BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 4. April 2020

Teil I

23. Bundesgesetz:

3. COVID-19-Gesetz

(NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

23. Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommen-steuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuer-gesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichts-gesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Soweit in den in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 genannten Gesetzen oder in einer aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Verordnung Fristen für
    1. Ziffer eins
      Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungspflichten,
    2. Ziffer 2
      Veröffentlichungen oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Informationspflichten
    geregelt sind, können diese auf begründeten Antrag durch die FMA verlängert werden. Soweit es dem Antragsteller zumutbar ist, ist der Antrag im Wege des elektronischen Verkehrs zu stellen. Sofern dies im Interesse der Finanzmarktstabilität oder der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist, kann die FMA auch ohne Antrag durch Verordnung bestimmte Fristen verlängern und nähere Bestimmungen zur Antragstellung vorsehen. Soweit in Unionsrechtsakten, für die die FMA gemäß den in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 genannten Gesetzen die zuständige Behörde ist, Fristen im Sinne des ersten Satzes geregelt sind, kann die FMA diese Fristen unter denselben Bedingungen durch Verordnung verlängern.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41Paragraph 22, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 aDer Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Absatz eins, übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Absatz 2, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird für den Zeitraum von drei Monaten ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph 4, nicht anzurechnen.
  2. Absatz 2 bIm Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Absatz 2 a, ist Paragraph 3, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14 a, wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ “ durch „auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14 a, entfällt der dritte Satz.

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 18, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Die Fristen zur Meldung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sowie die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, werden jeweils unterbrochen, wenn die Fristen mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
  2. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 3, angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln. Er kann betreffend das ordentliche Rechtsmittelverfahren insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von den Verfahrensparteien, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 18, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 23 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen ordentlichen Zivildienst leistet, hat Anspruch auf zusätzliche Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag pro Monat. Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 3, nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 28, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „§ 8a und“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz wird die Wortfolge „kann sich für die administrative Abwicklung“ durch die Wortfolge „kann sich gegen angemessene Entschädigung für die administrative Abwicklung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 28, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Anerkannte Rechtsträger sind Rechtsträger, die zumindest eine gemäß Paragraph 4, anerkannte Einrichtung aufweisen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 28, Absatz 8, erster Satz wird die Wortfolge „an andere anerkannte Rechtsträger“ durch die Wortfolge „anderen anerkannten Rechtsträgern oder deren Einrichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 28, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen sind von dem mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträger zu entrichten und diesem vom Bund zu ersetzen. Der mit der administrativen Abwicklung betraute Rechtsträger gilt diesbezüglich als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 33, ASVG.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 76 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung Absatz eins und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 23 a, Absatz 6 und Paragraph 28, Absatz 6,, Absatz 7, erster und dritter Satz, Absatz 8, erster Satz und Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 7, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens für Überbrückungsgarantien den Vertrag über ihre Haftung (Garantieerklärung) dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermitteln. Die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch die Abwicklungsstelle kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.“

Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Härtefallfonds

Das Härtefallfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsGegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, bei Non-Profit-Organisationen (NPO) gemäß Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 Sitzung 0036 - 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Wirtschaftskammer Österreich und – soweit die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie Privatzimmervermieter betroffen sind – die Agrarmarkt Austria wickeln das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (Paragraph eins,), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Paragraphen eins bis 3) und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Paragraphen eins bis 3) sowie des Bundesministers für Finanzen (Paragraphen eins bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Wirtschaftskammer Österreich kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger wie insbesondere der Wirtschaftskammern in den Ländern unentgeltlich bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria vor Auszahlung der Förderbeiträge im Wege über das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDer Bundesminister für Finanzen wird in Abweichung von Paragraph eins, Absatz 3, ermächtigt im Einvernehmen mit dem Vizekanzler durch Verordnung die liquiden Mittel aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond anzupassen.“

Novellierungsanordnung 5a, In Paragraph eins, Absatz 4, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „land- und forstwirtschaftliche Betrieben“ die Wortfolge „und bei Privatzimmervermietern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ebenso hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei NPOs zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2 a, wird der Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ jeweils durch den Ausdruck „Agrarmarkt Austria“ sowie der Ausdruck „Betriebsinhaber“ durch den Ausdruck „Förderungswerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die die gesetzliche Pflichtversicherung ersetzenden Institutionen haben der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses und zum Zweck der Identitätsfeststellung wie insbesondere mittels der Sozialversicherungsnummer notwendig sind.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Auf die Daten ist von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Agrarmarkt Austria Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10a, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

Paragraph 3 a,

Zuwendungen gemäß diesem Bundesgesetz sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen der Sozialversicherungen nicht heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den Paragraphen 2 und 3 zu schaffen.“

Novellierungsanordnung 12, Der Text des bisherigen Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Der Paragraph eins, Absatz eins bis Absatz 4,, Paragraph 2 a,, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 3,, Paragraph 3 a, sowie Paragraph 4,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph eins, Absatz 3 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 73, angefügt:

  1. Absatz 73Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit 21. März 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Bundesministerin für Familie, Arbeit und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Obergrenze von 1000 Millionen Euro für das Jahr 2020 mit Verordnung den Erfordernissen aus der Bewältigung der durch die Bedrohung durch Covid-19 resultierenden Gegebenheiten entsprechend anzupassen.“

