BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 24. Juli 2020

Teil I

75. Bundesgesetz:

Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

(NR: GP XXVII RV 239 AB 308 S. 43. BR: AB 10406 S. 911.)

75. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz – FoFinaG) erlassen wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das IST-Austria-Gesetz, das OeAD-Gesetz und das ÖAW-Gesetz geändert werden (Forschungsfinanzierungsnovelle 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand / Bezeichnung

Art. 1

Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz – FoFinaG)

Art. 2

Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

Art. 3

Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

Art. 4

Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes

Art. 5

Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Art. 6

Änderung des IST-Austria-Gesetzes

Art. 7

Änderung des OeAD-Gesetzes

Art. 8

Änderung des ÖAW-Gesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz – FoFinaG)

Inhaltsverzeichnis

§

Gegenstand / Bezeichnung

1

Zielsetzungen und Gegenstand

2

FTI-Pakt

3

Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen

4

Finanzierung

5

Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

6

Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen

7

Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen

8

Monitoring und Evaluierung

9

Inkrafttreten

10

Übergangs- und Schlussbestimmungen

11

Vollziehung

Zielsetzungen und Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZiele dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Wirkungsbereich des Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      die strategische Ausrichtung und Steuerung von FTI,
    3. Ziffer 3
      die Verwaltungsvereinfachung bei der Bereitstellung von Bundesmitteln zur Ausführung und Förderung von FTI sowie die Erhöhung der Effizienz in den Umsetzungsstrukturen und
    4. Ziffer 4
      die Verbesserung von FTI-Leistungen und Analyse der erzielten Wirkungen.
  2. Absatz 2Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) im Rahmen ihrer gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sowie die sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im Wirkungsbereich
    1. Ziffer eins
      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie
    3. Ziffer 3
      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

FTI-Pakt

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff) mit den zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) fest.
  2. Absatz 2Die Vorlage des Entwurfs für den FTI-Pakt an die Bundesregierung erfolgt durch
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
    3. Ziffer 3
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
  3. Absatz 3Der von der Bundesregierung beschlossene FTI-Pakt ist zu veröffentlichen.

Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsZentrale Forschungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      die AIT Austrian Institute of Technology GmbH, eingetragen im Firmenbuch (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) unter der Firmenbuchnummer 115980 i,
    2. Ziffer 2
      das Institute of Science and Technology – Austria gemäß Paragraph eins, des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,,
    3. Ziffer 3
      die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß Paragraph eins, des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921, sowie
    4. Ziffer 4
      die Silicon Austria Labs GmbH gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, sowie
    5. Ziffer 5
      die Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (Paragraph 18, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,) unter der ZVR-Zahl 875209001.
  2. Absatz 2Zentrale Forschungsförderungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph eins, des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes (AWSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      die Christian Doppler Forschungsgesellschaft, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (Paragraph 18, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,) unter der ZVR-Zahl 852775650,
    3. Ziffer 3
      der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß Paragraph 2, des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,,
    4. Ziffer 4
      die OeAD-GmbH gemäß Paragraph eins, des OeAD-Gesetzes (OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,,
    5. Ziffer 5
      die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH gemäß Paragraph eins, des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, sowie
  3. Absatz 3Gemeinsam werden die zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Absatz eins, und 2 als „zentrale Einrichtungen“ bezeichnet.
  4. Absatz 4Für die Durchführung und Abwicklung von Forschungsförderung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat sich der Bund der zentralen Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Absatz 2, zu bedienen (Kontrahierungszwang).

Finanzierung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sind
    1. Ziffer eins
      die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bundes,
    2. Ziffer 2
      seine Anforderungen an die zentralen Einrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben sowie
    3. Ziffer 3
      die Gewährleistung des effizienten und bedarfsorientierten Mitteleinsatzes
    zu berücksichtigen. Bestehende gesellschaftsrechtliche und haushaltsrechtliche Steuerungsbefugnisse sowie Aufsichtsrechte bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Die für die zentralen Einrichtungen zur Verfügung stehenden und zuvor im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz in den Untergliederungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, beschlossenen Budgetmittel dürfen innerhalb einer Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) nicht gekürzt werden.
  3. Absatz 3Das Kürzungsverbot des Absatz 2, gilt auch für sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,

Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben
    1. Ziffer eins
      mit den zentralen Forschungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,) in ihrem Wirkungsbereich Leistungsvereinbarungen (Paragraph 6,) und
    2. Ziffer 2
      mit den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz 2,) in ihrem Wirkungsbereich Finanzierungsvereinbarungen (Paragraph 7,)
    abzuschließen; hiebei ist Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in einem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen gemäß Absatz eins, um privatrechtliche Verträge.
  3. Absatz 3Besteht eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Bundesministerinnen oder Bundesminister, haben diese aufeinander abgestimmte Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.
  4. Absatz 4Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Leistungs- und Finanzierungsperiode).
  5. Absatz 5Leistungsvereinbarungen können einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie den zentralen Forschungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung konkretisiert werden.
  6. Absatz 6Finanzierungsvereinbarungen sind einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren.
  7. Absatz 7Zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 60, BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode vorzulegen.
  8. Absatz 8Wesentliche Änderungen von Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen.
  9. Absatz 9Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen

Paragraph 6,

In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. Ziffer eins
    Ziele der Leistungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Leistungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
  2. Ziffer 2
    Leistungen der zentralen Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  3. Ziffer 3
    die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
    1. Litera a
      den maximal abzugeltenden Aufwendungen der zentralen Forschungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
    2. Litera b
      dem Auszahlungsplan;
    3. Litera c
      den Bestimmungen zur bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
    4. Litera d
      der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  4. Ziffer 4
    Berichtspflichten der zentralen Forschungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  5. Ziffer 5
    Regelungen für die mögliche jährliche Umsetzungsplanung gemäß Paragraph 5, Absatz 5 ;,
  6. Ziffer 6
    Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
  7. Ziffer 7
    Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Leistungsvereinbarung;
  8. Ziffer 8
    Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der Leistungsvereinbarung gemessen werden kann;
  9. Ziffer 9
    Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und 5.

Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen

Paragraph 7,

In Finanzierungsvereinbarungen ist für die jeweilige Finanzierungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. Ziffer eins
    Ziele der Finanzierungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungsförderungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
  2. Ziffer 2
    Förderungsprogramme und Einzelförderungen, soweit diese nicht im Rahmen von Förderungsprogrammen umgesetzt werden, sowie deren förderungsrechtliche Grundlagen;
  3. Ziffer 3
    Begleitmaßnahmen;
  4. Ziffer 4
    Forschungsaufträge;
  5. Ziffer 5
    Aufgaben und Verpflichtungen der zentralen Forschungsförderungseinrichtung im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  6. Ziffer 6
    die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die zentrale Forschungsförderungseinrichtung getrennt danach, ob die Mittel im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung vergeben werden;
  7. Ziffer 7
    die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
    1. Litera a
      den operativen Mitteln;
    2. Litera b
      den maximal abzugeltenden administrativen Aufwendungen der jeweiligen zentralen Forschungsförderungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
    3. Litera c
      dem Auszahlungsplan;
    4. Litera d
      der bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
    5. Litera e
      der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  8. Ziffer 8
    Berichtspflichten der zentralen Forschungsförderungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  9. Ziffer 9
    Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung gemäß Paragraph 5, Absatz 6 ;,
  10. Ziffer 10
    Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Finanzierungsvereinbarung;
  11. Ziffer 11
    Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Finanzierungsvereinbarung;
  12. Ziffer 12
    Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung gemessen werden kann;
  13. Ziffer 13
    Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und 5.

Monitoring und Evaluierung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben jährlich dem Nationalrat im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichtes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zu berichten.
  2. Absatz 2Diesem Monitoring im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichts sind die erhobenen Indikatoren gemäß Paragraph 6, Ziffer 8 und Paragraph 7, Ziffer 12, zugrunde zu legen. Dieses Monitoring hat jedenfalls, je zentraler Einrichtung (Paragraph 3,), einen Soll-Ist-Vergleich hinsichtlich der erhobenen Indikatoren, die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sowie eine Übersicht zur Operationalisierung des FTI-Pakts auf jährlicher Ebene zu enthalten.
  3. Absatz 3Evaluierungen gemäß Paragraph 18, BHG 2013 von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff) haben jeweils begründete Schlussempfehlungen über die Umsetzung der Inhalte gemäß den Paragraphen 6, und 7 sowie identifizierte Verbesserungspotenziale zu enthalten.
  4. Absatz 4Die zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) sind gegenüber den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern zur Bereitstellung und Aufbereitung der Daten zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere für haushaltsrechtliche Verpflichtungen im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltung, sowie für die Erstellung von wissenschaftlichen Analysen und Durchführung wissenschaftlicher Evaluierungsmaßnahmen verpflichtet.
  5. Absatz 5Die zentralen Einrichtungen haben ein geeignetes Monitoringsystem einzurichten.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 2, Absatz eins, ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.
  2. Absatz 2Die erste Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) umfasst die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Davon abweichend ist
    1. Ziffer eins
      mit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und die bisherige Rahmenvereinbarung für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      mit der Silicon Austria Labs GmbH (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;
    3. Ziffer 3
      mit der Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
      1. Litera a
        eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und
      2. Litera b
        der bisherige Förderungsvertrag für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    4. Ziffer 4
      mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist;
    5. Ziffer 5
      mit der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
      1. Litera a
        eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und
      2. Litera b
        für das erste Jahr die bisherige vertragliche Beziehung zum Bund (Rahmenförderungsvertrag 2019/20, Abwicklungsvertrag 2019/20) zu verlängern und diese für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    6. Ziffer 6
      mit der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

Paragraph 11,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5 sowie Absatz 2, Ziffer 3, und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, und 4 sowie Absatz 2, Ziffer eins, und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, und 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im eigenen Wirkungsbereich,
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 7, bis 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils im eigenen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in seinem oder ihrem Wirkungsbereich.

Artikel 2
Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 8, wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 11, wird das Wort „Durchführung“ durch das Wort „Erfüllung“ und das Zitat „§ 2 Absatz 2, Litera h, “, durch das Zitat „§ 2 Absatz 2, Ziffer 8 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Vergabe“ jeweils durch das Wort „Durchführung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Durchführung und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Vertrag, insbesondere Abwicklungsvertrag oder Finanzierungsvereinbarung gemäß des Paragraphen 5, ff Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß Paragraph eins, Absatz 8, selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 10, entfällt die Wendung „die Durchführung von“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 2, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 aFür die Durchführung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2 bAbsatz 2 a, ist insbesondere nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz eins, werden die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“, das Zitat „§ 2 Absatz eins und Absatz 2, Litera a, bis f“ durch das Zitat „§ 2 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 6“, das Zitat „§ 2 Absatz 2, Litera a, erster Halbsatz“ durch das Zitat „§ 2 Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz“ und das Zitat „§ 2 Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz“ durch das Zitat „§ 2 Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitsprogramme

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsDie Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat bis 31. Oktober eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz wird das Zitat „§ 2 Absatz 2, Litera c, “, durch das Zitat „§ 2 Absatz 2, Ziffer 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz wird das Zitat „§ 2 Absatz 2, Litera a,, b, c, d und e“ durch das Zitat „§ 2 Absatz 2, Ziffer eins, bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Zitat „§ 2 Absatz 2, Litera g bis j“ durch das Zitat „§ 2 Absatz 2, Ziffer 7, bis 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph eins, Absatz 8, und 11, Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und Absatz 2 b,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5 a,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 14, Ziffer 3, und 4 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 14, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 2 Absatz 2, Litera a, “, durch das Zitat „§ 2 Absatz 2, Ziffer eins “ und die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 14, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Vor der Abschnittsbezeichnung „ABSCHNITT I“ wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

§

Überschrift

ABSCHNITT I
Allgemeines

1

Zielsetzungen

2

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

2a

Finanzierung

2b

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

2c

Auskünfte und Unterstützung

2d

Aufsicht über den Wissenschaftsfonds

3

Strategische Ausrichtung

3a

Berichtswesen

3b

Austausch mit anderen Fördereinrichtungen

3c

Sachverständige

3d

Vertraulichkeit

4

Organe des Wissenschaftsfonds

4a

Vergütung

4b

Sorgfaltspflicht

4c

Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds

5

Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung

5a

Mitglieder der Delegiertenversammlung

6

Aufgabe des Kuratoriums

6a

Mitglieder des Kuratoriums

7

Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

8

Aufgaben des Präsidiums

8a

Mitglieder des Präsidiums

8b

Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums

8c

Geschäftsstelle

9

Aufgaben des Aufsichtsrates

9a

Sitzungen des Aufsichtsrates

9b

Mitglieder des Aufsichtsrates

9c

Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates

ABSCHNITT II
Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

11

Förderungsprogramme und -vorhaben

12

Abwicklung

12a

Durchführung

13

Förderungsarten

14

Förderungsnehmer

15

Richtlinien

16

Förderungsentscheidung

ABSCHNITT III
Rat für Forschung und Technologieentwicklung

17

17a

17b

17c

17d

17e

17f

17g

17h

26

Abgaben- und Gebührenbefreiung

28

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

29

In- und Außerkrafttreten

30

Übergangsbestimmungen für die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015

30a

Übergangsbestimmungen für die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

31

Vollziehung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur Förderung der Forschung, die
    1. Ziffer eins
      projektbasiert, nach höchsten internationalen Standards und grundsätzlich themenoffen erfolgt,
    2. Ziffer 2
      dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und
    3. Ziffer 3
      nicht auf Gewinn gerichtet ist,
    wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet.“

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 2 a, und 2b samt Überschriften lauten:

„Finanzierung

Paragraph 2 a,

 Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

  1. Ziffer eins
    Mittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, bereitstellt,
  2. Ziffer 2
    sonstige Mittel, die ihm der Bund bereitstellt,
  3. Ziffer 3
    Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
  4. Ziffer 4
    sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie
  5. Ziffer 5
    sonstige Einnahmen.

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

Paragraph 2 b,

  1. Absatz einsDem Wissenschaftsfonds obliegen insbesondere nachstehende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise im Wege der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder Förderungsmaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (Paragraph 2 a,),
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung und Beratung des Bundes,
    4. Ziffer 4
      Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation („Wissenschaftskommunikation“),
    5. Ziffer 5
      Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten zugunsten von Forschung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, wobei die Entscheidung über die Verwendung von Mitteln gemäß Paragraph 2 a, Ziffer eins, und 2 unter Berücksichtigung des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Programms oder Förderungsinstruments erfolgt,
    6. Ziffer 6
      Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes sowie
    7. Ziffer 7
      Evaluierungen der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Aufgabenbereich.
  2. Absatz 2Für die Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 5 mit Mitteln aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraph 2 a, Ziffer eins, ist vom Wissenschaftsfonds eine Förderungsrichtlinie zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      zum Verfahren für die Festlegung von Förderungsprogrammen,
    2. Ziffer 2
      zur Festlegung der Mindestinhalte der Förderungsprogramme, insbesondere
      1. Litera a
        zur Konkretisierung der Anforderungen gemäß Ziffer 3, bis 10,
      2. Litera b
        zur Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie
      3. Litera c
        zur Definition von Zielen, Indikatoren und zur Durchführung von Evaluierungen,
    3. Ziffer 3
      zum Förderungsgegenstand,
    4. Ziffer 4
      zur Förderungsart,
    5. Ziffer 5
      zur Förderungshöhe,
    6. Ziffer 6
      zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen,
    7. Ziffer 7
      zu den förderbaren Kosten,
    8. Ziffer 8
      zum Ablauf der Förderungsgewährung,
    9. Ziffer 9
      zur Kontrolle und Auszahlung sowie
    10. Ziffer 10
      zur Einstellung und Rückforderung von Förderungen
    zu enthalten haben.
  3. Absatz 3Förderungsprogramme oder -maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 5, die nicht von der Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraph 2 a, Ziffer eins, umfasst sind, dürfen vom Bund nur zur Abwicklung beauftragt werden. Für diese Förderungsprogramme oder -maßnahmen sind dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Sonderrichtlinien von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen sich Förderungsrichtlinien gemäß Absatz 2, und 3 auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2 d, wird dem Absatz eins, folgender Satz angefügt:

„Die Aufsichtsbehörde kann außerdem aus wichtigen Gründen Mitglieder des Präsidiums gemäß Paragraph 8 b, oder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 9 c, abberufen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2 d, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
    1. Ziffer eins
      Jahresabschluss,
    2. Ziffer 2
      Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht
      1. Litera a
        aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen bedeckbar sind oder
      2. Litera b
        aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind oder
      3. Litera c
        im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung (Paragraphen 5, ff FoFinaG) vereinbart wurden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2 d, Absatz 3, wird das Wort „Sie“ durch die Wortfolge „Der Wissenschaftsfonds“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Strategische Ausrichtung

Paragraph 3,

Der Wissenschaftsfonds hat

  1. Ziffer eins
    bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
  2. Ziffer 2
    bis zum 31. Mai des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    1. Litera a
      ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget des Wissenschaftsfonds zu umfassen hat, zur Kenntnis und
    2. Litera b
      einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
    vorzulegen;
  3. Ziffer 3
    in der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG)
    1. Litera a
      das aktuelle Dreijahresprogramm sowie
    2. Litera b
      die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (Paragraphen 5, ff FoFinaG)
    zu operationalisieren.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3 e, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage eines Vorschlags für das Dreijahresprogramm sowie die Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 3, Ziffer 3,) Stellung zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt und in der Ziffer 10, wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 5 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die in Absatz eins, angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Wiederentsendungen sind zulässig.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.
  2. Absatz 2Das Kuratorium kann Entscheidungen gemäß Absatz eins, an das Präsidium delegieren, wenn die Fördersumme den vom Aufsichtsrat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, festgesetzten Betrag nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 6 a, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „des Kuratoriums ist“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, und 7 lautet:

  1. Ziffer 6
    die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,
  2. Ziffer 7
    die Information der Mitglieder der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Entwürfen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3,,“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    gegebenenfalls die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für Rückmeldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2,,“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Erstellung von Vorschlägen für
    1. Litera a
      das Dreijahresprogramm und die Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2,,
    2. Litera b
      die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
    3. Litera c
      den Jahresabschluss sowie
    4. Litera d
      Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium,“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, bis 7 lautet:

  1. Ziffer 4
    die Beschlussfassung über die Richtlinie gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2,,
  2. Ziffer 5
    regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  3. Ziffer 6
    der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG) sowie
  4. Ziffer 7
    die Operationalisierung von Dreijahresprogrammen und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG).“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinie gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2, auf der Website des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Beschlussfassung über
    1. Litera a
      den Jahresabschluss,
    2. Litera b
      den Entwurf des Dreijahresprogramms und der Finanzierungsvereinbarung,
    3. Litera c
      den Corporate-Governance-Bericht,
    4. Litera d
      eine angemessene Aufwandsentschädigung für die wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Referentinnen und Referenten des Kuratoriums,
    5. Litera e
      die schuldrechtlichen Regelungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten,
    6. Litera f
      die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,
    7. Litera g
      die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten,
    8. Litera h
      die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien sowie
    9. Litera i
      die Festlegung der Wertgrenze gemäß Paragraph 6, Absatz 2,,“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, bis l lautet:

  1. Litera i
    zur Geschäftsordnung der anderen Organe,
  2. Litera j
    zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, und 5,
  3. Litera k
    zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der internen Revision sowie
  4. Litera l
    zur mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung abzuschließenden Finanzierungsvereinbarung,“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Durchführung

Paragraph 12 a,

Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister darf abweichend von Paragraph 12, die Durchführung von Förderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gemäß Paragraph 11, auf die zentrale Forschungsförderungseinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, FoFinaG übertragen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß Paragraph 12 a, herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für eine Abwicklung gemäß Paragraph 12, oder eine Durchführung gemäß Paragraph 12 a, jeweils gesonderte Förderungsrichtlinien zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand zu enthalten. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Im Falle der Durchführung von Förderungen gemäß Paragraph 12 a, obliegt die Förderungsentscheidung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 17, Absatz 6, wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 17 a, Absatz eins, bis 3 wird jeweils wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 17 c, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 17 g, Absatz eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 17 h, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Die Paragraphenüberschrift des Paragraph 29, lautet:

„In- und Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 29, werden folgende Absatz 8, und 9 angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 3 e, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  2. Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins,, die Paragraphen 2 a, und 2b, Paragraph 2 d, Absatz eins, bis 3, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 10,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 6 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 7a, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, und 4 bis 7 sowie Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 Litera i, bis l, Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 17 a, Absatz eins, bis 3, Paragraph 17 c, Ziffer 5,, Paragraph 17 g, Absatz eins, und 3, Paragraph 17 h, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 29,, Paragraph 30 a, samt Überschrift sowie Paragraph 31, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsDie erste Förderungsrichtlinie gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2, ist bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erlassen.
  2. Absatz 2Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 7, FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung des Wissenschaftsfonds aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 7, FoFinaG) sinngemäß weiter.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 31, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich des Abschnitts römisch II mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz eins,
    1. Litera a
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    2. Litera b
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    3. Litera c
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich;“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 31, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins,
    1. Litera a
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    2. Litera b
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    3. Litera c
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich
    jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 31, Ziffer 3,, 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 31, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    hinsichtlich der Paragraphen 2, bis 9c, 30 sowie 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme
    1. Litera a
      der individuellen Delegiertenernennungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 10, sowie Absatz 2, Ziffer 2, und
    2. Litera b
      der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 3,,
    soweit diese gemäß Ziffer 7, erfolgen;“

Artikel 4
Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes

Das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort „Durchführung“ durch das Wort „Umsetzung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, und 3 wird jeweils die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Durchführung und Abwicklung strategischer Fördermaßnahmen und -programme für FTEI+D;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für die Durchführung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen von FTEI+D-Vorhaben Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt), das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Dabei sind die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Ziffer eins, und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    Zuwendungen, die ihr der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraphen 5, ff des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, zur Umsetzung der operationellen Maßnahmen, sowie zur Deckung der damit einhergehenden administrativen Aufwendungen leistet (operationellen und administrativen Kosten);
  2. Ziffer 2
    Zuwendungen durch den Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Ziffer eins, entstehen;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Ziffer 5, wird der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, Absatz eins, und 3 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Finanzierungsvereinbarungen und Planungsgrundlagen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Finanzierungsvereinbarungen gemäß Paragraphen 5, ff FoFinaG und die jährlichen Umsetzungsplanungen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, FoFinaG sind dem Aufsichtsrat zur Information vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie der Bundesregierung, ein Mehrjahresprogramm für die Umsetzung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben zu erstellen. Das Mehrjahresprogramm hat insbesondere die Förderungsprogramme der Finanzierungsvereinbarungen darzustellen und gilt für den Zeitraum einer Finanzierungsperiode gemäß Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG.
  3. Absatz 3Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat darin auch die Umsetzungsplanungen der Finanzierungsvereinbarungen darzustellen. Die Gesellschaft hat bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und eine Vorschaurechnung vorzulegen.
  4. Absatz 4Die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme werden vom Aufsichtsrat beschlossen und sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Genehmigung vorzulegen. Diese Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Geschäftsführung obliegt es,“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsführung kann“ und die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Beiräte dienen
    1. Ziffer eins
      der Beratung der Gesellschaft und/oder
    2. Ziffer 2
      der fachlichen Empfehlung über die Vergabe von Mitteln gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 10, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie Ausgestaltung der Beiräte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, erfolgt durch interne Organisationsrichtlinien. Sofern Beiräte auch oder ausschließlich gemäß Absatz 3, Ziffer 2, tätig werden, erfolgt die Ausgestaltung durch förderungsrechtliche Grundlagen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 11, Absatz eins, und 5 wird jeweils die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14In, Paragraph 14, Absatz 2, und 3 wird das Wort „Durchführung“ jeweils durch das Wort „Erfüllung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Gesellschaft ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins, Absatz eins, bis 3, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Ziffer eins,, 2 und 5, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins, und 3, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, 3 und 3a, Paragraph 11, Absatz eins, und 5,§ 14 Absatz 2,, 3 und 5 sowie Paragraph 18, Ziffer 3,, 4 und 5 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 18, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 18, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und Technologie“ durch das Wort „Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 18, Ziffer 5, wird das Zitat „§ 8 Absatz 3, zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 8 Absatz 4, zweiter Satz“ und die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Das Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 c, Absatz 2,, 4 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, wird das Wort „Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Am Ende des Paragraph 2 f, Absatz 7, entfällt das Anführungszeichen.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2 e, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“ durch die Wortfolge „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2 e, Absatz 4, wird die Wortfolge „Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“ durch die Wortfolge „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift zu Paragraph 2 g, wird die Wortfolge „Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“ durch die Wortfolge „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2 g, Absatz eins, wird die Wortfolge „Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“ durch die Wortfolge „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2 g, Absatz 4,, 6 und 7 wird die Wortfolge „Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“ durch die Wortfolge „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2 h, Absatz 2, wird die Wortfolge „Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“ durch die Wortfolge „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2 k, Absatz 4, wird die Wortfolge „Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen“ durch die Wortfolge „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 38, Absatz 8, wird das Wort „tritt“ durch das Wort „treten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 2 c, Absatz 2,, 4 und 7, Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 2 f, Absatz 7,, Paragraph 2 e, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 2 g,, Paragraph 2 g, Absatz eins,, 4, 6 und 7, Paragraph 2 h, Absatz 2,, Paragraph 2 k, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 8 und Paragraph 39, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 39, Ziffer eins, wird das Wort „Bundesminsiterin“ durch das Wort „Bundesministerin“ und die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 39, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,“

Artikel 6
Änderung des IST-Austria-Gesetzes

Das IST-Austria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Eintrag zu Paragraph 3 a, eingefügt:

„§ 3a.

Leistungsvereinbarungen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 13, folgende Einträge zu den Paragraphen 13 a, und 13b eingefügt:

„§ 13a.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 13b.

Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Ziffer eins, die Wortfolge „aus Mitteln, die ihm der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAuf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 8 bis 10 sowie Paragraph 13 a, Absatz eins,, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Absatz 3, dritter und vierter Satz sowie Absatz 4, bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Das Institute of Science and Technology – Austria tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.
    2. Ziffer 2
      Anstelle der Schlichtungskommission gemäß Paragraph 13 a, UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:
      1. Litera a
        die oder der Vorsitzende ist von
        1. Sub-Litera, a, a
          der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          der Präsidentin oder dem Präsidenten des Institute of Science and Technology – Austria
        einvernehmlich zu bestellen;
      2. Litera b
        je zwei Mitglieder sind von
        1. Sub-Litera, a, a
          der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          der Präsidentin oder dem Präsidenten des Institute of Science and Technology – Austria
        zu bestellen;
      3. Litera c
        kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Ziffer eins, eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß Litera b, bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;
      4. Litera d
        kommt auch im Fall der Litera c, keine Einigung zustande, so haben
        1. Sub-Litera, a, a
          die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          die Präsidentin oder der Präsident des Institute of Science and Technology – Austria
        je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;
      5. Litera e
        sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;
      6. Litera f
        die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Institute of Science and Technology – Austria sein.
    3. Ziffer 3
      Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission
      1. Litera a
        im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und
      2. Litera b
        im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch das Institute of Science an Technology – Austria
      über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungskommission auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidungen umzusetzen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Leistungsvereinbarungen

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsLeistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria sind öffentlich-rechtliche Verträge.
  2. Absatz 2Paragraph 6 und Paragraph 8, Absatz 2, FoFinaG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria auf die in Paragraph 2, normierten Aufgaben und Ziele zu beschränken haben.
  3. Absatz 3Das Institute of Science and Technology – Austria hat
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß Paragraph 2, FoFinaG zu unterstützen;
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „vier“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, wird das Wort „Vollmachtserteilung“ durch die Wortfolge „Erteilung von Generalvollmachten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der wissenschaftliche Rat besteht aus mindestens zehn international höchst anerkannten Forscherpersönlichkeiten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 11, lautet:

  1. Absatz einsDas Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Programme können auch als kombinierte Master-PhD-Programme angeboten werden. Für diese beträgt die Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre.
  2. Absatz 2Vor der Einrichtung eines PhD-/kombinierten Master-PhD-Programms sind der wissenschaftliche Rat und die Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 anzuhören.
  3. Absatz 3Die Aufnahme in PhD-/kombinierte Master-PhD-Programme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen und von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzulegen ist.
  4. Absatz 4Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology – Austria.
  5. Absatz 5Die Präsidentin oder der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen nach positiver Durchführung eines PhD-Programms den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, nach positiver Durchführung des dafür vorgesehenen Teils eines kombinierten Master-PhD-Programms den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MS“ zu verleihen.“

Novellierungsanordnung 10, Der Text des Paragraph 13 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2 a,, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 9, Absatz 2,, sowie Paragraph 11, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des OeAD-Gesetzes

Das OeAD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Vor der Überschrift zu Paragraph eins, wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

§

Überschrift

1

Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“

2

Vermögensübertragung

3

Unternehmensgegenstand und Aufgaben

4

Finanzierung

5

Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbestimmungen

6

Aufsichtsrat

7

Geschäftsführung

8

Gesprächsforen

9

Strategische Ausrichtung

10

Planungs- und Berichterstattungssystem

10a

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank

11

Abgaben- und Gebührenbefreiung

12

Vertretung durch die Finanzprokuratur

13

Inkraft- und Außerkrafttreten

13a

Übergangsbestimmungen für die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

14

Vollziehung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung (in weiterer Folge „Kooperationsbereich“) wird die „OeAD GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung“ errichtet.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, wird das Wort „GmbH-Gesetz“ durch die Wortfolge „des GmbH-Gesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Zur Ausübung der Gesellschafterrechte an der OeAD-GmbH ist die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständige Bundesminister berufen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, wird das Wort „BAO“ durch die Wortfolge „der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Das Vermögen des Vereins „KulturKontakt Austria“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 617182667, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraph 39, Ziffer 5, BAO.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,,“ durch das Wort „BAO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,) zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Umsetzung von nationalen, europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
    2. Ziffer 2
      die Unterstützung und Beratung des Bundes im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden, über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
    4. Ziffer 4
      Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für nationale, europäische und internationale Kooperationen,
    5. Ziffer 5
      Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs (Paragraph eins, Absatz eins,),
    6. Ziffer 6
      Öffentlichkeitsarbeit,
    7. Ziffer 7
      Umsetzung von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,), insbesondere im Auftrag des Bundes,
    8. Ziffer 8
      Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
    9. Ziffer 9
      Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation,
    10. Ziffer 10
      administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge),
    11. Ziffer 11
      Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente,
    12. Ziffer 12
      Mitwirkung an der Gestaltung von Schule,
    13. Ziffer 13
      Evaluierung der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Kooperationsbereich,
    14. Ziffer 14
      Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,) sowie
    15. Ziffer 15
      Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „Z 1 und 2“ durch die Wortfolge „Z 1 und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, werden nach dem Absatz 4, folgende Absatz 4 a, bis 4d eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, darf
    1. Ziffer eins
      mit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, sowohl im Wege der Abwicklung als auch der Durchführung,
    2. Ziffer 2
      mit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, außer in den Fällen des Absatz 4 d,, nur im Wege der Abwicklung sowie
    3. Ziffer 3
      mit Mitteln gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, nur im Wege der Abwicklung
    erfolgen.
  2. Absatz 4 bFür die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und 7 sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils Förderungsrichtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben der OeAD-GmbH Bedacht nehmen. Förderungsrichtlinien sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 4 cÜber Förderungsrichtlinien gemäß Absatz 4 b, ist – grundsätzlich vor Abschluss der jeweiligen Vereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 – das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  4. Absatz 4 dIm Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen
    1. Ziffer eins
      Förderungsrichtlinien gemäß Absatz 4 b, sich auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken und
    2. Ziffer 2
      Förderungsprogramme und -maßnahmen zur Durchführung übertragen werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, Absatz 5, wird die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Finanzierung der OeAD-GmbH erfolgt aus:
    1. Ziffer eins
      Mitteln, die ihr der Bund für den Bereich „Forschung“ aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,
    2. Ziffer 2
      Mitteln, die ihr der Bund für die Bereiche „Bildung“ und „Wissenschaft“ jeweils aufgrund einer Vereinbarung bereitstellt,
    3. Ziffer 3
      sonstigen Mitteln, die ihr der Bund bereitstellt,
    4. Ziffer 4
      Zuwendungen der Europäischen Kommission,
    5. Ziffer 5
      sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
    6. Ziffer 6
      sonstigen Einnahmen.
  2. Absatz 2Vereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mit der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister abzustimmen und haben insbesondere folgende Mindeststandards zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Vereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Finanzierungsperiode);
    2. Ziffer 2
      Vereinbarungen sind einvernehmlich zwischen den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern sowie der OeAD-GmbH durch jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren;
    3. Ziffer 3
      zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 60, BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Vereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode vorzulegen;
    4. Ziffer 4
      wesentliche Änderungen von Vereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden; Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen;
    5. Ziffer 5
      bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Vereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
  3. Absatz 3In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist insbesondere Folgendes zu vereinbaren:
    1. Ziffer eins
      Ziele der Vereinbarung und Umsetzung der Ziele: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen;
    2. Ziffer 2
      Förderungs- und sonstige Programme sowie deren (förderungs-)rechtliche Grundlagen;
    3. Ziffer 3
      Begleitmaßnahmen;
    4. Ziffer 4
      Forschungsaufträge;
    5. Ziffer 5
      Aufgaben und Verpflichtungen der OeAD-GmbH im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
    6. Ziffer 6
      die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die OeAD-GmbH;
    7. Ziffer 7
      die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
      1. Litera a
        den operativen Mitteln;
      2. Litera b
        den maximal abzugeltenden, administrativen Aufwendungen der OeAD-GmbH und deren Abrechnungsmodalitäten;
      3. Litera c
        dem Auszahlungsplan;
      4. Litera d
        der bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
      5. Litera e
        der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
    8. Ziffer 8
      Berichtspflichten der OeAD-GmbH und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
    9. Ziffer 9
      Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung;
    10. Ziffer 10
      Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung;
    11. Ziffer 11
      Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Vereinbarung;
    12. Ziffer 12
      Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Vereinbarung gemessen werden kann.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 5, zweiter Satz lautet „Sämtliche Arbeitsstätten der OeAD-GmbH bilden einen einheitlichen Betrieb gemäß Paragraph 34, ArbVG.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aÜber die in Paragraph 30 j, Absatz 5, GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über Dreijahresprogramme,
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG) sowie
    3. Ziffer 3
      Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 6, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts gemäß Paragraph 9 “,

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wortfolge „und des Kuratoriums“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Gesprächsforen

Paragraph 8,

Die Geschäftsführung kann Gesprächsforen in wechselnder Zusammensetzung, unter Beiziehung von Sachkundigen, anlassbezogen, regional- und themenspezifisch einberufen, um die Geschäftsführung zu beraten.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Strategische Ausrichtung

Paragraph 9,

Die OeAD-GmbH hat

  1. Ziffer eins
    bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
  2. Ziffer 2
    bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständigen Bundesminister
    1. Litera a
      ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der OeAD-GmbH zu umfassen hat, zur Kenntnis und
    2. Litera b
      einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
    vorzulegen;
  3. Ziffer 3
    bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständigen Bundesminister eine Vereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zur Verhandlung vorzulegen;
  4. Ziffer 4
    in der laufenden Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG)
    1. Litera a
      das aktuelle Dreijahresprogramm sowie
    2. Litera b
      die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (Paragraphen 5, ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,
    zu operationalisieren.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2002,,“ durch die Wortfolge „der Verordnung gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b, wird das Wort „Heimatinstitution“ durch das Wort „Herkunftsinstitution“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 8, Litera c, wird das Wort „Gastinstitution“ durch das Wort „Zielinstitution“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 10 a, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins, FOG), die Mobilitäten fördern sowie“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 10 a, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aDie Daten gemäß Absatz 4, dürfen zu Zwecken gemäß Absatz eins und Absatz 2, automationsunterstützt bereitgestellt werden von:
    1. Ziffer eins
      Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, sowie
    2. Ziffer 2
      Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 10 a, Absatz 6, bis 8 lauten:

  1. Absatz 6Zu Zwecken gemäß Absatz eins und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich aller in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank eingetragener natürlicher Personen,
    2. Ziffer 2
      Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins, FOG), die Mobilitäten fördern, hinsichtlich jener natürlichen Personen, zu denen sie Daten gemäß Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestellt haben sowie
    3. Ziffer 3
      Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, sowie Universitäten gemäß UG und Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß FHStG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die
      1. Litera a
        an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
      2. Litera b
        in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen.
  2. Absatz 7Zu Zwecken gemäß Absatz eins und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen dürfen abfragen:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      Universitäten gemäß UG und Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß FHStG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.
  3. Absatz 8Institutionen mit Sitz im Inland, zu denen die in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis stehen sowie Institutionen mit Sitz im Inland, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Absatz 5, bis 7 schließen. Ein Muster der jeweils aktuellen Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 11, Absatz 2, und 3 wird das Wort „Durchführung“ durch das Wort „Erfüllung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die OeAD-GmbH ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 28, Die Überschrift zu Paragraph 13, lautet:

„Inkraft- und Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 13, werden folgende Absatz 3, und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 3, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
  2. Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, bis 3, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2, 4 bis 4d und 5, Paragraph 4,, Paragraph 5, zweiter Satz, Paragraph 6, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b, und c, Absatz 5, Ziffer 2, sowie Absatz 5 a, bis 8, Paragraph 11, Absatz 2,, 3 und 6, die Überschrift zu Paragraph 13,, Paragraph 13 a, samt Überschrift sowie Paragraph 14, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsFörderungsrichtlinien für die OeAD-GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020 in Geltung stehen, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023.
  2. Absatz 2Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 7, FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung der OeAD-GmbH aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 7, FoFinaG) sinngemäß weiter.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4 b, die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4 c, und 4d die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, und 3 die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zuständige Bundesminister;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FoFinaG zuständige Bundesminister;
betraut.“

Artikel 8
Änderung des ÖAW-Gesetzes

Das ÖAW-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, werden folgende Paragraphen 2 a, und 2b samt Überschrift eingefügt:

„Finanzierung

Paragraph 2 a,

  1. Absatz einsDie Finanzierung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften erfolgt aus:
    1. Ziffer eins
      Mitteln, die ihr der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes, bereitstellt,
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen der Europäischen Kommission,
    3. Ziffer 3
      sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
    4. Ziffer 4
      sonstigen Einnahmen.
  2. Absatz 2Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 8 bis 10 sowie Paragraph 13 a, Absatz eins,, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Absatz 3, dritter und vierter Satz sowie Absatz 4, bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.
    2. Ziffer 2
      Anstelle der Schlichtungskommission gemäß Paragraph 13 a, UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:
      1. Litera a
        die oder der Vorsitzende ist von
        1. Sub-Litera, a, a
          der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          der Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        einvernehmlich zu bestellen;
      2. Litera b
        je zwei Mitglieder sind von
        1. Sub-Litera, a, a
          der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          der Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        zu bestellen;
      3. Litera c
        kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Ziffer eins, eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß Litera b, bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;
      4. Litera d
        kommt auch im Fall der Litera c, keine Einigung zustande, so haben
        1. Sub-Litera, a, a
          die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          die Präsidentin oder der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;
      5. Litera e
        sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;
      6. Litera f
        die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Angehörige der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sein.
    3. Ziffer 3
      Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission
      1. Litera a
        im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und
      2. Litera b
        im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch die Österreichische Akademie der Wissenschaften
      über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungsstelle auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidung umzusetzen.

Leistungsvereinbarungen

Paragraph 2 b,

  1. Absatz einsLeistungsvereinbarungen mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sind öffentlich-rechtliche Verträge.
  2. Absatz 2Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß Paragraph 2, FoFinaG zu unterstützen;
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Paragraphen 2 a und 2b in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz