BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 17. Juni 2020

Teil römisch eins

54. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Kommunalsteuergesetzes 1993, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 480/A Ausschussbericht 171 Sitzung 34,, Bundesrat:, 10326 Ausschussbericht 10347 Sitzung 907,, )

54. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge - PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 104 aus 2019, und durch die Kundmachung BGBl. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

Paragraph

1.             Einrichtung

Paragraph

2.             Organisation

Paragraph

3.             Aufgaben

Paragraph

4.             Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Paragraph

5.             Zurechnung und Fachaufsicht

2. Abschnitt

Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen

Paragraph

6.             Einrichtung des Prüfungsbeirats

Paragraph

7.             Aufgaben des Prüfungsbeirats

Paragraph

8.             Sitzungen des Prüfungsbeirats

3. Abschnitt

Verfahren

Paragraph

9.             Grundsätze

Paragraph

10. Informationsaustausch

4. Abschnitt

Datenschutz

Paragraph

11. Datenverarbeitung

5. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

Paragraph

12. Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Paragraph

13. Verweise auf andere Bundesgesetze

Paragraph

14. Vollziehung

Paragraph

15. Übergangsbestimmungen

Paragraph

16. Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des 1. Abschnitts lautet:

„1. Abschnitt
Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) einzurichten und dessen Sitz mit Verordnung festzulegen. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. “

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „lohnabhängige Abgaben“ durch das Wort „Lohnabgaben“ ersetzt.

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Dem Vorstand kann für die fachliche Leitung ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden. Der Fachvorstand hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes

  1. Ziffer eins
    die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (Paragraph 4,);
  2. Ziffer 2
    die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Paragraph 6, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5“ und lautet samt Überschrift:

„Zurechnung und Fachaufsicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
    1. Ziffer eins
      bei der Durchführung
      • Strichaufzählung
        der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
      • Strichaufzählung
        der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
      • Strichaufzählung
        der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
    2. Ziffer 2
      bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
  2. Absatz 2,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
    • Strichaufzählung
      des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
    • Strichaufzählung
      der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
    • Strichaufzählung
      der erhebungsberechtigten Gemeinde
    soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Absatz eins, zuzurechnen ist.“

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Paragraph 7, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 6“ und wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „von Lohnabgaben und Beiträgen“ ersetzt.

b) In Absatz 2, werden nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3 und Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    zwei Vertretern des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  2. Ziffer 4
    zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse und einem Vertreter der BVAEB für die in Paragraph 30 a, Absatz eins a, B-KUVG genannten Versicherungsverhältnisse,“

c) In Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Österreichischen Gesundheitskasse aus dem Kreis ihrer Vertreter bestellt.“

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Paragraph 8, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 7“ und lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dem Prüfungsbeirat obliegen
    1. Ziffer eins
      die Festlegung von Grundsätzen und allgemeinen Zielen für die Prüfung und für die Prüfpläne,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung von Kennzahlen sowie deren Controlling,
    3. Ziffer 3
      die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen,
    4. Ziffer 4
      die Festlegung eines gemeinsamen Budgets für die Weiterentwicklung der gemeinsamen IT-Anwendungen sowie für das Competence Center GPLA (CC-GPLA) mit dem IT-Betrieb sowie
    5. Ziffer 5
      die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der jeweiligen Bediensteten.
  2. Absatz 2,Für Zwecke der operativen Unterstützung des Prüfungsbeirates kann ein Unterausschuss eingerichtet werden.
  3. Absatz 3,Der Prüfungsbeirat hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Österreichischen Gesundheitskasse und der BVAEB vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, Der bisherige Paragraph 9, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8“ und in Absatz 3, wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Beschlüsse zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, bedürfen immer der Zustimmung beider Vertreter des Bundesministers für Finanzen und beider Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse und des Vertreters der BVAEB.“

Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Paragraph 10, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9“ und wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse, die BVAEB und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 11, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Der bisherige Paragraph 12, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 10“ und lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge hat das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung, die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die BVAEB hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung und die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde hinsichtlich der Kommunalsteuerprüfung elektronisch
    1. Ziffer eins
      von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen sowie
    2. Ziffer 2
      auf Ersuchen über den Stand der Prüfung und Zwischenergebnisse zu informieren.
  2. Absatz 2,Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sind für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, vom für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt sämtliche Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt sind vom Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sämtliche Daten zur Verfügung zu stellen, die für das Finanzamt zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 13, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Der bisherige Paragraph 14, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11“ und wird wie folgt geändert:

a) Im Klammerausdruck wird der Verweis „§ 12 Absatz 3, durch den Verweis „§ 10 Absatz 2, ersetzt.

b) Die Wortfolge „lohnabhängige Abgaben“ wird durch das Wort „Lohnabgaben“ ersetzt.

c) Der Verweis „§ 12 Absatz eins, wird durch den Verweis „§ 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 22, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Der bisherige Paragraph 23, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 12“ und es wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Abschnittsüberschrift vorangestellt:

„5. Abschnitt
Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 19, Der bisherige Paragraph 24, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13“.

