BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 14. Mai 2020

Teil I

42. Bundesgesetz:

12. COVID-19-Gesetz

(NR: GP römisch XXVII IA 437/A AB 136 S. 27. Einspr. d. BR: 152 BR: 10297 AB 10313 S. 906.; NR: AB 178 S. 30.)

42. Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz, das Zustellgesetz und das Agrarmarkt Austria Gesetz (AMA-Gesetz 1992) geändert werden (12. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Integrationsgesetzes

Das Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aFällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14 Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 9, Absatz 2 “, die Wortfolge „oder Absatz 2 a, “, eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes

Das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, in der Fassung des 4. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsMündliche Verhandlungen (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 VStG), Vernehmungen (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG), Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen sind nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Die an der Amtshandlung teilnehmenden Personen haben eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion zu tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen; Paragraph 34, Absatz 2,, 4 und 5 AVG ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Behörde kann
    1. Ziffer eins
      mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen,
    2. Ziffer 2
      mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder
    3. Ziffer 3
      Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufnehmen.
  3. Absatz 3Den Parteien und sonst Beteiligten, den erforderlichen Zeugen und Sachverständigen, den Dolmetschern und den sonst der Amtshandlung beizuziehenden Personen ist Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und sonst Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonst Beteiligten, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
  4. Absatz 4Ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können, und wird die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß Absatz 3, bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben. Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (Paragraph 14, Absatz 3, AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Paragraph 42, Absatz 3, AVG bleibt unberührt.
  5. Absatz 5Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten. Paragraph 14, Absatz eins bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.
  6. Absatz 6Die Behörde ist verpflichtet, mit den Beteiligten sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens mündlich zu verkehren, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist und eine andere Form als die des mündlichen Verkehrs nach Lage des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Behörde ist zur Entgegennahme mündlicher Anbringen bei Gefahr im Verzug oder wenn ein einschreitender Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist oder diesem eine schriftliche Einbringung wegen einer Behinderung nicht zugemutet werden kann, verpflichtet. In sonstigen Fällen kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich einzubringen. Wird das Anbringen rechtzeitig schriftlich eingebracht, so gilt es als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 3, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1In, Paragraph 26 a, lautet der Einleitungssatz vor der Ziffer ,

„Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (Paragraph eins,) folgende Erleichterungen:“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26 a, Ziffer 3, letzter Satz lautet:

„§ 22 Absatz 4, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Litera a
    Die elektronische Beurkundung hat anstatt durch den Übernehmer durch den Zusteller zu erfolgen.
  2. Litera b
    Die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, kann, wenn sie aus technischen Gründen nicht auf dem Zustellnachweis elektronisch erfolgen kann, auch auf andere elektronische Weise erfolgen; auch diese Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 40, Absatz 13, entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 40, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 26 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Dass bei Zustellvorgängen, die sich im Zeitraum vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes ereignet haben, die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, aus technischen Gründen nicht elektronisch erfolgt ist, gilt dann nicht als Zustellmangel, wenn ihre Beurkundung in einer dem Paragraph 26 a, Ziffer 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, entsprechenden Weise erfolgt ist und die betreffenden Daten dem Absender nachträglich unverzüglich übermittelt werden oder bereits übermittelt worden sind.“

Artikel 4
Änderung des AMA-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Ist die Mitgliedschaft eines Mitglieds erloschen und wurde ein Nachfolger noch nicht bestellt, verringert sich bis zur Neubestellung die Gesamtzahl der Mitglieder entsprechend.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Gültige Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Mitglieder des Kontrollausschusses, deren Anträge nicht die erforderliche Mehrheit erreicht haben, können die Aufnahme eines Minderheitsberichts in den Bericht gemäß Absatz 6, verlangen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 43, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aParagraph 14, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz