BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 5. Mai 2020

Teil I

30. Bundesgesetz:

8. COVID-19-Gesetz

(NR: GP römisch XXVII IA 436/A AB 139 S. 27. BR: AB 10305 S. 906.)

30. Bundesgesetz, mit dem das 1. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und das Zivilrechts-Mediationsgesetz geändert werden (8. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des 1. Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz

Das 1. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDas Gericht kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020
    1. Ziffer eins
      mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 277, ZPO Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen; das Einverständnis gilt als erteilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen;
    2. Ziffer 2
      ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen sowie in Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz 1950, wenn sie außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen.
  2. Absatz 2Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums kann jede als Verfahrensbeteiligte, Zeuge, Sachverständiger, Dolmetscher und sonst dem Verfahren beizuziehende Person beantragen, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, vernommen zu werden, Gutachten zu erstatten oder Übersetzungsleistungen zu erbringen, wenn sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich oder für Personen, mit denen sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt steht, bescheinigt. Stehen einer Partei oder einem Zeugen die hiefür geeigneten technischen Kommunikationsmittel nicht zur Verfügung, so kann die unvertretene Partei die Vertagung der Verhandlung, die vertretene Partei und der Zeuge die vorläufige Abstandnahme von der Vernehmung beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist derartigen Anträgen stattzugeben. Gegen stattgebende Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rekurs gegen eine abweisende Entscheidung hat aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3Wird eine Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so ist eine Unterschrift der Parteien unter das Verhandlungsprotokoll nicht erforderlich. Das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegende Kostenverzeichnis gilt als rechtzeitig vorgelegt, wenn es spätestens bis zum Ablauf des auf die mündliche Verhandlung folgenden Werktages im Elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die vom Entscheidungsorgan bekanntgegebene Adresse übersendet wird. Die Frist des Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO beginnt diesfalls mit der Zustellung des Kostenverzeichnisses durch das Gericht an den Gegner. Wollen die Parteien einen Vergleich schließen, so hat das Gericht entweder den Text des Vergleichs den Parteien auf dem Bildschirm sichtbar zu machen oder den Vergleichstext laut und deutlich vorzulesen beziehungsweise den auf einem Tonträger aufgenommenen Vergleichstext für alle deutlich hörbar abzuspielen. Jede Partei hat ihren Willen, diesen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen. Gleiches gilt für den Abschluss eines prätorischen Vergleichs unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung.
  4. Absatz 4Tagsatzungen, Verhandlungen, Einvernehmungen, Gläubigerversammlungen und Gläubigerausschusssitzungen in Exekutions- und Insolvenzverfahren und solche, auf die die Verfahrensbestimmungen der EO und IO anzuwenden sind, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, wenn die zu vernehmenden oder teilnahmeberechtigten Personen nicht binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung bescheinigen, dass sie nicht über die technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung verfügen. Eines Einverständnisses der Parteien bedarf es nicht. Absatz 2, letzter Satz ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, wird das Datum „30. April 2020“ durch das Datum „30. Juni 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 3, samt Überschrift sowie Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 3, ist in dieser Fassung auf Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden. Wurde ein Vollzugsauftrag nach Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, nicht durchgeführt, weil die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes nicht vorlagen, so verlängern sich die Fristen nach Paragraph 25, Absatz 3, sowie Paragraph 25 d und Paragraph 252 d, Absatz 2, EO um vier Wochen.“

Artikel II
Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes

Das Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aAbweichend von Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VerG kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, tritt mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel III
Änderung des Zivilrechts-Mediationsgesetzes

Das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, wird folgender Satz angefügt:

„Endet dieser Zeitraum vor dem 1. Jänner 2021, so wird er bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 33, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Er ist in dieser Fassung auf Fristen anzuwenden, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen sind.“

Van der Bellen

Kurz