Novellierungsanordnung 20, Der bisherige Paragraph 25, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 14“ und lautet:

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 6 bis 8 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  2. Ziffer 2
    im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ist erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erstellen.
  2. Absatz 2,Für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 wird zwischen dem Bund bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Österreichischen Gesundheitskasse weder ein im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stehender Kostenersatz noch ein in diesem Zusammenhang stehendes Entgelt verrechnet.“

Novellierungsanordnung 22, Der bisherige Paragraph 26, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16“ und wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3, a eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Zum 30. Juni 2020 noch nicht abgeschlossene Prüfungen lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind fortzuführen. Die Wirksamkeit des bereits bekanntgegebenen Prüfungsauftrages bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass der Prüfungsauftrag als durch die Österreichische Gesundheitskasse erteilt gilt, wenn die im Prüfungsauftrag benannten Prüforgane am 1. Juli 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse sind.“

b) Nach Absatz 4, werden folgende Absatz 5 und Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 3, Ziffer eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 12,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten nicht in Kraft.
  2. Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu Abschnitt 1 und Abschnitt 5 und die Paragraphen eins bis 16 samt Überschriften, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 5,, Paragraph 11,, Paragraph 13 und Paragraph 22, samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 86, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) obliegt die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr
    1. Ziffer eins
      der Lohnsteuer,
    2. Ziffer 2
      der Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 5, zweiter Fall
    sowie die für die Erhebung
    1. Ziffer 3
      des Dienstgeberbeitrages (Paragraph 41, FLAG) und
    2. Ziffer 4
      des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Paragraph 122, Absatz 8, Wirtschaftskammergesetz 1998)
    maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Lohnsteuerprüfung) nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,. Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 89, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Die Finanzämter haben der Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen.“

b) In Absatz 6, wird der Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 124 b, werden nach Ziffer 352, folgende Ziffer 353 und Ziffer 354, angefügt:

  1. Ziffer 353
    Paragraph 86, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt nicht in Kraft.
  2. Ziffer 354
    Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 89, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 41 a, lautet:

Paragraph 41 a,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Gesundheitskasse hat die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hierzu gehört insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),
    3. Ziffer 3
      die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.
    Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.
  2. Absatz 2,Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Lohnsteuerprüfung (Paragraph 86, EStG 1988) durchzuführen. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ des Finanzamtes tätig und unterliegt dessen fachlicher Weisung. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist es vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Das Finanzamt ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
  3. Absatz 3,Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Kommunalsteuerprüfung (Paragraph 14, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,) durchzuführen. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ der erhebungsberechtigten Gemeinde tätig und unterliegt deren fachlicher Weisung. Die erhebungsberechtigte Gemeinde ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist sie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinde ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
  4. Absatz 4,Der Prüfungsauftrag ist von der Österreichischen Gesundheitskasse zu erteilen.
  5. Absatz 5,Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Finanzämtern und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.“

Novellierungsanordnung 1a, Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 12, wird die Zahl „4,40“ durch die Zahl „8“ und die Zahl „1,1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 735, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins, die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).“

Novellierungsanordnung 1c, Im Paragraph 735, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der Krankenversicherungsträger hat jedem behandelnden Arzt für die Beurteilung der individuellen Risikosituation nach Absatz 2, ein pauschales Honorar in Höhe von 50,00 € zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, ob in der Folge ein COVID-19-Risiko-Attest ausgestellt wird. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50,00 € übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 1d, Im Paragraph 735, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der Krankenversicherungsträger hat jedem behandelnden Arzt für die Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Absatz 2, ein pauschales Honorar in Höhe von 50,00 € zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50,00 € übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 1e, Im Paragraph 735, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Dienstnehmer bzw. Lehrling“ durch den Ausdruck „Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 736, wird folgender Paragraph 737, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,

Paragraph 737,

  1. Absatz eins,Paragraph 41 a, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt nicht in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 41 a und 49 Absatz 3, Ziffer 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 735, Absatz 2 a, in der Fassung der Ziffer eins c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Paragraph 735, Absatz 2 a, in der Fassung der Ziffer eins c, ist auf Beurteilungen der individuellen Risikosituation bzw. COVID-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab 6. Mai 2020 bis längstens 31. Mai 2020 durchgeführt bzw. ausgestellt werden.
  4. Absatz 4,Paragraph 735, Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 735, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 735, Absatz 2 a, in der Fassung der Ziffer eins d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft und ist auf COVID-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.“

Artikel 4
Änderung des Kommunalsteuergesetzes

Das Kommunalsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) ist nach Maßgabe des Paragraph 86, EStG 1988 bzw. des Paragraph 41 a, ASVG durchzuführen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern. Wird der Anforderung weder von einem Finanzamt noch von der Österreichischen Gesundheitskasse innerhalb von drei Monaten Folge geleistet, hat die Gemeinde das Recht, eine Kommunalsteuerprüfung nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Außenprüfungen durchzuführen. In diesem Fall sind das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse von der Prüfung zu verständigen.“

b) Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Gemeinden haben den Finanzämtern (Paragraph 81, EStG 1988), der Österreichischen Gesundheitskasse und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen.“

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund, bei Prüfungen durch die Österreichische Gesundheitskasse von dieser und bei Prüfungen durch die Gemeinde von dieser zu tragen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, werden nach Absatz 16, folgende Absatz 17 und Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt nicht in Kraft.
  2. Absatz 18,Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 31, Absatz 4, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „und dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach den Paragraphen eins und 6 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge - PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31 a, Absatz 3, lautet der erste Satz wie folgt:

„Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 40, wird nach Absatz 39, folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40,Paragraph 31, Absatz 4, sowie Paragraph 31 a, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach den Paragraphen eins und 6 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge - PLABG, BGBl. römisch eins Nr. 98/2018“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:

„Feststellungen von Übertretungen durch die Österreichische Gesundheitskasse“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, wird jeweils die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 20, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 35, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wort- und Zeichenfolge „dem Verwaltungsgericht des Landes,“ die Wort- und Zeichenfolge „der Österreichischen Gesundheitskasse,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 72, werden nach Absatz 7, folgende Absatz 8 und Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Überschrift vor Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt nicht in Kraft.
  2. Absatz 9,Paragraph 11,, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 35, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Prüfverfahren nach Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, sind von der Österreichischen Gesundheitskasse fortzuführen.“

Van der Bellen

Kurz