BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 5. Mai 2020

Teil I

34. Bundesgesetz:

14. COVID-19-Gesetz

(NR: GP römisch XXVII IA 482/A AB 122 S. 27. BR: AB 10301 S. 906.)

34. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird (14. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 21 b, Absatz 9, werden folgende Absatz 9 a, und 9b angefügt:

  1. Absatz 9 aDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Von den pflegebedürftigen Personen die unter Absatz 7, Ziffer eins, Litera a,, b und i angeführten Daten sowie
    2. Ziffer 2
      von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Absatz 7, Ziffer 2, Litera a und b angeführten Daten.
    Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
  2. Absatz 9 bAbsatz 9 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz