BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 21. März 2020

Teil römisch eins

22. Bundesgesetz:

Änderung des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes – EBIG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 275/A Ausschussbericht 43 Sitzung 12,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10284 Sitzung 902,, )

22. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird beim Paragraph 2, der Begriff „Online-Sammelsysteme“ durch die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird beim Paragraph 10, das Wort „Inkrafttreten“ durch die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55.
  2. Absatz 2,Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:
    1. Ziffer eins
      „Kommission“: Europäische Kommission;
    2. Ziffer 2
      „Verordnung“: Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55;
    3. Ziffer 3
      „Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1799 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für individuelle Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 247/3 vom 28. Oktober 2019 S. 3;
    4. Ziffer 4
      „Bürgerinitiative“: „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“ gemäß Artikel eins, der Verordnung (EU) 2019/788;
    5. Ziffer 5
      „Organisatorengruppe“: „Organisatorengruppe“ gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/788;
    6. Ziffer 6
      „Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019/788;
    7. Ziffer 7
      „Unterstützungsbekundung“: „Unterstützungsbekundung“ im Sinn der Verordnung (EU) 2019/788;
    8. Ziffer 8
      „Zentrales Online-Sammelsystem“: „Online-Sammelsystem“ gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2019/788;
    9. Ziffer 9
      „Individuelle Online-Sammelsysteme“: „Individuelle Online-Sammelsysteme“ gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/788;
    10. Ziffer 10
      „Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.“

Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift des Paragraph 2, wird der Begriff „Online-Sammelsysteme“ durch die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz eins, 2, 3 und 4 lauten:

  1. Absatz eins,Eine Organisatorengruppe, die beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines individuellen Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung zu beantragen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck hat die Organisatorengruppe der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Artikel 11, Absatz 5, der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung entspricht.
  3. Absatz 3,Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Absatz 2, entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Absatz eins, eine Bescheinigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung erfüllt.
  4. Absatz 4,Zum Zweck der Überprüfung gemäß Absatz 2, hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat die Organisatorengruppe technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 3 lauten:

  1. Absatz eins,Die Organisatorengruppe kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Frist gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder online unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 12, Absatz 5, der Verordnung beantragen. Die Vorlage der Unterstützungsbekundungen hat zu entfallen, wenn die Organisatorengruppe diese entsprechend Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung hochgeladen hat und die Kommission die Unterstützungsbekundungen der Bundeswahlbehörde übermittelt hat, nachdem die Organisatorengruppe das Formular laut Anhang römisch fünf der Verordnung der Bundeswahlbehörde vorgelegt hat.
  2. Absatz 2,Die Bundeswahlbehörde hat die Namen der Personen, die eine gemäß Absatz eins, übermittelte Unterstützungsbekundung unterschrieben oder online vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, oder anhand des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einem Dateisystem zu erfassen.
  3. Absatz 3,Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,
    2. Ziffer 2
      die Mindestzahl der Unterzeichner gemäß Artikel 3, der Verordnung offenkundig nicht erreicht wurde,
    3. Ziffer 3
      die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,
    4. Ziffer 4
      die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang römisch drei zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,
    5. Ziffer 5
      nicht das Formular gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung vorgelegt worden ist,
    6. Ziffer 6
      elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem zentralen oder einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind oder
    7. Ziffer 7
      die Unterstützungsbekundungen mit einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung ausgestellt worden ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Frist gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung gesammelt worden sind,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 6 und Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „"Art". 8 Absatz 2, durch die Wortfolge „"Art". 12 Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „einem Organisator“ durch die Wortfolge „einer Organisatorengruppe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Eine für die Organisatorengruppe handelnde Person begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn sie entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Artikel 5, Absatz 6, Litera a, der Verordnung), indem sie
    1. Ziffer eins
      beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang römisch drei zur Verordnung nicht entsprechend Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung ausfüllt,
    2. Ziffer 2
      bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (Paragraph 2, Absatz 2,) falsche Angaben zu den mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen macht oder
    3. Ziffer 3
      bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auf dem Formular gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung falsche Angaben macht.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, wird die Wortfolge „gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung angemeldet worden ist“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 6, der Verordnung registriert worden ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift zu Paragraph 10, wird das Wort „Inkrafttreten“ durch die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Im Inhaltsverzeichnis die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in Paragraph 2 und die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in Paragraph 10,, Paragraph eins,, die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in der Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraphen 2, Absatz eins, 2, 3 und 4, 3 Absatz eins, 2, 3, 5, Ziffer 3 und die Wortfolge „"Art". 12 Absatz 5, in Absatz 6 und Absatz 7,, die Wortfolge „von einer Organisatorengruppe“ in Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, die Wortfolge „gemäß Artikel 6, der Verordnung registriert worden ist“ in Paragraph 6,, die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in der Überschrift zu Paragraph 10 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, tritt mit 31. März 2024 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz