge „oder der modulbezogenen Anerkennung“ eingefügt sowie nach der Wortfolge „der zu erlassenden Lehrveranstaltungen“ die Wortfolge „oder den zu erlassenden Modulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 12, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Anerkennung von Lehrveranstaltungen“ ein Beistrich und das Wort „Modulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 13, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „in geeigneter Weise“ das Wort „spätestens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 13, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind geschlossene Fragen, insbesondere Multiple Choice-Fragen, inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.“

Novellierungsanordnung 70, Die Überschrift zu Paragraph 16, lautet:

Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen.“

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 16, Absatz eins, und 2 wird die Wortfolge „Diese kommissionelle Prüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Die Prüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen.“

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „Diplom- oder“.

Novellierungsanordnung 75§, 17 Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Beurteilung der den Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung sowie der den Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt eine Erbringung der geforderten Leistungsnachweise im Rahmen einer kommissionellen Prüfung (2. Wiederholung).“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Nicht bestandene abschließende Gesamtprüfungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, und 2 können zweimal wiederholt werden.“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 18, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Studierenden steht einmalig das Recht auf Wiederholdung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu. Die Wiederholung ist bei der Studiengangsleitung binnen eines Monats ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses bekannt zu geben. Die Studiengangsleitung hat Prüfungen und Lehrveranstaltungen für die Wiederholung des Studienjahres festzulegen, wobei nicht bestandene Prüfungen und Lehrveranstaltungen jedenfalls, bestandene Prüfungen und Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen sind.“

Novellierungsanordnung 79, Die Überschrift zu Paragraph 19, lautet:

Bachelorarbeiten und Masterarbeiten

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 19, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „Diplom- oder“.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 19, Absatz 3, wird die Wortfolge „Master- oder Diplomarbeit“ durch das Wort „Masterarbeit“ ersetzt und wird die Wortfolge „des Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolge „der Fachhochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 22, entfällt.

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Fachhochschulen haben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende März jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Fachhochschulen. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Darstellung der allfälligen Weiterentwicklung der Zielsetzungen der Fachhochschule;
    2. Ziffer 2
      Qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal, Internationalität, Kooperationen, inklusive der Darstellung von wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag oder dem letzten Jahresbericht;
    3. Ziffer 3
      Darstellung und Analyse von Maßnahmen der Gleichstellung der Geschlechter.“

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 23, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „mit Ausnahme der Angabe von“ das Wort „privaten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 86, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 2, Absatz 5 bis 7, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 3 b, Absatz 3 und 4, Paragraph 4,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz eins und 5, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 4 und 6, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2 bis 4, Paragraph 19, samt Überschrift, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins bis 3, Paragraph 26, Absatz 11, sowie Paragraph 27, Absatz 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 87, Dem Paragraph 27, werden die folgenden Absatz 16 und 17 angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, ist auf jene Fachhochschulen anwendbar, die nach dem 1. Jänner 2021 eine Akkreditierung als Fachhochschule erhalten.
  2. Absatz 17Studierende in Fachhochschul-Diplomstudiengängen haben den Fachhochschul-Diplomstudiengang bis 31. Dezember 2021 abzuschließen. Für diese Studierenden sind die Bestimmungen des FHStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, anzuwenden.“

Van der Bellen

Kurz