48. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Schaumweinsteuergesetz 1995 geändert werden (19. COVID-19-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 17 wird der Betrag von „4,40 Euro“ durch den Betrag von „8 Euro“ ersetzt und der Betrag von „1,10 Euro“ durch den Betrag von „2 Euro“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, wird der Betrag von „4,40 Euro“ durch den Betrag von „8 Euro“ ersetzt und der Betrag von „1,10 Euro“ durch den Betrag von „2 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 124b werden folgende Ziffern angefügt:In Paragraph 124 b, werden folgende Ziffern angefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden.
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 Satz 3, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 anfallen, können zu 75 % abgezogen werden.“Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Satz 3, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 anfallen, können zu 75 % abgezogen werden.“
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 2 wird nach der Zeichenfolge „§ 10 Abs. 3 Z 11“ die Zeichenfolge „, § 28 Abs. 51 Z 1“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz 2, wird nach der Zeichenfolge „§ 10 Absatz 3, Ziffer 11, die Zeichenfolge „, Paragraph 28, Absatz 51, Ziffer eins, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 28 Abs. 50 wird folgender Abs. 51 angefügt:Nach Paragraph 28, Absatz 50, wird folgender Absatz 51, angefügt:
„(51)Absatz 51,
Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für die Lieferungen und Restaurationsumsätze von nicht in der Anlage 1 genannten offenen nichtalkoholischen Getränken, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
§ 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
Artikel 3
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2a Z 2 lautet:Paragraph 2 a, Ziffer 2, lautet:
Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 54;“Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, Amtsblatt Nummer L 111 vom 25.04.2019 Seite 54;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet einschließlich der Überschrift:Paragraph 3, lautet einschließlich der Überschrift:
„Steuersatz
§ 3.Paragraph 3,
Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter Schaumwein.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Beförderungen nach Abs. 1 sind von den in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.“Die Beförderungen nach Absatz eins, sind von den in Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 40 Abs. 3 lautet:Paragraph 40, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39, ausgenommen § 12 Abs. 2, sinngemäß anzuwenden.“Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des Paragraph 42, die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 2 a, sowie die Paragraphen 4 bis 39, ausgenommen Paragraph 12, Absatz 2,, sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 41 lautet einschließlich der Überschrift:Paragraph 41, lautet einschließlich der Überschrift:
„Steuersatz
§ 41.Paragraph 41,
Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 48i wird folgender § 48j eingefügt:Nach Paragraph 48 i, wird folgender Paragraph 48 j, eingefügt:
„§ 48j.Paragraph 48 j,
(1)Absatz eins,§ 3, § 12 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 41, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020, treten am 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3 und Paragraph 41,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020,, treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind vorbehaltlich des Abs. 3 nach dem 30. Juni 2020 auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.Paragraph 6 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, sind vorbehaltlich des Absatz 3, nach dem 30. Juni 2020 auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1 und 2, § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 ist weiter auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist.Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 6 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist. Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, ist weiter auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist.
(4)Absatz 4,Für Beförderungen von Schaumwein nach § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3, die vor dem 1. Juli 2020 begonnen werden, gelten die in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen weiterhin; sie sind gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.“Für Beförderungen von Schaumwein nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, die vor dem 1. Juli 2020 begonnen werden, gelten die in Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 genannten Verpflichtungen weiterhin; sie sind gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.“
Van der Bellen
Kurz