durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV- 2 sowie zur Behandlung von Covid-19-Patienten im Zeitraum März bis Juni 2020 beschafft wurden.durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV- 2 sowie zur Behandlung von Covid-19-Patienten im Zeitraum März bis Juni 2020 beschafft wurden.