Artikel 8
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 18 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWerden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt,
    1. Ziffer eins
      wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder
    2. Ziffer 2
      für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007, nicht mehr sichergestellt ist oder
    3. Ziffer 3
      für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
    Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 45, angefügt:

  1. Ziffer 45
    Paragraph 18 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt bis 31. Mai 2020, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 30. Juni 2021.“

Artikel 9
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 170, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach Paragraph 22 a, BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Oktober 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 31. Oktober 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 264, Absatz 33, entfällt die Wortfolge „1 und“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34Paragraph 170, Absatz eins und Paragraph 264, Absatz 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Oktober 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung den in Paragraph 170, Absatz eins, festgesetzten Endtermin 31. Oktober 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“

Artikel 10
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 32 b, wird folgender Paragraph 32 c, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur COVID-19-Krisensituation

Paragraph 32 c,

  1. Absatz einsEntgegen Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz dürfen für die Dauer der COVID-19-Krisensituation im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft, die bereits in Österreich aufhältig ist, für eine Gesamtdauer von mehr als neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt oder verlängert werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 50, angefügt:

  1. Absatz 50Paragraph 32 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über diesen Zeitpunkt hinaus an, so ist die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend ermächtigt, das Außerkrafttreten durch Verordnung um jeweils zwei Monate, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus, zu verschieben.“

Artikel 11
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 124 b, werden folgende Ziffer 348 bis Ziffer 351, angefügt:

  1. Ziffer 348
    Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020:
    1. Litera a
      Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, aufgebracht werden.
    2. Litera b
      Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,).
    3. Litera c
      Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds.
    4. Litera d
      Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.
  2. Ziffer 349
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera h und Paragraph 68, Absatz 7, sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar.
  3. Ziffer 350
    1. Litera a
      Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
    2. Litera b
      Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
  4. Ziffer 351
    Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 3, zweiter Satz ist auf Einkünfte von Steuerpflichtigen nicht anzuwenden, die im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß Paragraph 36 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, in Österreich tätig werden.“

Artikel 12
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 35, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, sind von den Hundertsatzgebühren befreit.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 37, Absatz 41, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 16/2020“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 23/2020“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 265, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird die Zeichenfolge „30. Juni 2020“ durch die Zeichenfolge „31. Dezember 2020“ und die Zeichenfolge „1. Juli 2020“ durch die Zeichenfolge „1. Jänner 2021“ersetzt.

b) In Absatz 2, Litera a,, b, d, f, g und h wird jeweils die Zeichenfolge „30. Juni 2020“ durch die Zeichenfolge „31. Dezember 2020“ ersetzt.

c) In Absatz 2, Litera a,, b und c wird jeweils die Zeichenfolge „1. Juli 2020“ durch die Zeichenfolge „1. Jänner 2021“ ersetzt.

d) Absatz 2, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    Die zum 31. Dezember 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten fallen in die Zuständigkeit eines in der Stadt bestehenden Spruchsenates, in der sich die Geschäftsstelle des bisher zuständigen Spruchsenates befunden hat. Die nach Paragraph 68, vor Ablauf des Jahres 2019 für das Jahr 2020 erlassene Geschäftsverteilung gilt bis 31. Dezember 2020. Die Geschäftsverteilung für das Jahr 2021 kann bereits vor dem 1. Jänner 2021 durch den Vorstand der gemäß Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden und hat vorzusehen, dass die zum 31. Dezember 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten tunlichst denselben Personen als Vorsitzenden der Spruchsenate, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.“

e) Nach Absatz 2, Litera h, wird folgende Litera i, angefügt:

  1. Litera i
    Wird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung „Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde“ oder „Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund des Finanzstrafgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, zuständig gewesen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 265 a, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Lauf der Einspruchsfrist (Paragraph 145, Absatz eins,), der Rechtsmittelfrist (Paragraph 150, Absatz 2,), der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (Paragraph 150, Absatz 4,), der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 165, Absatz 4,), der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 167, Absatz 2,) sowie der Frist auf Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift (Paragraph 56 b, Absatz 3,) wird jeweils unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.“

b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aUnterbleibt bis 30. September 2020 eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat (Paragraph 125, Absatz 3,) oder vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht (Paragraph 160, Absatz 2 und 3), kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.“

Artikel 14
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAlkohol, der für die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zum menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (Vergällung).“

b) In Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers oder eines Verwendungsbetriebes auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 116 k, wird folgender Paragraph 116 l, samt Überschrift eingefügt:

„Befristete Sonderregelungen für die Desinfektionsmittelherstellung durch Verwendungsbetriebe

Paragraph 116 l,

  1. Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (Paragraph 11,) aufgenommen wurde und dem Zollamt, in dessen Bereich sich dieser Betrieb befindet, nachgewiesen wird, dass
    1. Ziffer eins
      für dieses Erzeugnis im Steuergebiet die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet wurde und
    2. Ziffer 2
      das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde.
  2. Absatz 2Desinfektionsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012, Sitzung 1, oder
    2. Ziffer 2
      vergleichbare Desinfektionsmittel
    zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.
  3. Absatz 3Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 7, Absatz 2, gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 116 l, werden folgende Paragraphen 116 m und 116n eingefügt:

Paragraph 116 m,

Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach Paragraph 116 l, Absatz 2, verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden.

