54. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge - PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 104/2019 und durch die Kundmachung BGBl. I BGBl. I Nr. 5/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge - PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 104/2019 und durch die Kundmachung BGBl. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge |
§ | 1. Einrichtung |
§ | 2. Organisation |
§ | 3. Aufgaben |
§ | 4. Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge |
§ | 5. Zurechnung und Fachaufsicht |
2. Abschnitt
Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen |
§ | 6. Einrichtung des Prüfungsbeirats |
§ | 7. Aufgaben des Prüfungsbeirats |
§ | 8. Sitzungen des Prüfungsbeirats |
3. Abschnitt
Verfahren |
§ | 9. Grundsätze |
§ | 10. Informationsaustausch |
4. Abschnitt
Datenschutz |
§ | 11. Datenverarbeitung |
5. Abschnitt
| Schlussbestimmungen |
§ | 12. Geschlechtsneutrale Bezeichnung |
§ | 13. Verweise auf andere Bundesgesetze |
§ | 14. Vollziehung |
§ | 15. Übergangsbestimmungen |
§ | 16. Inkrafttreten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des 1. Abschnitts lautet:
„1. Abschnitt
Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) einzurichten und dessen Sitz mit Verordnung festzulegen. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. “
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „lohnabhängige Abgaben“ durch das Wort „Lohnabgaben“ ersetzt.
b) Abs. 2 lautet:b) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Dem Vorstand kann für die fachliche Leitung ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden. Der Fachvorstand hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes
die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4);die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (Paragraph 4,);
die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Z 2 lautet:Paragraph 4, Ziffer 2, lautet:
die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und“die Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und“
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 samt Überschrift entfällt.Paragraph 5, samt Überschrift entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Der bisherige § 6 erhält die Paragraphenbezeichnung Der bisherige Paragraph 6, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5“ und lautet samt Überschrift:
„Zurechnung und Fachaufsicht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
(2)Absatz 2Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
der erhebungsberechtigten Gemeinde
soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.“soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Absatz eins, zuzurechnen ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der bisherige § 7 erhält die Paragraphenbezeichnung Der bisherige Paragraph 7, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 6“ und wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „von Lohnabgaben und Beiträgen“ ersetzt.
b) In Abs. 2 werden nach Z 2 folgende Z 3 und Z 4 eingefügt:b) In Absatz 2, werden nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3 und Ziffer 4, eingefügt:
zwei Vertretern des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse und einem Vertreter der BVAEB für die in § 30a Abs. 1a B-KUVG genannten Versicherungsverhältnisse,“zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse und einem Vertreter der BVAEB für die in Paragraph 30 a, Absatz eins a, B-KUVG genannten Versicherungsverhältnisse,“
c) In Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:c) In Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Österreichischen Gesundheitskasse aus dem Kreis ihrer Vertreter bestellt.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der bisherige § 8 erhält die Paragraphenbezeichnung Der bisherige Paragraph 8, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 7“ und lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDem Prüfungsbeirat obliegen
die Festlegung von Grundsätzen und allgemeinen Zielen für die Prüfung und für die Prüfpläne,
die Festlegung von Kennzahlen sowie deren Controlling,
die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen,
die Festlegung eines gemeinsamen Budgets für die Weiterentwicklung der gemeinsamen IT-Anwendungen sowie für das Competence Center GPLA (CC-GPLA) mit dem IT-Betrieb sowie
die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der jeweiligen Bediensteten.
(2)Absatz 2Für Zwecke der operativen Unterstützung des Prüfungsbeirates kann ein Unterausschuss eingerichtet werden.
(3)Absatz 3Der Prüfungsbeirat hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Österreichischen Gesundheitskasse und der BVAEB vorzulegen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Der bisherige § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung Der bisherige Paragraph 9, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8“ und in Abs. 3 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt: und in Absatz 3, wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Beschlüsse zu § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bedürfen immer der Zustimmung beider Vertreter des Bundesministers für Finanzen und beider Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse und des Vertreters der BVAEB.“„Beschlüsse zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, bedürfen immer der Zustimmung beider Vertreter des Bundesministers für Finanzen und beider Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse und des Vertreters der BVAEB.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der bisherige § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung Der bisherige Paragraph 10, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9“ und wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck a) In Absatz 2, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“„vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse, die BVAEB und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 11 samt Überschrift entfällt.Paragraph 11, samt Überschrift entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, Der bisherige § 12 erhält die Paragraphenbezeichnung Der bisherige Paragraph 12, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 10“ und lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDer Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge hat das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung, die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die BVAEB hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung und die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde hinsichtlich der Kommunalsteuerprüfung elektronisch
von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen sowie
auf Ersuchen über den Stand der Prüfung und Zwischenergebnisse zu informieren.
(2)Absatz 2Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sind für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 vom für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt sämtliche Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sind für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, vom für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt sämtliche Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(3)Absatz 3Dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt sind vom Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sämtliche Daten zur Verfügung zu stellen, die für das Finanzamt zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 13 samt Überschrift entfällt.Paragraph 13, samt Überschrift entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, Der bisherige § 14 erhält die Paragraphenbezeichnung Der bisherige Paragraph 14, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11“ und wird wie folgt geändert:
a) Im Klammerausdruck wird der Verweis „§ 12 Abs. 3“„§ 12 Absatz 3 “, durch den Verweis „§ 10 Abs. 2“„§ 10 Absatz 2 “, ersetzt.
b) Die Wortfolge „lohnabhängige Abgaben“ wird durch das Wort „Lohnabgaben“ ersetzt.
c) Der Verweis „§ 12 Abs. 1“„§ 12 Absatz eins “, wird durch den Verweis „§ 10“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 22 samt Überschrift entfällt.Paragraph 22, samt Überschrift entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, Der bisherige § 23 erhält die Paragraphenbezeichnung Der bisherige Paragraph 23, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 12“ und es wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Abschnittsüberschrift vorangestellt:
„5. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
19.Novellierungsanordnung 19, Der bisherige § 24 erhält die Paragraphenbezeichnung Der bisherige Paragraph 24, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13“.
20.Novellierungsanordnung 20, Der bisherige § 25 erhält die Paragraphenbezeichnung Der bisherige Paragraph 25, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 14“ und lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 6 bis 8 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,hinsichtlich der Paragraphen 6 bis 8 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbericht gemäß § 7 Abs. 3 ist erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erstellen.Der Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ist erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erstellen.
(2)Absatz 2Für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 wird zwischen dem Bund bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Österreichischen Gesundheitskasse weder ein im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stehender Kostenersatz noch ein in diesem Zusammenhang stehendes Entgelt verrechnet.“
22.Novellierungsanordnung 22, Der bisherige § 26 erhält die Paragraphenbezeichnung Der bisherige Paragraph 26, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16“ und wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a eingefügt:a) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3, a eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aZum 30. Juni 2020 noch nicht abgeschlossene Prüfungen lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind fortzuführen. Die Wirksamkeit des bereits bekanntgegebenen Prüfungsauftrages bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass der Prüfungsauftrag als durch die Österreichische Gesundheitskasse erteilt gilt, wenn die im Prüfungsauftrag benannten Prüforgane am 1. Juli 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse sind.“
b) Nach Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und Abs. 6 angefügt:b) Nach Absatz 4, werden folgende Absatz 5 und Absatz 6, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 3 Z 1, § 5, § 6 Z 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.Paragraph 3, Ziffer eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 12,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten nicht in Kraft.
(6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu Abschnitt 1 und Abschnitt 5 und die §§ 1 bis 16 samt Überschriften, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5, § 11, § 13 und § 22 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu Abschnitt 1 und Abschnitt 5 und die Paragraphen eins bis 16 samt Überschriften, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 5,, Paragraph 11,, Paragraph 13 und Paragraph 22, samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 86 Abs. 1 lautet:Paragraph 86, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) obliegt die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und AbfuhrDem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) obliegt die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr
der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fallder Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 5, zweiter Fall
sowie die für die Erhebung
des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) unddes Dienstgeberbeitrages (Paragraph 41, FLAG) und
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 8 Wirtschaftskammergesetz 1998)des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Paragraph 122, Absatz 8, Wirtschaftskammergesetz 1998)
maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Lohnsteuerprüfung) nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018. Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen.“maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Lohnsteuerprüfung) nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,. Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 89 wird wie folgt geändert:Paragraph 89, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 lautet der erste Satz:a) In Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Die Finanzämter haben der Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen.“
b) In Abs. 6 wird der Ausdruck b) In Absatz 6, wird der Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 124b werden nach Z 352 folgende Z 353 und Z 354 angefügt:In Paragraph 124 b, werden nach Ziffer 352, folgende Ziffer 353 und Ziffer 354, angefügt:
§ 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.Paragraph 86, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt nicht in Kraft.
§ 86 Abs. 1 und § 89 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 89, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 41a lautet:Paragraph 41 a, lautet:
„§ 41a.Paragraph 41 a,
(1)Absatz einsDie Österreichische Gesundheitskasse hat die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hierzu gehört insbesondere
die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,
die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),
die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.
Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.
(2)Absatz 2Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) durchzuführen. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ des Finanzamtes tätig und unterliegt dessen fachlicher Weisung. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist es vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Das Finanzamt ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Lohnsteuerprüfung (Paragraph 86, EStG 1988) durchzuführen. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ des Finanzamtes tätig und unterliegt dessen fachlicher Weisung. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist es vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Das Finanzamt ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
(3)Absatz 3Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Kommunalsteuerprüfung (§ 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993) durchzuführen. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ der erhebungsberechtigten Gemeinde tätig und unterliegt deren fachlicher Weisung. Die erhebungsberechtigte Gemeinde ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist sie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinde ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Kommunalsteuerprüfung (Paragraph 14, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,) durchzuführen. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ der erhebungsberechtigten Gemeinde tätig und unterliegt deren fachlicher Weisung. Die erhebungsberechtigte Gemeinde ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist sie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinde ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
(4)Absatz 4Der Prüfungsauftrag ist von der Österreichischen Gesundheitskasse zu erteilen.
(5)Absatz 5Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Finanzämtern und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 49 Abs. 3 Z 12 wird die Zahl Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 12, wird die Zahl „4,40“ durch die Zahl „8“ und die Zahl „1,1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
1b.Novellierungsanordnung 1b, § 735 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 735, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).“„Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins, die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).“
1c.Novellierungsanordnung 1c, Im § 735 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 735, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDer Krankenversicherungsträger hat jedem behandelnden Arzt für die Beurteilung der individuellen Risikosituation nach Abs. 2 ein pauschales Honorar in Höhe von 50,00 € zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, ob in der Folge ein COVID-19-Risiko-Attest ausgestellt wird. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50,00 € übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.“Der Krankenversicherungsträger hat jedem behandelnden Arzt für die Beurteilung der individuellen Risikosituation nach Absatz 2, ein pauschales Honorar in Höhe von 50,00 € zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, ob in der Folge ein COVID-19-Risiko-Attest ausgestellt wird. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50,00 € übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.“
1d.Novellierungsanordnung 1d, Im § 735 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 735, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDer Krankenversicherungsträger hat jedem behandelnden Arzt für die Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Abs. 2 ein pauschales Honorar in Höhe von 50,00 € zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50,00 € übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.“Der Krankenversicherungsträger hat jedem behandelnden Arzt für die Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Absatz 2, ein pauschales Honorar in Höhe von 50,00 € zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50,00 € übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.“
1e.Novellierungsanordnung 1e, Im § 735 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 735, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Dienstnehmer bzw. Lehrling“ durch den Ausdruck „Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 736 wird folgender § 737 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 736, wird folgender Paragraph 737, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,
§ 737.Paragraph 737,
(1)Absatz eins§ 41a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.Paragraph 41 a, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt nicht in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 41a und 49 Abs. 3 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Die Paragraphen 41 a und 49 Absatz 3, Ziffer 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 735 Abs. 2a in der Fassung der Z 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020 tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. § 735 Abs. 2a in der Fassung der Z 1c ist auf Beurteilungen der individuellen Risikosituation bzw. COVID-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab 6. Mai 2020 bis längstens 31. Mai 2020 durchgeführt bzw. ausgestellt werden.Paragraph 735, Absatz 2 a, in der Fassung der Ziffer eins c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Paragraph 735, Absatz 2 a, in der Fassung der Ziffer eins c, ist auf Beurteilungen der individuellen Risikosituation bzw. COVID-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab 6. Mai 2020 bis längstens 31. Mai 2020 durchgeführt bzw. ausgestellt werden.
(4)Absatz 4§ 735 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020 tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft.Paragraph 735, Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft.
(5)Absatz 5§ 735 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.Paragraph 735, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(6)Absatz 6§ 735 Abs. 2a in der Fassung der Z 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft und ist auf COVID-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.“Paragraph 735, Absatz 2 a, in der Fassung der Ziffer eins d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft und ist auf COVID-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.“
Artikel 4
Änderung des Kommunalsteuergesetzes
Das Kommunalsteuergesetz, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Kommunalsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 wird wie folgt geändert:Paragraph 14, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) ist nach Maßgabe des § 86 EStG 1988 bzw. des § 41a ASVG durchzuführen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern. Wird der Anforderung weder von einem Finanzamt noch von der Österreichischen Gesundheitskasse innerhalb von drei Monaten Folge geleistet, hat die Gemeinde das Recht, eine Kommunalsteuerprüfung nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Außenprüfungen durchzuführen. In diesem Fall sind das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse von der Prüfung zu verständigen.“Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) ist nach Maßgabe des Paragraph 86, EStG 1988 bzw. des Paragraph 41 a, ASVG durchzuführen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern. Wird der Anforderung weder von einem Finanzamt noch von der Österreichischen Gesundheitskasse innerhalb von drei Monaten Folge geleistet, hat die Gemeinde das Recht, eine Kommunalsteuerprüfung nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Außenprüfungen durchzuführen. In diesem Fall sind das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse von der Prüfung zu verständigen.“
b) Abs. 2 erster Satz lautet:b) Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Gemeinden haben den Finanzämtern (§ 81 EStG 1988), der Österreichischen Gesundheitskasse und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen.“„Die Gemeinden haben den Finanzämtern (Paragraph 81, EStG 1988), der Österreichischen Gesundheitskasse und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen.“
c) Abs. 3 lautet:c) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund, bei Prüfungen durch die Österreichische Gesundheitskasse von dieser und bei Prüfungen durch die Gemeinde von dieser zu tragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 werden nach Abs. 16 folgende Abs. 17 und Abs. 18 angefügt:In Paragraph 16, werden nach Absatz 16, folgende Absatz 17 und Absatz 18, angefügt:
„(17)Absatz 17§ 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt nicht in Kraft.
(18)Absatz 18§ 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020 wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 31 Abs. 4 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen In Paragraph 31, Absatz 4, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „und dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge - PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018,“„und dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach den Paragraphen eins und 6 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge - PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31a Abs. 3 lautet der erste Satz wie folgt:In Paragraph 31 a, Absatz 3, lautet der erste Satz wie folgt:
„Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen.“„Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 40 wird nach Abs. 39 folgender Abs. 40 angefügt:In Paragraph 40, wird nach Absatz 39, folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40§ 31 Abs. 4 sowie § 31a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 31, Absatz 4, sowie Paragraph 31 a, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wird wie folgt geändert:Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge - PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018“„der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach den Paragraphen eins und 6 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge - PLABG, BGBl. römisch eins Nr. 98/2018“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 14 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:
„Feststellungen von Übertretungen durch die Österreichische Gesundheitskasse“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 14, wird jeweils die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 20, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 35 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 35, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wort- und Zeichenfolge „dem Verwaltungsgericht des Landes,“ die Wort- und Zeichenfolge „der Österreichischen Gesundheitskasse,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 32 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 72 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 8 und Abs. 9 angefügt:In Paragraph 72, werden nach Absatz 7, folgende Absatz 8 und Absatz 9, angefügt:
„(8)Absatz 8Die Überschrift vor § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.Die Überschrift vor Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt nicht in Kraft.
(9)Absatz 9§ 11, § 14 samt Überschrift, § 20 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Z 2 und § 35 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Prüfverfahren nach § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2020 sind von der Österreichischen Gesundheitskasse fortzuführen.“Paragraph 11,, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 35, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Prüfverfahren nach Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, sind von der Österreichischen Gesundheitskasse fortzuführen.“
Van der Bellen
Kurz