Paragraph 116 n,

  1. Absatz einsParagraph 17, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 116 l, einschließlich der Überschrift und Paragraph 116 m,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, treten mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ausnahme von Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Die Regelungen des Paragraph 116 l, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, sind für vor dem 1. September 2020 entstandene Vergütungsansprüche weiterhin anwendbar.
  2. Absatz 2Paragraph 116 l, einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 29. Februar 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. Paragraph 116 m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Jänner 2020 hergestellt wurden.
  3. Absatz 3In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 15. März 2020 unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nach Paragraph 116 l, Absatz 2, eingesetzt und erst nach dieser Herstellung einen Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 13, Absatz eins, gestellt haben, kann das Zollamt auf Antrag den Freischein beziehungsweise die Ergänzung des Freischeins rückwirkend, frühestens ab 1. Februar 2020, bewilligen, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft gemacht wird und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, findet auf solche Fälle Anwendung.
  4. Absatz 4In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 1. April 2020 von ihnen hergestellte Desinfektionsmittel nach Paragraph 116 l, Absatz 2, versteuert abgegeben haben, wird die auf diese Erzeugnisse entfallende Steuer auf Antrag vergütet. Paragraph 116 l, gilt sinngemäß.“

Artikel 15
Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Verhütung und Bekämpfung von nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, anzeigepflichtigen Krankheiten oder zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung oder besonderer Personengruppen über die dafür erforderlichen Waren oder Dienstleistungen durch Verteilung zu verfügen, soweit diese von der Republik Österreich (Bund) nach dem 15. März 2020 erworben oder beschafft wurden. Die Verfügung kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden und ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen.
  2. Absatz 2Soweit sich juristische Personen wie insbesondere Gebietskörperschaften eigene Aufwendungen durch die Verteilung von Waren oder Dienstleistungen nach Absatz eins, erspart haben, ist jedenfalls deren Einkaufswert von Ansprüchen, die von diesen Personen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 gegen den Bund geltend gemacht werden, in Abzug zu bringen.

Artikel 16
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 132 b, wird folgender Paragraph 132 c, samt Überschrift eingefügt:

„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 132 c,

  1. Absatz einsIn Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
    2. Ziffer 2
      die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,
    3. Ziffer 3
      den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht, Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln,
    4. Ziffer 4
      für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten von Lehrstoffen anordnen und
    5. Ziffer 5
      an Berufsschulen die Schulleitung ermächtigen, an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre.
    Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
  2. Absatz 2Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.
  3. Absatz 3Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 131, wird folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41Paragraph 132 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. März  2020 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 82 l, wird folgender Paragraph 82 m, samt Überschrift eingefügt:

„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 82 m,

  1. Absatz einsIn Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
    2. Ziffer 2
      die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,
    3. Ziffer 3
      den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln,
    4. Ziffer 4
      für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen bei ortsungebundenem Unterricht Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und
    5. Ziffer 5
      die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, die Unterrichtszeit in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen.
    Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
  2. Absatz 2Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.
  3. Absatz 3Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 82, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 82 m, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 72 a, wird folgender Paragraph 72 b, samt Überschrift angefügt:

„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 72 b,

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

  1. Ziffer eins
    bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
  2. Ziffer 2
    die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen und Semester in den Lehrplänen abzuweichen,
  3. Ziffer 3
    den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und
  4. Ziffer 4
    für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 69, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 72 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 16 d, wird folgender Paragraph 16 e, samt Überschrift eingefügt:

„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 16 e,

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

  1. Ziffer eins
    bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen einschließlich der in den Grundsatzbestimmungen des Abschnittes römisch II genannten, verkürzen, verlängern oder verlegen und
  2. Ziffer 2
    Schulfreierklärungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5 a, aussetzen oder aufheben, sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Tag in Paragraph 10, Absatz 8, auf höchstens 10 erhöhen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 16 e, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 28 a, wird folgender Paragraph 28 b, samt Überschrift eingefügt:

„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 28 b,

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

  1. Ziffer eins
    bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
  2. Ziffer 2
    ein gerechtfertigtes Fernbleiben und die Einbringung der dadurch entfallenen Unterrichtszeit für Lehrlinge bestimmter Lehrberufe in Betrieben, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beitragen, regeln und
  3. Ziffer 3
    den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich des Nachweises des zureichenden Erfolges regeln.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 30, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26Paragraph 28 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 42, samt Überschrift angefügt:

„Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 42,

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

  1. Ziffer eins
    bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen und
  2. Ziffer 2
    die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen,
  3. Ziffer 3
    den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und
  4. Ziffer 4
    für einzelne Jahrgänge oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 35, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 42, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes

Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz – Wissenschaft und Forschung 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 18 a,

  1. Absatz einsProjekte dürfen auch gefördert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Förderung nicht kompetitiv erfolgt (Paragraph 2,) oder
    2. Ziffer 2
      die zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (Paragraph 2,) oder
    3. Ziffer 3
      die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, entsprechen.
  2. Absatz 2Projekte gemäß Absatz eins, haben insbesondere die Kriterien
    1. Ziffer eins
      der Qualität und Relevanz,
    2. Ziffer 2
      der Praxisorientierung sowie
    3. Ziffer 3
      der Inklusionsorientierung erfüllen.
  3. Absatz 3Als Fördermittel für Projekte gemäß Absatz eins, können
    1. Ziffer eins
      Mittel, deren Verwendung noch nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins, genehmigt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      Mittel, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, für Projekte gemäß Absatz eins, zur Verfügung gestellt werden,
    ausgeschüttet werden.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, Litera c, entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 6, dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Absatz eins, auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.
  6. Absatz 6Abweichend von Paragraph 10, Absatz 13, sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 21, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 18 a, in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 6Paragraph 18 a, tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.“

Artikel 23
Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG)

Studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Paragraph eins,

In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:

  1. Ziffer eins
    Sonderregelungen für das Inkrafttreten von Curricula für das Studienjahr 2020/21, die von Paragraph 58, Absatz 6, UG und Paragraph 42, Absatz 6, HG abweichen;
  2. Ziffer 2
    eine von Paragraph 52, UG und Paragraph 36, HG abweichende Einteilung des Studienjahres, inklusive der Festlegung der lehrveranstaltungsfreien Zeit;
  3. Ziffer 3
    eine von Paragraph 56, Absatz 3, UG und Paragraph 70, HG abweichende Regelung betreffend Entrichtung des Lehrgangsbeitrages und eine von Paragraph 56, Absatz 5, UG und Paragraph 39, Absatz 6, HG abweichende Höchststudiendauer;
  4. Ziffer 4
    von Paragraphen 61, ff. UG und Paragraphen 51, ff. HG abweichende Zulassungsfristen (allgemeine Zulassungsfrist, Nachfrist, besondere Zulassungsfrist);
  5. Ziffer 5
    von Paragraph 62, UG und Paragraph 55, HG abweichende Fristen für die Meldung der Fortsetzung des Studiums;
  6. Ziffer 6
    eine von Paragraph 63, Absatz 11, UG abweichende Regelung betreffend die Ablegung der Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester;
  7. Ziffer 7
    eine von Paragraph 65 b, Absatz eins, UG und Paragraph 52 h, Absatz eins, HG abweichende Regelung zur Frist der Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle;
  8. Ziffer 8
    von Paragraph 66, UG und Paragraph 41, HG abweichende Regelungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase betreffend den Zeitraum der Durchführung, die Ansetzung von Prüfungsterminen und das Vorziehen von weiterführenden Lehrveranstaltungen;
  9. Ziffer 9
    Sonderregelungen für eine Beurlaubung gemäß Paragraph 67, UG und Paragraph 58, HG, insbesondere betreffend eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
  10. Ziffer 10
    eine von Paragraph 68, Absatz 2, UG abweichende Regelung zur Frist des Erlöschens des Studiums;
  11. Ziffer 11
    von Paragraphen 58 und 76 UG und Paragraphen 42 und 42a HG abweichende Regelungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen, insbesondere bezüglich des Ablaufes und der Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
  12. Ziffer 12
    eine von Paragraph 77, Absatz eins, UG und Paragraph 43 a, Absatz eins, HG abweichende Frist für die Wiederholung von positiv beurteilten Prüfungen;
  13. Ziffer 13
    eine von Paragraph 78, Absatz 10, UG und Paragraph 56, Absatz 10, HG abweichende Entscheidungsfrist für Anerkennungsanträge;
  14. Ziffer 14
    eine von Paragraph 79, Absatz 2, UG und Paragraph 44, Absatz 2, HG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von Prüfungen;
  15. Ziffer 15
    Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen und künstlerischer Dissertationen;
  16. Ziffer 16
    eine von Paragraph 87, Absatz eins, UG und Paragraph 65, Absatz eins, HG abweichende Frist für die Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung;
  17. Ziffer 17
    eine von Paragraph 90, Absatz 3, UG und Paragraph 68, Absatz 3, HG abweichende Frist für Nostrifizierungen;
  18. Ziffer 18
    Festlegung von Gründen für den Erlass oder die Rückerstattung von Studienbeiträgen für das Sommersemester 2020;
  19. Ziffer 19
    Festlegung von Übergangsfristen für Studien und Lehrgänge, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/21 auslaufen;
  20. Ziffer 20
    Festlegung, dass im Rahmen von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.

Studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen

Paragraph 2,

In Abweichung zu den Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:

  1. Ziffer eins
    eine von Paragraph 4, Absatz 8, FHStG abweichende Frist des Nachweises der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen;
  2. Ziffer 2
    eine von Paragraph 9, Absatz 4, FHStG abweichende Regelung betreffend die Entrichtung des Lehrgangsbeitrages;
  3. Ziffer 3
    von Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 4 FHStG abweichende Regelungen zu Prüfungen, insbesondere bezüglich des Zeitpunktes, des Ablaufes und der Durchführung;
  4. Ziffer 4
    von Paragraph 13, Absatz 6 und 7 FHStG abweichende Regelungen zur Frist der Einsichtnahme in die Prüfungsprotokolle und die Beurteilungsunterlagen;
  5. Ziffer 5
    von Paragraph 14, FHStG abweichende Regelungen zur Unterbrechung;
  6. Ziffer 6
    eine von Paragraph 15, Absatz eins, FHStG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von mündlichen Prüfungen;
  7. Ziffer 7
    eine von Paragraph 17, Absatz 4, FHStG abweichende Frist zur Ausstellung von Zeugnissen;
  8. Ziffer 8
    eine von Paragraph 18, Absatz 4, FHStG abweichende Regelung betreffend die Wiederholung eines Studienjahres;
  9. Ziffer 9
    Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten;
  10. Ziffer 10
    Festlegung, dass im Rahmen von Aufnahmeverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.

Sondervorschriften für die Anerkennung bestimmter Tätigkeiten

Paragraph 3,

Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Unterrichtswesens oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, können für Studien an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und in Fachhochschul-Studiengängen im Ausmaß von 4 ECTS-Anrechnungspunkten pro Monat

  1. Ziffer eins
    als frei zu wählende Lehrveranstaltungen, sofern diese im Curriculum vorgesehen sind, oder
  2. Ziffer 2
    für gemäß Paragraph 31, Absatz 3, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen, oder
  3. Ziffer 3
    als Praktika, soweit diese Tätigkeiten den im Curriculum geforderten Praktika vergleichbar sind,
anerkannt werden.

Studienförderungsrechtliche Sondervorschriften

Paragraph 4,

Für Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bei denen der zur Vermeidung des Anspruchsverlusts oder einer Rückzahlungsverpflichtung erforderliche Studienerfolg aufgrund der Einschränkungen des Studien- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 ohne Verschulden der oder des Studierenden nicht erbracht werden kann, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Härten, insbesondere ein Aussetzen des Ruhens des Anspruchs auf Studienbeihilfe wegen überwiegender Behinderung am Studium, Fristerstreckungen für den Nachweis des Studienerfolgs oder ein Absehen von der Rückforderung festlegen.

Sondervorschriften für zeitabhängige Rechte

Paragraph 5,

In Abweichung zu den Bestimmungen des UG, des HG, des FHStG und des Paragraph 5 a, Absatz 7, des Studentenheimgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung regeln, dass das Sommersemester 2020 für zeitabhängige Rechte, insbesondere in Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung von Studienbeiträgen sowie auf die höchstzulässige Dauer von Beurlaubungen oder Unterbrechungen nicht berücksichtigt wird.

Sondervorschriften für Forschungsprojekte an Universitäten

Paragraph 6,

In Abweichung von Paragraph 109, Absatz 2, letzter Satz UG können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt sind, die aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht fertiggestellt werden können, zur Fertigstellung der Drittmittelprojekte oder Forschungsprojekte und Publikationen einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wobei jeweils ein Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden darf.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Außerkrafttreten

Paragraph 8,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 5 mit 30. September 2021 außer Kraft. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bis längstens 30. Juni 2021 erlassen werden.

Artikel 24
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des 7. Abschnitts entfallen die Worte „und Schlussbestimmungen“.

Novellierungsanordnung 2, Nach dem 7. Abschnitt wird folgender neuer Abschnitt 7a samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 7a
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise

Paragraph 39 a,

  1. Absatz einsFür alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden, sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (Paragraph 25, Absatz eins,) vorzunehmen.
  2. Absatz 2Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach Paragraph 23, Absatz eins, die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.

Paragraph 39 b,

Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank hat einheitlich mit den Worten „COVID-19“ zu beginnen. Alle Mitteilungen betreffend Leistungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise haben ausschließlich auf die neu angelegten Leistungsangebote zu erfolgen. Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (Paragraph 43, Absatz 6,) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.

Paragraph 39 c,

  1. Absatz einsZusätzlich zu den Leistungsarten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Leistungsarten eingeführt:
    1. Ziffer eins
      Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)
    2. Ziffer 2
      Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß Paragraph 8, sind
    3. Ziffer 3
      übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien
    4. Ziffer 4
      nicht im Paragraph 11, Absatz eins, genannte Sachleistungen
    5. Ziffer 5
      alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.
  2. Absatz 2Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 2, nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a,, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.

Paragraph 39 d,

Bei Leistungen nach Paragraph 39 c, sind anzugeben

  1. Ziffer eins
    gewährte Gelddarlehen und sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert
  2. Ziffer 2
    übernommene Haftungen, Bürgschaften und Garantien mit dem garantierten Obligo bzw. mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinn des Artikel 2, Ziffer 22, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
  3. Ziffer 3
    getätigte Sachleistungen mit den Anschaffungskosten
  4. Ziffer 4
    die übrigen Leistungen mit sachgerechten Beträgen.

Paragraph 39 e,

Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem neuen Abschnitt 7a wird folgender neuer 8. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„8. Abschnitt
Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 4, Die Paragraphen 40 bis 43 werden samt Überschriften aus dem 7. Abschnitt herausgelöst und zum Inhalt des neuen Abschnitts 8.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 42, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 43, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Regelungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (Paragraphen 39 a bis 39e) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (Paragraph 39 b,) sind auch später vorzunehmen.“

Artikel 25
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 119, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 137, Absatz 14, wird geändert und lautet:

  1. Absatz 14Paragraph 98 a und Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, treten mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; sie sind auf Taten anzuwenden, die nach dem 21. März 2020 begangen worden sind.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 137, Absatz 14, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 119, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 26
Änderung des ABBAG-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins und 2 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Bundeskanzler“ die Bezeichnung „Vizekanzler“; in Paragraph 3 b, Absatz 3, wird im ersten Satz an die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen hat“ die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Vizekanzler“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Der Text des bisherigen Paragraph 6 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Verweis auf „§ 2a“ wird auf „§ 2 Absatz 2 a, “, geändert.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, wird folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, übertragen. Der Bund stattet die COFAG so aus, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.“

Artikel 27
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Am Ende von Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 3, werden jeweils der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    Pauschalentschädigungen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 34 b, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 38 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 38 a, werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 5Dem Familienhärteausgleich werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds einmalig 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
  2. Absatz 6Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
    3. Ziffer 3
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
    5. Ziffer 5
      das Verfahren,
    6. Ziffer 6
      die Geltungsdauer.
  3. Absatz 7Abweichend von Absatz 3, sollen aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens auch Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine finanzielle Zuwendung auf Basis der zu erlassenden Richtlinie erhalten können.
  4. Absatz 8Zur effektiven Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen können auch die Länder unter entsprechender Abgeltung ihrer administrativen Aufwendungen betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 55, wird folgender Absatz 43, angefügt:

  1. Absatz 43Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, sind nur in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 55, wird folgender Absatz 45, angefügt:

  1. Absatz 45Paragraph 38 a, Absatz 3, sowie 5 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 28
Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür Mund-Nasen-Schnellmasken ist keine Zertifizierung nach dem Medizinproduktegesetz – MPG, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, in der derzeit geltenden Fassung, oder dem Maschinen–Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz – MING, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015,, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlich.
  2. Absatz 2Bei der Entnahmestelle beim Vertrieb ist ein Hinweis anzubringen, dass die Mund-Nasen-Schnellmasken nicht national zertifiziert und nicht medizinisch oder anderweitig geprüft sind.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.

Artikel 29
Änderung des COVID-19-FondsG

Das COVID-19-FondsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, wird die Wortfolge „vier Milliarden Euro“ durch „28 Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Der Text des bisherigen Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 30
Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz)

Errichtung des Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds

Paragraph eins,

Mit diesem Bundesgesetz wird der Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (im weiteren Fonds) ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet. Er wird vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verwaltet.

Aufgabe des Fonds

Paragraph 2,

Aufgabe des Fonds ist der Ersatz jener Kosten von Schülerinnen und Schülern oder deren Erziehungsberechtigten, die diesen durch Untersagung von begünstigten Schulveranstaltungen entstanden sind.

Begünstigte Schulveranstaltungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsVom Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss für die Durchführung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 beschlossene mehrtägige Schulveranstaltungen, mit welchen eine Nächtigung verbunden hätte sein sollen oder wäre, können von der Schulleitung, der Schulbehörde oder dem zuständigen Bundesminister wegen Undurchführbarkeit untersagt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      am Ort der Schulveranstaltung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder
    3. Ziffer 3
      ein Fall des Paragraph 2, Absatz 7, Schulzeitgesetz vorlag.
  2. Absatz 2Schulveranstaltungen, die gemäß Absatz eins, untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß Paragraph 2,

Ersatzfähige Kosten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsErsatzfähig sind Kosten die in Paragraph 2, genannten Personen für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind.
  2. Absatz 2Ersatzfähig sind Kosten gemäß Absatz eins, nur, wenn
    1. Ziffer eins
      mit den Vertragspartnern keine einvernehmliche Regelung erreicht werden konnte, insbesondere über eine kostenlose Verlegung der Schulveranstaltung auf einen anderen Termin,
    2. Ziffer 2
      das Pauschalreisegesetz nicht anwendbar ist oder nach dem Pauschalreisegesetz aufgrund eines Rücktrittes vor Beginn der Pauschalreise eine Entschädigungspflicht entsteht und
    3. Ziffer 3
      die Information über die Untersagung an die Vertragspartner, die eine besondere Entschädigung begehren, unverzüglich erfolgte.

Abwicklung

Paragraph 5,

Die näheren Regelungen zur Abwicklung, insbesondere Vergabe der Mittel, Auswahl einer Abwicklungsstelle und Auszahlungsmodalitäten werden durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer Richtlinie festgelegt.

Gebührenbefreiung

Paragraph 6,

Die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 7,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.

Vollziehung

Paragraph 8,

Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

Artikel 31
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 323, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 63, wird das Datum „1. Juli 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ und das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt.

b) Absatz 64, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 323 d, wird folgender Paragraph 323 e, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Verschiebung der Finanz-Organisationsreform 2020

Paragraph 323 e,

  1. Absatz einsWird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“, „Finanzamt für Großbetriebe“, „Zollamt Österreich“ oder „Amt für Betrugsbekämpfung“ verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund
    • Strichaufzählung
      dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, oder
    • Strichaufzählung
      des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, oder
    • Strichaufzählung
      der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, oder
    • Strichaufzählung
      eines anderen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, geänderten Bundesgesetzes in dessen Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
    zuständig gewesen ist.
  2. Absatz 2Anbringen, für deren Behandlung ein Finanzamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ oder „Finanzamt für Großbetriebe“ wirksam eingebracht werden. Anbringen, für deren Behandlung ein Zollamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Zollamt Österreich“ wirksam eingebracht werden.“

Artikel 32
Änderung des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

Das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, wird jeweils das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ und jeweils das Datum „1. Juli 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.

Artikel 33
Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

Das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 34
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 33, lautet:

Paragraph 33,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 35
Änderung des Artikels 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes

Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Paragraph eins, entfällt.

Artikel 36
Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 24 a, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „Abs. 1“ und es wird die Zeichenfolge „1. Juli 2020“ durch die Zeichenfolge „1. Jänner 2021“ ersetzt.

Artikel 37
Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.“

Artikel 38
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3 a, Absatz 7, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins “, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2 “, e, r, s, e, t, z, t,

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aFür die Dauer einer Pandemie wird die Frist von fünf Jahren gemäß Absatz 3, gehemmt. Weiters sind Berufsangehörige, die bereits bis zu fünf Jahre Tätigkeiten einer Spezialisierung gemäß Absatz 2, ausgeübt und nicht die entsprechende Sonderausbildung bzw. Spezialisierung erfolgreich absolviert haben, für die Dauer einer Pandemie berechtigt, über die Kompetenzen gemäß Paragraphen 14 bis 16 hinausgehende Tätigkeiten dieser Spezialisierung auszuüben.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33Paragraph 3 a, Absatz 7 und Paragraph 17, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, sowie Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 85, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.“

Artikel 39
Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.“

Artikel 40
Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen im Rahmen einer Pandemie

Paragraph 22 a,

  1. Absatz einsIm Rahmen einer Pandemie darf der Bundesminister für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz die Vollsitzungen und Ausschusssitzungen des Psychotherapiebeirats aussetzen.
  2. Absatz 2Die in den Paragraphen 4,, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 19 des Psychotherapiegesetzes vorgesehene verpflichtende Anhörung sowie die gemäß Paragraph 10, vorgesehene Begutachtung des Psychotherapiebeirats wird für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt.“

Artikel 41
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, sind Amtsärztinnen/Amtsärzten gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 242, samt Überschrift lautet:

„Schlussbestimmung zu Artikel 41, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,

Paragraph 242,

Für die Dauer einer Pandemie können Beschlüsse in den Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie in den Organen der Ärztekammern in den Bundesländern auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden (Umlaufbeschluss).“

Artikel 42
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, wird wie folgt geändert:

(Grundsatzbestimmung) Im Ersten Teil, wird nach Hauptstück G folgendes Hauptstück H eingefügt:

„Hauptstück H

Sonderbestimmungen für Krisensituationen

Paragraph 42 f,

  1. Absatz einsDie Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der Paragraphen 2 a bis 5, 6a bis 7b, 8 Absatz eins,, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
  2. Absatz 2Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs Monate gelten.
  3. Absatz 3Diese Bestimmung tritt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.“

Artikel 43
Änderung des Medizinproduktegesetzes

Das Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 113 a, Absatz eins, wird nach der Zeichenfolge „II.,“ die Zeichenfolge „III.,“ eingefügt.

Artikel 44
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 94 d, Absatz eins, wird nach der Zeichenfolge „II.,“ die Zeichenfolge „III.,“ eingefügt.

Artikel 45
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 49, Absatz 3, wird nach der Ziffer 29, folgende Ziffer 30, eingefügt:

  1. Ziffer 30
    Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a, EStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 175, werden nach dem Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aFür die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.
  2. Absatz eins bDer Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 5 bis 8 und 10.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 733, werden folgende Paragraphen 734 und 735 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 45, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,

Paragraph 734,

Paragraph 175, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind.

Paragraph 735,

  1. Absatz einsDer Krankenversicherungsträger hat einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: Betroffener) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch eine Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichtet. Der Expertengruppe gehören jeweils 3 Experten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer und ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an.
  2. Absatz 2Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zurCOVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).
  3. Absatz 3Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
    1. Ziffer eins
      der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
    3. Ziffer 3
      eine Kündigung die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.
    Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.
  5. Absatz 5Der Dienstgeber mit Ausnahme des Dienstgebers Bund hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.
  6. Absatz 6Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Absatz 3 und 4 die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, soweit für Arbeitnehmer nach Artikel 11, B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.“

Artikel 46
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019, und durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 90, werden nach dem Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aFür die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.
  2. Absatz eins bDer Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 5 bis 9.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 256, werden folgende Paragraphen 257 und 258 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 46, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,

Paragraph 257,

Paragraph 90, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.

Paragraph 258,

  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt hat einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: Betroffener) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt Paragraph 735, Absatz eins, des ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,.
  2. Absatz 2Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information der Versicherungsanstalt dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zurCOVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).
  3. Absatz 3Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
    1. Ziffer eins
      der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
    Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.
  5. Absatz 5Der Dienstgeber mit Ausnahme des Dienstgebers Bund hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch die Versicherungsanstalt. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung bei der Versicherungsanstalt einzubringen. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.
  6. Absatz 6Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Absatz 3 und 4 die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, soweit für Arbeitnehmer nach Artikel 11, B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.“

Artikel 47
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 32, samt Überschrift angefügt:

„Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie

Paragraph 32,

Paragraph 9, Absatz eins, ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume im Jahr 2020 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.“

Artikel 48
Änderung des Freiwilligengesetzes

Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des ordentlichen und des außerordentlichen Freiwilligen Sozialjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.
  2. Absatz 2Sofern im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen ein Einsatz über die Dauer des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres (Paragraph 7, Absatz eins,) hinaus erforderlich ist, kann die bestehende Einsatzvereinbarung verlängert werden oder eine Vereinbarung über ein außerordentliches Freiwilliges Sozialjahr getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Teilnehmer/innen des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (Paragraph 8,) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß Paragraph 9, zur Erreichung der in Paragraph 6, genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.
  2. Absatz 2Teilnehmer/innen mit aufrechter Einsatzvereinbarung können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen über den in Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus verlängert werden. Eine entsprechende Verlängerung des ordentlichen Freiwilligen Sozialjahres ist unabhängig von der vereinbarten Dauer gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziff. 3 nur einmalig um maximal weitere sechs Monate möglich und gesondert zu vereinbaren.
  3. Absatz 3Teilnehmer/innen eines außerordentlichen Freiwilligen Sozialjahres können bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen im Inland eingesetzt werden, sofern bereits ein freiwilliger Dienst gemäß Abschnitte 2, 3 oder 4 absolviert wurde. Sie können einmalig aufgrund einer Vereinbarung für die Dauer von maximal neun Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (Paragraph 8,) zugewiesenen Einsatzstelle tätig werden. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein. Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, entfallen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „Freiwilligen Sozialjahr“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz eins, wird nach Ziffer 9, folgende Ziffer 10, eingefügt:

  1. Ziffer 10
    Einsatzvereinbarungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind gesondert zu vereinbaren.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 8, ist bei Einsatzvereinbarungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 4Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 27,, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst im Inland fortsetzen, sind abzuändern.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 27, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Gedenk,- Friedens- und Sozialdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt;
  2. Ziffer 2
    bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen sind Teilnehmer/innen, die den Dienst im Inland fortsetzen, bei Einsatzstellen gemäß Paragraph 9, FreiwG oder bei Einsatzstellen gemäß Paragraph 4, ZDG einzusetzen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 27 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer vorzeitigen Rückkehr aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen und der Fortführung des Einsatzes im Inland, können Zuwendungen auch für die Weiterführung im Inland verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 46, werden folgende Absätze angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Passus „ordentlichen und des außerordentlichen“ in Paragraph 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  2. Absatz 7Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 6, Absatz 2, sowie das Wort „ordentlichen“ in Paragraph 6, Absatz eins, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 8Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 3, sowie das Wort „ordentlichen“ in Paragraph 7, Absatz eins, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  4. Absatz 9Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 12, Absatz 3 und Absatz 4,, das Wort „ordentlichen“ in Absatz eins, sowie Ziffer 10, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  5. Absatz 10Paragraph 27, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 27, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  6. Absatz 11Paragraph 27 a, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 27 a, Absatz eins, letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 49
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenübermittlung im Interesse des Gesundheitsschutzes

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach Epidemiegesetz 1950 wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleitungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist.
  2. Absatz 2Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Absatz eins, genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
  5. Absatz 5Paragraph 30, Absatz 5, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form veröffentlicht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 5, wird die Wortfolge „solcher Leichen“ durch die Wortfolge „von Leichen mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteter Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 28 a, Absatz eins w, i, r, d, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDarüber hinaus haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
    3. Ziffer 3
      die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (Paragraph 50, VStG).“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 43, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aSoweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.“

Novellierungsanordnung 5a, Nach dem Paragraph 45, wird folgender neuer Paragraph 46, samt Überschrift eingefügt:

Militärapotheken

Paragraph 46,

Der Bund betreibt im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, Militärapotheken. Die Festlegung der Zahl und der konkreten Orte, an denen Militärapotheken eingerichtet werden, hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund militärischer Notwendigkeiten zu erfolgen. Auf Errichtung und Betrieb von Militärapotheken sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 a, Absatz eins,, 3b, Paragraph 3 c,, 3d, 3e, 3f, 5, 45a, 66 und 67 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, anwendbar. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, bis d WG 2001 kann von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 50, Absatz 6, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 6, Absatz 2, tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft.
  2. Absatz 8Paragraph 3 a,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 28 a, Absatz eins a und Paragraph 43, Absatz 4 a und Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 3 a, tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.“

Artikel 50
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 – COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
    3. Ziffer 3
      die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (Paragraph 50, VStG).“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Absatz eins, vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraphen eins,, 2 und Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 51
Änderung des Postmarktgesetzes

Das Postmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 42, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.“

Novellierungsanordnung 2Nach, Paragraph 64, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 42, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz