20. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG) erlassen wird sowie die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, das Börsegesetz 2018 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 – StrEU-AG 2020)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen |
Artikel 2 | Änderung der Strafprozeßordnung 1975 |
Artikel 3 | Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 |
Artikel 4 | Änderung des EU-JZG |
Artikel 5 | Änderung des ARHG |
Artikel 6 | Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof |
Artikel 7 | Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten |
Artikel 8 | Änderung des Börsegesetzes 2018 |
Artikel 9 | Änderung des Tilgungsgesetzes 1972 |
Artikel 1
Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG)
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen.
Auslieferung nach Island und Norwegen (Übergabe)
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsAuf die Auslieferung (Übergabe) an Island oder Norwegen sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des II. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island oder Norwegen sind Paragraph eins, Absatz 2, sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des römisch II. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 5a EU-JZG ist nicht anzuwenden. Die Auslieferung (Übergabe) österreichischer Staatsbürger richtet sich nach § 12 ARHG.Paragraph 5 a, EU-JZG ist nicht anzuwenden. Die Auslieferung (Übergabe) österreichischer Staatsbürger richtet sich nach Paragraph 12, ARHG.
(3)Absatz 3§ 11 EU-JZG ist nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wennParagraph 11, EU-JZG ist nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn
die gesuchte Person persönlich und unter Androhung der Folgen ihres ungerechtfertigten Fernbleibens vor das Gericht des Ausstellungsstaats vorgeladen worden ist,
die gesuchte Person im Einklang mit Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, auf andere Weise vom Zeitpunkt und Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oderdie gesuchte Person im Einklang mit Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, auf andere Weise vom Zeitpunkt und Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oder
die ausstellende Justizbehörde unwiderruflich zusichert, dass einem Antrag der gesuchten Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens und persönliche Anwesenheit bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung im Ausstellungsstaat ohne Anführung weiterer Gründe stattgegeben werden wird.
Durchlieferung nach Island und Norwegen
§ 3.Paragraph 3,
Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island und Norwegen richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG. Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island und Norwegen richtet sich nach Paragraphen 32,, 34, 35 und 37 EU-JZG.
Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe)
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsSoll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island oder Norwegen erwirkt werden, so sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste und Vierte Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island oder Norwegen erwirkt werden, so sind Paragraph eins, Absatz 2, sowie der Erste und Vierte Abschnitt des römisch II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.
(3)Absatz 3Der Haftbefehl ist im Verhältnis zu Island in die isländische oder englische Sprache, im Verhältnis zu Norwegen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache zu übersetzen.
Erwirkung der Durchlieferung durch Island und Norwegen
§ 5.Paragraph 5,
Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island oder Norwegen, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen. Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island oder Norwegen, so ist nach Paragraph 36, EU-JZG vorzugehen.
Begriffe und Verweisungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des EU-JZG verwiesen wird, gelten diese mit der Maßgabe, dass der Begriff „Mitgliedstaat“ auch Island und Norwegen und der Begriff „Europäischer Haftbefehl“ auch einen Haftbefehl nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen erfasst.
(2)Absatz 2In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(3)Absatz 3Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Auslieferung (Übergabe) an oder durch Island oder Norwegen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ersetzt im Verhältnis zu Island und Norwegen folgende völkerrechtliche Übereinkommen:
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht;das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1978,, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht;
Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens vom Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997; undTitel römisch III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens vom Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. römisch III Nr. 90/1997; und
das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000, und Artikel 2, 6, 8, 9 und 13 sowie Artikel 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist, des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001.das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,, und Artikel 2, 6, 8, 9 und 13 sowie Artikel 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist, des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2001,.
(2)Absatz 2§§ 1 und 2 sind jedoch auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht anzuwenden, dem Taten zugrunde liegen, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Haftbefehle sind das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, und zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 31. Oktober 2019 in Geltung standen.Paragraphen eins und 2 sind jedoch auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht anzuwenden, dem Taten zugrunde liegen, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Haftbefehle sind das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, und zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 31. Oktober 2019 in Geltung standen.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 8.Paragraph 8,
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen.
Vollziehung
§ 9.Paragraph 9,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.
Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 53 Abs. 2 letzter Satz entfallen die beiden eckigen Klammern.In Paragraph 53, Absatz 2, letzter Satz entfallen die beiden eckigen Klammern.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 58 Abs. 4 wird die Wendung In Paragraph 58, Absatz 4, wird die Wendung „Person, der ein Sachwalter bestellt wurde“ durch die Wendung „volljährige Person, die einen gesetzlichen Vertreter nach § 1034 Abs. 1 Z 2 oder 3 ABGB hat“„volljährige Person, die einen gesetzlichen Vertreter nach Paragraph 1034, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ABGB hat“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 59 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Kosten für die Beiziehung eines „Verteidigers in Bereitschaft“ (Abs. 4) hat der Beschuldigte nicht zu tragen, wenn er erklärt, dazu aus den in § 61 Abs. 2 erster Satz genannten Gründen außer Stande zu sein:Die Kosten für die Beiziehung eines „Verteidigers in Bereitschaft“ (Absatz 4,) hat der Beschuldigte nicht zu tragen, wenn er erklärt, dazu aus den in Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz genannten Gründen außer Stande zu sein:
für die Beiziehung zu der nach § 174 Abs. 1 durchzuführenden Vernehmung;für die Beiziehung zu der nach Paragraph 174, Absatz eins, durchzuführenden Vernehmung;
wenn es sich um einen schutzbedürftigen Beschuldigten handelt (§ 61 Abs. 2 Z 2).wenn es sich um einen schutzbedürftigen Beschuldigten handelt (Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2,).
Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass die Erklärung des Beschuldigten falsch war, so ist er vom Gericht nachträglich zum Ersatz dieser Kosten zu verpflichten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 61 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge In Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz wird nach der Wortfolge „des Beschuldigten“ die Wendung „ , in den Fällen der Z 2 auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen,“„ , in den Fällen der Ziffer 2, auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 61 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
wenn der Beschuldigte schutzbedürftig ist, weil er
blind, gehörlos, stumm oder in vergleichbarer Weise behindert ist oder
an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet,
und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 62 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 62, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Beigebung und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat unverzüglich, jedenfalls aber vor der nächstfolgenden Vernehmung des Beschuldigten, Tatrekonstruktion (§ 149 Abs. 1 Z 2, § 150) oder Gegenüberstellung (§ 163 StPO), zu der der Beschuldigte beigezogen wird, zu erfolgen. Vor deren Durchführung ist dem Verteidiger eine angemessene Vorbereitungsfrist zu gewähren, soweit nicht besondere Umstände befürchten lassen, dass weiteres Zuwarten den Zweck der Ermittlungen gefährden würde.“Die Beigebung und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat unverzüglich, jedenfalls aber vor der nächstfolgenden Vernehmung des Beschuldigten, Tatrekonstruktion (Paragraph 149, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 150,) oder Gegenüberstellung (Paragraph 163, StPO), zu der der Beschuldigte beigezogen wird, zu erfolgen. Vor deren Durchführung ist dem Verteidiger eine angemessene Vorbereitungsfrist zu gewähren, soweit nicht besondere Umstände befürchten lassen, dass weiteres Zuwarten den Zweck der Ermittlungen gefährden würde.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 155 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge In Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „geistigen Behinderung“ durch die Wortfolge „vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 160 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 160, Absatz 3, wird die Wortfolge „geistig behindert“ durch die Wortfolge „vergleichbar in ihrer Entscheidungsfähigkeit beschränkt“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 171 Abs. 4 Z 2 lit. a wird nach dem Klammerausdruck die Wendung In Paragraph 171, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, wird nach dem Klammerausdruck die Wendung „,wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 4) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 5 nicht zu tragen hat“„,wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (Paragraph 59, Absatz 4,) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz 5, nicht zu tragen hat“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 514 wird folgender Abs. 44 angefügt:Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 44, angefügt:
„(44)Absatz 44§ 53 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 3 und § 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 2 a,, Paragraph 155, Absatz eins,, Paragraph 160, Absatz 3 und Paragraph 171, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 20 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 516a wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 516 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a und § 171 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 S. 1.“Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 2 a und Paragraph 171, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 20 aus 2020, dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 S. 1.“
Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert.Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird wie folgt geändert.
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 1 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt:, und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Ist zweifelhaft, ob ein Beschuldigter zur Zeit der Tat oder im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, so sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 wird folgende Z 12 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgende Ziffer 12, angefügt:
Eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme darf über einen Jugendlichen nur verhängt werden, wenn der Angeklagte während der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war (§ 39 Abs. 1 Z 4).“Eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme darf über einen Jugendlichen nur verhängt werden, wenn der Angeklagte während der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4,).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 30 lautet:Paragraph 30, lautet:
„§ 30.Paragraph 30,
Die mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte in allen Instanzen sowie Bezirksanwälte haben über das erforderliche pädagogische Verständnis zu verfügen und entsprechende Kenntnisse auf den Gebieten der Sozialarbeit, Psychologie, Psychiatrie und Kriminologie aufzuweisen. Die Bundesministerin für Justiz hat sicherzustellen, dass eine diesen Kriterien entsprechende Fortbildung angeboten wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besonderes Beschleunigungsgebot
§ 31a.Paragraph 31 a,
Jugendstrafsachen sind mit besonderer Beschleunigung zu führen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:
„Rechtsbelehrung
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz einsJeder jugendliche Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft nach § 49 StPO und darüber hinaus über folgende Rechte zu informieren:Jeder jugendliche Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 49, StPO und darüber hinaus über folgende Rechte zu informieren:
das Recht auf Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters und auf Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter zu gerichtlichen Verhandlungen (§ 38),das Recht auf Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters und auf Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter zu gerichtlichen Verhandlungen (Paragraph 38,),
das Recht auf notwendige Verteidigung und auf Verfahrenshilfe (§ 39),das Recht auf notwendige Verteidigung und auf Verfahrenshilfe (Paragraph 39,),
das Recht auf möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (§ 42) sowie auf Beschränkungen der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen;das Recht auf möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (Paragraph 42,) sowie auf Beschränkungen der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen;
das Recht auf obligatorische Durchführung von Jugenderhebungen (§§ 43, 48 Z 1),das Recht auf obligatorische Durchführung von Jugenderhebungen (Paragraphen 43,, 48 Ziffer eins,),
das Recht auf medizinische Untersuchung (§ 37a Abs. 2),das Recht auf medizinische Untersuchung (Paragraph 37 a, Absatz 2,),
das Recht auf Begrenzung des Freiheitsentzugs und auf Anwendung gelinderer Mittel (§§ 35, 35a, § 173 Abs. 5 StPO),das Recht auf Begrenzung des Freiheitsentzugs und auf Anwendung gelinderer Mittel (Paragraphen 35,, 35a, Paragraph 173, Absatz 5, StPO),
das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 32 Abs. 1),das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Paragraph 32, Absatz eins,),
das Recht auf besondere Behandlung in Haft (§§ 36, 58).das Recht auf besondere Behandlung in Haft (Paragraphen 36,, 58).
(2)Absatz 2Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind zu erteilen, sobald der Jugendliche in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird (§ 50 Abs. 1 StPO), jene nach Abs. 1 Z 4 bis 8, soweit und sobald deren Ausübung in Betracht kommt (§ 171 Abs. 4 StPO).Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind zu erteilen, sobald der Jugendliche in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird (Paragraph 50, Absatz eins, StPO), jene nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 8, soweit und sobald deren Ausübung in Betracht kommt (Paragraph 171, Absatz 4, StPO).
(3)Absatz 3Gerichte haben ab der ersten Amtshandlung zu prüfen, ob die Informationen nach Abs. 1 tatsächlich erteilt wurden und gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen.“Gerichte haben ab der ersten Amtshandlung zu prüfen, ob die Informationen nach Absatz eins, tatsächlich erteilt wurden und gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 36 erhält folgende Überschrift:Paragraph 36, erhält folgende Überschrift:
„Vollzug der Untersuchungshaft“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vernehmung
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz einsDie Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten ist in einer Art und Weise durchzuführen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand Rechnung trägt.
(2)Absatz 2Von der Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft ist neben einem Protokoll (§ 96 StPO) auch eine Ton- und Bildaufnahme anzufertigen, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht und auch kein gesetzlicher Vertreter oder eine andere Person des Vertrauens anwesend ist.Von der Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft ist neben einem Protokoll (Paragraph 96, StPO) auch eine Ton- und Bildaufnahme anzufertigen, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht und auch kein gesetzlicher Vertreter oder eine andere Person des Vertrauens anwesend ist.
(3)Absatz 3Ist eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren technischen Problems nicht möglich, so kann die Vernehmung ausschließlich in einem Protokoll dokumentiert (§ 96 StPO) werden, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung des Problems unternommen wurden und eine Verschiebung der Befragung wegen der Dringlichkeit der Ermittlungen untunlich wäre.Ist eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren technischen Problems nicht möglich, so kann die Vernehmung ausschließlich in einem Protokoll dokumentiert (Paragraph 96, StPO) werden, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung des Problems unternommen wurden und eine Verschiebung der Befragung wegen der Dringlichkeit der Ermittlungen untunlich wäre.
(4)Absatz 4Die Daten einer Ton- und Bildaufnahme sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Sie sind unmittelbar nachdem das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wurde oder nach Rechtskraft des Urteils zu löschen, jedenfalls aber fünf Jahre nach dem Tag der Aufnahme. Hat die Kriminalpolizei die Aufnahmen angefertigt, so sind die Daten nach ihrer Übermittlung an die Staatsanwaltschaft bei der Kriminalpolizei zu löschen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 37 erhält folgende Überschrift:Paragraph 37, erhält folgende Überschrift:
„Beiziehung eines Verteidigers oder einer Person des Vertrauens“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 37 Abs. 1 werden der erste Satz durch folgende zwei Sätze: In Paragraph 37, Absatz eins, werden der erste Satz durch folgende zwei Sätze: „Ein Jugendlicher muss bei seiner Vernehmung (§ 164 StPO) im Fall der Festnahme oder Vorführung zur sofortigen Vernehmung (§ 153 Abs. 3 StPO), bei einer Tatrekonstruktion (§ 149 Abs. 1 Z 2 StPO) und bei einer Gegenüberstellung (§ 163 StPO) durch einen Verteidiger vertreten sein. In den übrigen Fällen einer Vernehmung ist, soweit der Jugendliche nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, eine Person seines Vertrauens beizuziehen oder, wenn eine solche Beiziehung mangels Verfügbarkeit einer geeigneten Person binnen angemessener Frist nicht möglich ist, die Vernehmung in Bild und Ton aufzuzeichnen (§ 36a Abs. 2 bis 4).“„Ein Jugendlicher muss bei seiner Vernehmung (Paragraph 164, StPO) im Fall der Festnahme oder Vorführung zur sofortigen Vernehmung (Paragraph 153, Absatz 3, StPO), bei einer Tatrekonstruktion (Paragraph 149, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und bei einer Gegenüberstellung (Paragraph 163, StPO) durch einen Verteidiger vertreten sein. In den übrigen Fällen einer Vernehmung ist, soweit der Jugendliche nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, eine Person seines Vertrauens beizuziehen oder, wenn eine solche Beiziehung mangels Verfügbarkeit einer geeigneten Person binnen angemessener Frist nicht möglich ist, die Vernehmung in Bild und Ton aufzuzeichnen (Paragraph 36 a, Absatz 2 bis 4).“, im folgenden Satz die Wortfolge „dieses Recht“ durch die Wortfolge „diese Rechte“ und im letzten Satz das Wort „dritter“ durch „fünfter“ ersetzt; der vorletzte Satz entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, samt Überschrift eingefügt:
„Medizinische Untersuchung
§ 37a.Paragraph 37 a,
(1)Absatz einsZur Bestimmung des Alters des Beschuldigten ist eine körperliche Untersuchung (§ 117 Z 4 StPO) zulässig, wenn die Altersbestimmung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich aufwändiger wäre. Die körperliche Untersuchung darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe stehen.Zur Bestimmung des Alters des Beschuldigten ist eine körperliche Untersuchung (Paragraph 117, Ziffer 4, StPO) zulässig, wenn die Altersbestimmung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich aufwändiger wäre. Die körperliche Untersuchung darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe stehen.
(2)Absatz 2Wurde ein Jugendlicher festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen, so ist er unbeschadet der §§ 132 Abs. 5 und 153 StVG sowie § 182 Abs. 4 StPO auf sein Verlangen, das Verlangen seines gesetzlichen Vertreters oder seines Verteidigers unverzüglich von einem Arzt zu untersuchen, ob er auf Grund seiner allgemeinen geistigen und körperlichen Verfassung der Vernehmung, anderen Ermittlungshandlungen oder den zu seinen Lasten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen gewachsen ist.Wurde ein Jugendlicher festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen, so ist er unbeschadet der Paragraphen 132, Absatz 5 und 153 StVG sowie Paragraph 182, Absatz 4, StPO auf sein Verlangen, das Verlangen seines gesetzlichen Vertreters oder seines Verteidigers unverzüglich von einem Arzt zu untersuchen, ob er auf Grund seiner allgemeinen geistigen und körperlichen Verfassung der Vernehmung, anderen Ermittlungshandlungen oder den zu seinen Lasten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen gewachsen ist.
(3)Absatz 3§ 123 Abs. 3 und 5 bis 7 StPO sind anzuwenden. Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung sind schriftlich festzuhalten.“Paragraph 123, Absatz 3 und 5 bis 7 StPO sind anzuwenden. Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung sind schriftlich festzuhalten.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 38 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 38, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Belehrungen, die der Jugendliche nach § 32a erhalten hat, sind so bald wie möglich auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen.“Die Belehrungen, die der Jugendliche nach Paragraph 32 a, erhalten hat, sind so bald wie möglich auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 38 Abs. 2 werden zu Beginn die Wortfolge In Paragraph 38, Absatz 2, werden zu Beginn die Wortfolge „Ladungen zur Vernehmung als Beschuldigter,“ und nach dem Wort „Strafantrag“ die Wortfolge „ , der Antrag auf Unterbringung“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 38 Abs. 3 wird nach dem Wort In Paragraph 38, Absatz 3, wird nach dem Wort „Anklageschrift“ die Wortfolge „oder den Antrag auf Unterbringung“, nach der Wortfolge „und alle Rechtsmittel“ die Wortfolge „und sonstigen Rechtsbehelfe“ sowie nach der Wortfolge „Erhebung von Rechtsmitteln“ die Wortfolge „und Rechtsbehelfen“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 38 Abs. 5 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 38, Absatz 5, Ziffer eins und 2 lauten:
solange ein gesetzlicher Vertreter der Beteiligung an der strafbaren Handlung des Jugendlichen verdächtig oder überwiesen ist oder solange kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann;
solange trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung zu einer Beweisaufnahme oder Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 38 Abs. 6 entfällt die Wendung In Paragraph 38, Absatz 6, entfällt die Wendung „im § 49 Z 10 StPO genannte“„im Paragraph 49, Ziffer 10, StPO genannte“, und es wird die Wortfolge „Anträge und Rechtsmittel“ durch die Wortfolge „Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 39 lautet:Paragraph 39, lautet:
„Notwendige Verteidigung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsIn folgenden Fällen muss ein jugendlicher Beschuldigter durch einen Verteidiger vertreten sein:
im gesamten Verfahren wegen eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) ab dem Zeitpunkt, zu dem er über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, den Tatverdacht und seine Rechte zu informieren ist (§ 50 Abs. 1 StPO),im gesamten Verfahren wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) ab dem Zeitpunkt, zu dem er über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, den Tatverdacht und seine Rechte zu informieren ist (Paragraph 50, Absatz eins, StPO),
in Verfahren wegen eines Vergehens, wenn in einem Ermittlungsverfahren nach Einlangen eines Berichts (§ 100 StPO) weitere Ermittlungen in Auftrag gegeben oder durchgeführt werden,in Verfahren wegen eines Vergehens, wenn in einem Ermittlungsverfahren nach Einlangen eines Berichts (Paragraph 100, StPO) weitere Ermittlungen in Auftrag gegeben oder durchgeführt werden,
bei einer Gegenüberstellung (§ 163 StPO),bei einer Gegenüberstellung (Paragraph 163, StPO),
in der Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit,
für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde.
(2)Absatz 2Wenn für seine Verteidigung in den Fällen des Abs. 1 nicht anderweitig gesorgt ist, ist dem jugendlichen Beschuldigten von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger – § 61 Abs. 3 zweiter Satz StPO); würde die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren oder liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 erster Satz StPO vor, muss dem jugendlichen Beschuldigten von Amts wegen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden.Wenn für seine Verteidigung in den Fällen des Absatz eins, nicht anderweitig gesorgt ist, ist dem jugendlichen Beschuldigten von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger – Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz StPO); würde die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren oder liegen die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz StPO vor, muss dem jugendlichen Beschuldigten von Amts wegen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden.
(3)Absatz 3Sofern der jugendliche Beschuldigte nach der Festnahme oder nach der Vorführung zur sofortigen Vernehmung nicht einen frei gewählten Verteidiger beizieht, ist ihm unverzüglich die Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft (§ 59 Abs. 4 StPO) zu ermöglichen, auf welches Recht er nicht verzichten kann. Verweigert der jugendliche Beschuldigte diese Beiziehung, so hat die Kriminalpolizei den Verteidiger in Bereitschaft beizuziehen. Die Kosten der Beiziehung und der Beiziehung zu der nach § 174 Abs. 1 StPO durchzuführenden Vernehmung hat der jugendliche Beschuldigte unter den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht zu tragen.Sofern der jugendliche Beschuldigte nach der Festnahme oder nach der Vorführung zur sofortigen Vernehmung nicht einen frei gewählten Verteidiger beizieht, ist ihm unverzüglich die Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft (Paragraph 59, Absatz 4, StPO) zu ermöglichen, auf welches Recht er nicht verzichten kann. Verweigert der jugendliche Beschuldigte diese Beiziehung, so hat die Kriminalpolizei den Verteidiger in Bereitschaft beizuziehen. Die Kosten der Beiziehung und der Beiziehung zu der nach Paragraph 174, Absatz eins, StPO durchzuführenden Vernehmung hat der jugendliche Beschuldigte unter den Voraussetzungen des Absatz 2, nicht zu tragen.
(4)Absatz 4Liegen in einem Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vor, so hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft den jugendlichen Beschuldigten und dessen gesetzlichen Vertreter mit der Aufforderung zur Vernehmung zu laden, binnen angemessener Frist einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. Wird kein Verteidiger bevollmächtigt, so hat die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (§ 100 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die Akten dem Gericht zu übermitteln, das nach Abs. 2 vorzugehen hat.Liegen in einem Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vor, so hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft den jugendlichen Beschuldigten und dessen gesetzlichen Vertreter mit der Aufforderung zur Vernehmung zu laden, binnen angemessener Frist einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. Wird kein Verteidiger bevollmächtigt, so hat die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (Paragraph 100, StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die Akten dem Gericht zu übermitteln, das nach Absatz 2, vorzugehen hat.
(5)Absatz 5Überschreitet der Jugendliche im Laufe des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr, bleibt die Beigebung eines Verteidigers aufrecht.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 43 Abs. 1 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Jugenderhebungen (§ 48 Z 1) sind von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ehestmöglich bei der Jugendgerichtshilfe in Auftrag zu geben. Sie können ausnahmsweise unterbleiben, soweit wegen eines in Aussicht genommenen Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint.“Die Jugenderhebungen (Paragraph 48, Ziffer eins,) sind von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ehestmöglich bei der Jugendgerichtshilfe in Auftrag zu geben. Sie können ausnahmsweise unterbleiben, soweit wegen eines in Aussicht genommenen Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 43 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:In Paragraph 43, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Jugenderhebungen sind von qualifiziertem Personal aus den Bereichen der Sozialarbeit, Psychologie und Pädagogik im Rahmen eines multidisziplinären Vorgehens sowie soweit möglich unter Einbeziehung des Beschuldigten, seines gesetzlichen Vertreters sowie etwa seines Lehrers oder Ausbildenden durchzuführen. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung des Beschuldigten durch einen Arzt, klinischen Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.
(1b)Absatz eins bLiegen zum Zeitpunkt der Anklageeinbringung noch keine Jugenderhebungen vor, so kann die Anklage ausnahmsweise dennoch eingebracht werden, wenn damit keine Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen verbunden sind. In jedem Fall darf die Hauptverhandlung erst dann durchgeführt werden, wenn die Jugenderhebungen zur Verfügung stehen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 43 Abs. 2 wird jeweils das Wort In Paragraph 43, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 43 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 43, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Kommt es zu wesentlichen Änderungen der Umstände, die den Jugenderhebungen zugrunde liegen, so sind diese von Amts wegen zu ergänzen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 48 Z 1 wird nach dem Wort In Paragraph 48, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Jugendlichen“ die Wortfolge „samt dem wirtschaftlichen und sozialen Hintergrund“, nach der Wortfolge „Entwicklung und“ die Wortfolge „seinen Reifegrad sowie“ und nach der Wortfolge „alle anderen Umstände“ die Wortfolge „zu erheben“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 48 wird in Z 4 das Wort In Paragraph 48, wird in Ziffer 4, das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ sowie der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt, und Z 5 entfällt. sowie der Strichpunkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Punkt ersetzt, und Ziffer 5, entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 50 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 50, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Jugendgerichtshilfe darf erhobene personenbezogene Daten den Pflegschaftsgerichten, der Familiengerichtshilfe, dem Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe, dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den Sicherheitsbehörden sowie den Behörden des Strafvollzuges übermitteln, soweit die Daten im Einzelfall eine wesentliche Voraussetzung dafür bilden, dass diese Einrichtungen die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 50 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 50, Absatz 3, wird die Wortfolge „Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben,“ durch die Wortfolge „Im Übrigen sind sie“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 54 lautet:Paragraph 54, lautet:
„§ 54.Paragraph 54,
Die mit der Behandlung von jugendlichen Gefangenen betrauten Personen haben über pädagogisches Verständnis zu verfügen und über die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betracht kommenden Erkenntnisse der Pädagogik, Psychologie und Psychiatrie unterrichtet zu sein. Die Bundesministerin für Justiz hat ein diesen Kriterien entsprechendes Fortbildungsangebot sicherzustellen, an der die mit jugendlichen Gefangenen betrauten Personen regelmäßig teilzunehmen haben.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 55 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 55, Absatz 4, wird die Wortfolge „zur Anordnung des Strafvollzugs zuständigen Gericht“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 63 wird folgender Abs. 12 angefügt:In Paragraph 63, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 1 Abs. 2, § 5 Z 12, §§ 30, 31a, 32a, die Überschrift zu § 36, § 36a samt Überschrift, § 37 Abs. 1, §§37a, 38 Abs. 1a, 2, 3 und 5 Z 1 und 2, Abs. 6, §§ 39, 43, 48 Z 1, 4 und 5, § 50 Abs. 3, §§ 54 und 55 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 5, Ziffer 12,, Paragraphen 30,, 31a, 32a, die Überschrift zu Paragraph 36,, Paragraph 36 a, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz eins,, §§37a, 38 Absatz eins a,, 2, 3 und 5 Ziffer eins und 2, Absatz 6,, Paragraphen 39,, 43, 48 Ziffer eins,, 4 und 5, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraphen 54 und 55 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 64 wird folgender § 65 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 64, wird folgender Paragraph 65, samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 65.Paragraph 65,
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.“
Artikel 4
Änderung des EU-JZG
Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 28/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 16a:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 16 a, :,
„§ 16a.Paragraph 16 a, | Rechtsbelehrung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 27 folgender Eintrag zu § 27a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 27, folgender Eintrag zu Paragraph 27 a, eingefügt:
„§ 27a.Paragraph 27 a, | Nachträgliches Übergabeverfahren“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 38.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 38,
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 63:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 63 :,
„§ 63.Paragraph 63, | Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 65:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 65 :,
„§ 65.Paragraph 65, | Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust“ |
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 68.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 68,
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 97 folgender Eintrag zu § 97a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 97, folgender Eintrag zu Paragraph 97 a, eingefügt:
„§ 97a.Paragraph 97 a, | Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat“ |
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zu Anhang IV das Wort Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zu Anhang römisch IV das Wort „Anlage“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt, und es entfällt der Eintrag zu Anhang XIV. ersetzt, und es entfällt der Eintrag zu Anhang römisch XIV.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 lautet die Z 10:In Paragraph 2, lautet die Ziffer 10 :,
„Eurojust“ die durch Art. 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, eingerichtete Agentur;“„Eurojust“ die durch Artikel eins, der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, eingerichtete Agentur;“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 2 Z 11 wird das Klammerzitat In Paragraph 2, Ziffer 11, wird das Klammerzitat „(§ 19a StGB)“„(Paragraph 19 a, StGB)“ durch das Klammerzitat „(§ 19a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974)“„(Paragraph 19 a, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, (Verfassungsbestimmung) In § 5 werden in Abs. 4 die Wendung ) In Paragraph 5, werden in Absatz 4, die Wendung „nach den §§ 39 bis 44“„nach den Paragraphen 39 bis 44“ durch die Wendung „nach § 41j Z 1“„nach Paragraph 41 j, Ziffer eins “, und in Abs. 6 die Abkürzung und in Absatz 6, die Abkürzung „StPO“ durch die Wendung „Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu § 16a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 16 a, lautet:
„Rechtsbelehrung“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 16a Abs. 1 Z 3 werden nach dem Wort In Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, werden nach dem Wort „beizuziehen“ ein Beistrich und die Wendung „einschließlich des Rechts auf Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger in Bereitschaft,“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 16a Abs. 2 entfällt die Wendung In Paragraph 16 a, Absatz 2, entfällt die Wendung „§ 16a“.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 16a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Ist die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, jugendlich, so ist sie über ihre Rechte in sinngemäßer Anwendung des § 32a des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zu belehren. Die Belehrung ist so bald wie möglich auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen.“Ist die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, jugendlich, so ist sie über ihre Rechte in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32 a, des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zu belehren. Die Belehrung ist so bald wie möglich auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 19 Abs. 4, § 52a Abs. 1 Z 10 und § 53a Z 11 wird jeweils die Wendung In Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 53 a, Ziffer 11, wird jeweils die Wendung „vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wendung „vor dem Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:
„Nachträgliches Übergabeverfahren
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz einsErsucht nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe (§ 21) derselbe Mitgliedstaat um Zustimmung zur Verfolgung wegen anderer, vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung einer wegen derartiger Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, oder wird von diesem Mitgliedstaat ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Übergabe an den anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat das Gericht, das über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entschieden hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur weiteren Verfolgung oder weiteren Übergabe zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem Zweiten Abschnitt des II. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde zur Übermittlung eines Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person zum Ersuchen oder zum Europäischen Haftbefehl aufzufordern, wenn dieses nicht übermittelt und die betroffene Person bereits übergeben wurde.Ersucht nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe (Paragraph 21,) derselbe Mitgliedstaat um Zustimmung zur Verfolgung wegen anderer, vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung einer wegen derartiger Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, oder wird von diesem Mitgliedstaat ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Übergabe an den anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat das Gericht, das über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entschieden hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur weiteren Verfolgung oder weiteren Übergabe zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem Zweiten Abschnitt des römisch II. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde zur Übermittlung eines Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person zum Ersuchen oder zum Europäischen Haftbefehl aufzufordern, wenn dieses nicht übermittelt und die betroffene Person bereits übergeben wurde.
(2)Absatz 2Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 31 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 erster und dritter Satz ARHG gelten sinngemäß; eine Verhandlung findet jedoch nicht statt, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, bis 5 und Absatz 6, erster und dritter Satz ARHG gelten sinngemäß; eine Verhandlung findet jedoch nicht statt, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.
(3)Absatz 3Die in § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Fristen gelten sinngemäß.Die in Paragraph 21, Absatz eins, und 2 angeführten Fristen gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4Wird nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe (§ 21) aus demselben Mitgliedstaat ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung der betroffenen Person übermittelt, ist § 40 ARHG anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft hat die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaats zur Übermittlung eines Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person zum Ersuchen um Weiterlieferung aufzufordern, wenn dieses nicht übermittelt und die betroffene Person bereits übergeben wurde.“Wird nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe (Paragraph 21,) aus demselben Mitgliedstaat ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung der betroffenen Person übermittelt, ist Paragraph 40, ARHG anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft hat die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaats zur Übermittlung eines Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person zum Ersuchen um Weiterlieferung aufzufordern, wenn dieses nicht übermittelt und die betroffene Person bereits übergeben wurde.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 30a Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 30 a, Absatz 2, wird die Wendung „Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 3 StPO)“„Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (Paragraph 59, Absatz 3, StPO)“ durch die Wendung „Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft (§ 59 Abs. 4 StPO)“„Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft (Paragraph 59, Absatz 4, StPO)“ ersetzt, und nach der Wendung „eines Verteidigers“ wird die Wendung „sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden kann (§ 61 Abs. 2 StPO),“„sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden kann (Paragraph 61, Absatz 2, StPO),“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 30a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 30 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Ist der Person ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 61 Abs. 2 StPO beigegeben, so umfasst dessen Tätigkeit erforderlichenfalls auch die Unterstützung ihres Verteidigers im Vollstreckungsstaat.“Ist der Person ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegeben, so umfasst dessen Tätigkeit erforderlichenfalls auch die Unterstützung ihres Verteidigers im Vollstreckungsstaat.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 31 wird folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 31, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Wurde die betroffene Person zuvor von einem Drittstaat nach Österreich ausgeliefert und stehen der weiteren Übergabe die Bestimmungen der Spezialität oder Bedingungen entgegen, die der Drittstaat anlässlich der Auslieferung gestellt hat und die die Republik Österreich übernommen hat, so hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die ausstellende Justizbehörde unter Hinweis auf das der Übergabe entgegenstehende Hindernis um die Übermittlung der für die Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in eine vom Drittstaat akzeptierte Sprache zu ersuchen. Nach deren Einlangen sind diese der Bundesministerin für Justiz zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe vorzulegen. Die in den §§ 20 und 21 vorgesehenen Fristen beginnen erst an dem Tag zu laufen, an dem die Spezialität oder die gestellten Bedingungen der Übergabe nicht mehr entgegenstehen.“Wurde die betroffene Person zuvor von einem Drittstaat nach Österreich ausgeliefert und stehen der weiteren Übergabe die Bestimmungen der Spezialität oder Bedingungen entgegen, die der Drittstaat anlässlich der Auslieferung gestellt hat und die die Republik Österreich übernommen hat, so hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die ausstellende Justizbehörde unter Hinweis auf das der Übergabe entgegenstehende Hindernis um die Übermittlung der für die Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in eine vom Drittstaat akzeptierte Sprache zu ersuchen. Nach deren Einlangen sind diese der Bundesministerin für Justiz zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe vorzulegen. Die in den Paragraphen 20 und 21 vorgesehenen Fristen beginnen erst an dem Tag zu laufen, an dem die Spezialität oder die gestellten Bedingungen der Übergabe nicht mehr entgegenstehen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 36 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wendung „von einem inländischen Gericht erlassenen“ durch die Wendung „inländischen“ ersetzt und nach der Wendung „hat das Gericht“ die Wendung „oder die Staatsanwaltschaft“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 36 Abs. 2 werden die Worte In Paragraph 36, Absatz 2, werden die Worte „hat das Gericht“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 38 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung Paragraph 38, Absatz eins, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird nach § 3 Abs. 3 eingereiht; und wird nach Paragraph 3, Absatz 3, eingereiht;
24.Novellierungsanordnung 24, § 38 samt Überschrift entfällt.Paragraph 38, samt Überschrift entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 40 Z 2 wird nach der Wortfolge In Paragraph 40, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „zu vollstrecken sind“ die Wortfolge „ , wobei mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste zusammenzurechnen sind“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 42b Abs. 7a werden im ersten Satz die Wendung In Paragraph 42 b, Absatz 7 a, werden im ersten Satz die Wendung „einzelne Taten“ durch die Wendung „eine bestimmte Tat“ und die Wendung „diejenigen Straftaten“ durch die Wendung „diejenige Straftat“ ersetzt, und es entfällt das Wort „zuletzt“.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 42e Abs. 3 wird nach der Wendung In Paragraph 42 e, Absatz 3, wird nach der Wendung „das Gericht“ die Wendung „ , dessen Strafe gerade vollstreckt wird,“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 42f Abs. 1 werden im ersten Satz die Wendung In Paragraph 42 f, Absatz eins, werden im ersten Satz die Wendung „das zuletzt in erster Instanz erkannt hat“ durch die Wendung „dessen Strafe bei Einlangen eines Ersuchens vollstreckt wird oder zuletzt vollstreckt wurde“ und die Wendung „der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 5 und 11 Z 3“„der Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 5 und 11 Ziffer 3 “, durch die Wendung „der Bestimmung des § 11 Z 3“„der Bestimmung des Paragraph 11, Ziffer 3 “, ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 55c Abs. 3 lautet der letzte Satz:In Paragraph 55 c, Absatz 3, lautet der letzte Satz:
„Im Fall der Vernehmung ist der Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 Z 1 StPO) zuständig.“Im Fall der Vernehmung ist der Einzelrichter (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zuständig.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 55c Abs. 5 wird die Wendung In Paragraph 55 c, Absatz 5, wird die Wendung „ein in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallendes Verwaltungsvergehen“ durch die Wendung „eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallende Verwaltungsübertretung“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 57a Abs. 1 entfallen die Z 1 und 2, und es wird nach der Wendung In Paragraph 57 a, Absatz eins, entfallen die Ziffer eins und 2, und es wird nach der Wendung „zu übermitteln,“ die Wendung „wenn dies nach § 76 Abs. 4 StPO zulässig ist.“„wenn dies nach Paragraph 76, Absatz 4, StPO zulässig ist.“ angefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 63 lautet samt Überschrift:Paragraph 63, lautet samt Überschrift:
„Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727
§ 63.Paragraph 63,
Dieser Unterabschnitt dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 64 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort In Paragraph 64, Absatz eins, wird im ersten Satz das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Stellvertreter“ die Wendung „und einen Assistenten“ eingefügt. Die weiteren Sätze des Abs. 1 entfallen. eingefügt. Die weiteren Sätze des Absatz eins, entfallen.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 64 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 64, Absatz 2, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und es wird jeweils nach dem Wort „Stellvertreter“ die Wendung „und der Assistent“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 64 lauten die Abs. 3 und 4:In Paragraph 64, lauten die Absatz 3 und 4:
„(3)Absatz 3Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse nach Artikel 8 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 im Rahmen der Zuständigkeit und Aufgaben der Staatsanwaltschaft, wie sie in der StPO vorgesehen sind, aus. Erstattet das nationale Mitglied nach Artikel 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727 einen Vorschlag, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft diesen unverzüglich zu behandeln.Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse nach Artikel 8 Absatz eins,, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 im Rahmen der Zuständigkeit und Aufgaben der Staatsanwaltschaft, wie sie in der StPO vorgesehen sind, aus. Erstattet das nationale Mitglied nach Artikel 8 Absatz 5, der Verordnung (EU) 2018/1727 einen Vorschlag, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft diesen unverzüglich zu behandeln.
(4)Absatz 4Das nationale Mitglied hat im Umfang der Aufgaben der Staatsanwaltschaft Zugang zu den innerstaatlichen automationsunterstützten Datenverarbeitungen; in diesem Umfang dürfen verarbeitete Daten an das nationale Mitglied übermittelt oder von diesem abgefragt werden.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 64 entfallen die Abs. 5 bis 7.In Paragraph 64, entfallen die Absatz 5 bis 7.
37.Novellierungsanordnung 37, § 65 lautet samt Überschrift:Paragraph 65, lautet samt Überschrift:
„Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust
§ 65.Paragraph 65,
Die Erteilung der Zustimmung zu einer Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten (Art. 47 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727), die zuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, obliegt der zuständigen Justizbehörde.“ Die Erteilung der Zustimmung zu einer Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten (Artikel 47, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2018/1727), die zuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, obliegt der zuständigen Justizbehörde.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 67 lautet:Paragraph 67, lautet:
„§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz einsDie in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1727 vorgesehenen Verständigungspflichten sind für die Dauer des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft und nach Einbringung der Anklage vom Gericht wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 3,) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach Paragraphen 278 b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.
(3)Absatz 3Können die in § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.“Können die in Paragraph 20, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 2, vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 68 samt Überschrift entfällt.Paragraph 68, samt Überschrift entfällt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 68a wird in Abs. 1 Z 3 die Wendung In Paragraph 68 a, wird in Absatz eins, Ziffer 3, die Wendung „Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien“ durch die Wendung „Bundesministerium für Justiz“ ersetzt, und es entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs. 2 bis 4. und die Absatz 2 bis 4.
41.Novellierungsanordnung 41, Nach § 97 wird folgender § 97a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 97, wird folgender Paragraph 97 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat
§ 97a.Paragraph 97 a,
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen.“ Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in den in Paragraph 91, Absatz 2, angeführten Fällen zu verständigen.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 120 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 120, Absatz 2, wird das Wort „Anordnungsstaats“ durch das Wort „Vollstreckungsstaats“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 140 entfällt Abs. 9, und es werden nach dem Abs. 16 folgende Abs. 17 und 18 angefügt:In Paragraph 140, entfällt Absatz 9,, und es werden nach dem Absatz 16, folgende Absatz 17 und 18 angefügt:
„(17)Absatz 17Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 16a, 27a, 38, 63, 65, 97a und zu den Anhängen, die § 2 Z 10 und 11, § 3 Abs. 4, § 16a Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3 samt Überschrift, § 19 Abs. 4, § 27a samt Überschrift, § 30a Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 8, §§ 36, 40 Z 2, § 42b Abs. 7a, § 42e Abs. 3, § 42f Abs. 1, § 52a Abs. 1 Z 10, § 53a Z 11, § 55c Abs. 3 und 5, § 57a Abs. 1, § 63 samt Überschrift, § 64 Abs. 1 bis 4, § 65 samt Überschrift, §§ 67, 68a Abs. 1 Z 3, § 97a samt Überschrift, § 120 Abs. 2 und die Änderung des Anhangs IV samt Anlagen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020 treten mit mit 1. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 38 samt Überschrift, § 64 Abs. 5 bis 7, § 68 samt Überschrift, § 68a Abs. 2 bis 4, § 140 Abs. 9 sowie Anhang XIV außer Kraft.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 16 a,, 27a, 38, 63, 65, 97a und zu den Anhängen, die Paragraph 2, Ziffer 10 und 11, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 3 samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 27 a, samt Überschrift, Paragraph 30 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz 8,, Paragraphen 36,, 40 Ziffer 2,, Paragraph 42 b, Absatz 7 a,, Paragraph 42 e, Absatz 3,, Paragraph 42 f, Absatz eins,, Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 53 a, Ziffer 11,, Paragraph 55 c, Absatz 3 und 5, Paragraph 57 a, Absatz eins,, Paragraph 63, samt Überschrift, Paragraph 64, Absatz eins bis 4, Paragraph 65, samt Überschrift, Paragraphen 67,, 68a Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 97 a, samt Überschrift, Paragraph 120, Absatz 2 und die Änderung des Anhangs römisch IV samt Anlagen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, treten mit mit 1. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 64, Absatz 5 bis 7, Paragraph 68, samt Überschrift, Paragraph 68 a, Absatz 2 bis 4, Paragraph 140, Absatz 9, sowie Anhang römisch XIV außer Kraft.
(18)Absatz 18(Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“ Paragraph 5, Absatz 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
44.Novellierungsanordnung 44, Dem § 141 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 141, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Die §§ 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.Die Paragraphen 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.
(5)Absatz 5Die §§ 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 S. 1.“Die Paragraphen 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 S. 1.“
45.Novellierungsanordnung 45, Anhang IV samt Anlagen wird durch folgenden Anhang IV samt Anlagen ersetzt:Anhang römisch IV samt Anlagen wird durch folgenden Anhang römisch IV samt Anlagen ersetzt:
„Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe samt Anlagen
[s. das Dokument „Anhang IV“]“
46.Novellierungsanordnung 46, Anhang XIV entfällt.Anhang römisch XIV entfällt.
Artikel 5
Änderung des ARHG
Das Bundesgesetz über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 2 werden nach der Wendung In Paragraph 9, Absatz 2, werden nach der Wendung „Auslieferung von Personen“ die Wendung „aus Österreich“ eingefügt, die Wendung „die §§ 64, 71 bis 73 und 381 bis 392 StPO“„die Paragraphen 64,, 71 bis 73 und 381 bis 392 StPO“ durch die Wendung „die §§ 64 bis 73 und 381 bis 391 StPO“„die Paragraphen 64 bis 73 und 381 bis 391 StPO“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 59 Abs. 2“„§ 59 Absatz 2 “, die Wendung „und 3“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9a Abs. 1, Einleitungsteil, entfällt die Wortfolge In Paragraph 9 a, Absatz eins,, Einleitungsteil, entfällt die Wortfolge „aus einem anderen Mitgliedstaat“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 9a Abs. 1 Z 2 lautet: Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „in Fällen, in denen personenbezogene Daten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, der Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die personenbezogenen Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, der Weiterleitung zugestimmt hat; und“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9a Abs. 1 Z 3 wird vor der Wendung In Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird vor der Wendung „getroffen hat“ die Wendung „auf Grundlage von Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89“„auf Grundlage von Artikel 36, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9a Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 wird jeweils nach dem Wort In Paragraph 9 a, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, wird jeweils nach dem Wort „Mitgliedstaats“ die Wendung „der Europäischen Union“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 29 Abs. 1 werden nach dem Wort In Paragraph 29, Absatz eins, werden nach dem Wort „Untersuchungshaft“ ein Beistrich und die Wortfolge „bei Jugendlichen auch jene des Jugendgerichtsgesetzes 1988,“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 29 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des letzten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 29, Absatz 3, wird der Punkt am Ende des letzten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgender Halbsatz angefügt:
„auch die Freistellung von der Tragung der Kosten eines Verteidigers in Bereitschaft (§ 59 Abs. 5 StPO) kommt der festgenommenen Person zugute.“„auch die Freistellung von der Tragung der Kosten eines Verteidigers in Bereitschaft (Paragraph 59, Absatz 5, StPO) kommt der festgenommenen Person zugute.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 29 Abs. 4 wird nach der Wendung In Paragraph 29, Absatz 4, wird nach der Wendung „Auslieferungshaft verhängt,“ die Wortfolge „oder ist die Person jugendlich,“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 31 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 31, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ist die betroffene Person jugendlich, so ist dem gesetzlichen Vertreter (§ 38 Jugendgerichtsgesetz 1988) Gelegenheit zur Teilnahme an der Vernehmung und der Verhandlung zu geben, und es steht ihm das Recht der Äußerung zu.“„Ist die betroffene Person jugendlich, so ist dem gesetzlichen Vertreter (Paragraph 38, Jugendgerichtsgesetz 1988) Gelegenheit zur Teilnahme an der Vernehmung und der Verhandlung zu geben, und es steht ihm das Recht der Äußerung zu.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 31 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 31, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aFür den Fall, dass es sich bei der betroffenen Person um einen Unionsbürger handelt und sie der vereinfachten Auslieferung nicht zustimmt, hat das Gericht ihren Heimatmitgliedstaat über das Auslieferungsverfahren zu verständigen und diesem die ermittelnde Justizbehörde und das Aktenzeichen bekannt zu geben, zu dem das Strafverfahren geführt wird. Der Heimatmitgliedstaat ist um Mitteilung zu ersuchen, ob gegen die betroffene Person ein Europäischer Haftbefehl erlassen wird. Für die Erlassung eines solchen Haftbefehls ist eine angemessene Frist zu setzen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 40 wird im ersten Satz das Wort In Paragraph 40, wird im ersten Satz das Wort „ausgelieferte“ durch das Wort „betroffene“ ersetzt und der letzte Nebensatz durch folgende Nebensätze ersetzt:
„dass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Liegt einem Rechtshilfeersuchen eine Handlung zugrunde, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften als eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallende Verwaltungsübertretung oder als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen ist, so ist das Verfahren der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde abzutreten. Die ersuchende Behörde ist davon zu verständigen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 58a entfällt der Klammerausdruck In Paragraph 58 a, entfällt der Klammerausdruck „(§ 9a Abs. 1 Z 2)“„(Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 2,)“ und am Ende wird folgender Satz angefügt: „Betrifft das Ersuchen personenbezogene Daten, die ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, gilt § 9a Abs. 1 Z 2 sinngemäß.“„Betrifft das Ersuchen personenbezogene Daten, die ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, gilt Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 76 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 76, Absatz eins, wird die Wendung „das zuletzt in erster Instanz erkannt hat“ durch die Wendung „dessen Strafe gerade vollstreckt wird“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift zu § 77 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 77, lautet:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung“
16.Novellierungsanordnung 16, Der bisherige § 78 erhält die Paragrafenbezeichnung Der bisherige Paragraph 78, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 80.“ und wird nach § 79 eingereiht. und wird nach Paragraph 79, eingereiht.
17.Novellierungsanordnung 17, Der Regelungsgehalt des bisherigen § 77 Abs. 4 wird als Abs. 1 in einen neuen § 78 aufgenommen, wobei die Wortfolge Der Regelungsgehalt des bisherigen Paragraph 77, Absatz 4, wird als Absatz eins, in einen neuen Paragraph 78, aufgenommen, wobei die Wortfolge „§ 59a, § 71a samt Überschrift sowie Artikel XXV in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018,“„§ 59a, Paragraph 71 a, samt Überschrift sowie Artikel römisch XXV in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,“ durch die Wendung „§ 59a und § 71a“„§ 59a und Paragraph 71 a, “, ersetzt wird; der Regelungsgehalt des bisherigen Art. XXV wird als Abs. 2 in den neuen § 78 aufgenommen; Art. XXV samt Überschrift entfällt; der neue § 78 erhält folgende Überschrift: ersetzt wird; der Regelungsgehalt des bisherigen Art. römisch XXV wird als Absatz 2, in den neuen Paragraph 78, aufgenommen; Art. römisch XXV samt Überschrift entfällt; der neue Paragraph 78, erhält folgende Überschrift:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2018“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem neuen § 78 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem neuen Paragraph 78, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 9 Abs. 2, § 9a Abs. 1, 2 und 4 Z 3, § 29 Abs. 1, Abs. 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 1a, §§ 40 und 55 Abs. 4, § 58a, § 76 Abs. 1 und § 79 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 9 a, Absatz eins,, 2 und 4 Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz eins,, Absatz 3 und 4, Paragraph 31, Absatz eins und 1a, Paragraphen 40 und 55 Absatz 4,, Paragraph 58 a,, Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 79, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 20 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
19.Novellierungsanordnung 19, Folgender § 79 samt Überschrift wird eingefügt:Folgender Paragraph 79, samt Überschrift wird eingefügt:
„Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz einsDie §§ 9a, 58a, 71a und 78 Abs. 1 und 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.Die Paragraphen 9 a,, 58a, 71a und 78 Absatz eins und 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.
(2)Absatz 2Die §§ 10 bis 41 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.Die Paragraphen 10 bis 41 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.
(3)Absatz 3§ 29 Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 S. 1.“Paragraph 29, Absatz 3, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 S. 1.“
20.Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift zu § 80 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 80, lautet:
„Vollziehung“
Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. I Nr. 135/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Titel wird die Abkürzung „(IStGH-ZG)“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag zum Dritten Teil das Klammerzitat „(§ 45)“„(Paragraph 45,)“ durch das Klammerzitat „(§§ 45 bis 47)“„(Paragraphen 45 bis 47)“ ersetzt und es entfallen die Worte „In-Kraft-Treten und“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen nach Art. 25 des Statuts Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen nach Artikel 25, des Statuts
Völkermord (Art. 6 des Statuts),Völkermord (Artikel 6, des Statuts),
ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 des Statuts),ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 7, des Statuts),
ein Kriegsverbrechen (Art. 8 des Statuts) oderein Kriegsverbrechen (Artikel 8, des Statuts) oder
das Verbrechen der Aggression (Art. 8bis des Statuts)das Verbrechen der Aggression (Artikel 8 b, i, s, des Statuts)
zur Last liegt, wenn das Verbrechen nach dem 30. Juni 2002 (Z 1, 2 oder 3) beziehungsweise nach dem 16. Juli 2018 (Z 4) begangen wurde.“zur Last liegt, wenn das Verbrechen nach dem 30. Juni 2002 (Ziffer eins,, 2 oder 3) beziehungsweise nach dem 16. Juli 2018 (Ziffer 4,) begangen wurde.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 41 Abs. 2 StPO“„§ 41 Absatz 2, StPO“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 2 StPO“„§ 61 Absatz 2, StPO“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 Abs. 2 werden das Zitat In Paragraph 17, Absatz 2, werden das Zitat „§ 41 Abs. 2 StPO“„§ 41 Absatz 2, StPO“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 2 StPO“„§ 61 Absatz 2, StPO“ und das Zitat „§ 41 Abs. 4 StPO“„§ 41 Absatz 4, StPO“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 3 zweiter Satz StPO“„§ 61 Absatz 3, zweiter Satz StPO“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 22 Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 22, Absatz eins, wird das Zitat „§ 26 Abs. 1 ARHG“„§ 26 Absatz eins, ARHG“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 2 ARHG“„§ 26 Absatz 2, ARHG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 23 Abs. 1 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsLiegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die Zulässigkeit des Verfahrens nicht nach § 5 Abs. 2 anzufechten ist, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.“Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die Zulässigkeit des Verfahrens nicht nach Paragraph 5, Absatz 2, anzufechten ist, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsLiegt ein Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme der gesuchten Person zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Strafgerichtshof mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.“Liegt ein Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme der gesuchten Person zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Strafgerichtshof mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraph 173, StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.“
9.Novellierungsanordnung 9, In den § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 7 sowie § 27 Abs. 1 werden jeweils die Worte In den Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 7, sowie Paragraph 27, Absatz eins, werden jeweils die Worte „der Untersuchungsrichter“ durch die Worte „das Gericht“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In den § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 werden jeweils die Worte In den Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 28, Absatz 2, werden jeweils die Worte „Der Untersuchungsrichter“ durch die Worte „Das Gericht“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 26 Abs. 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsErsucht der Internationale Strafgerichtshof um Festnahme und Überstellung eines Beschuldigten, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Bewilligung einer Anordnung der Festnahme und die Verhängung der Überstellungshaft zu beantragen. Das Gericht hat nach Maßgabe der folgenden Absätze die Überstellung des Beschuldigten an den Internationalen Strafgerichtshof anzuordnen. Der dem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zugrundeliegende Verdacht und die Haftgründe sind nicht zu prüfen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 26 Abs. 2 werden im ersten Satz die Worte In Paragraph 26, Absatz 2, werden im ersten Satz die Worte „der Untersuchungsrichter“ durch die Worte „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 26 Abs. 5 wird das Zitat In Paragraph 26, Absatz 5, wird das Zitat „§ 180 Abs. 5 StPO“„§ 180 Absatz 5, StPO“ durch das Zitat „§ 173 Abs. 5 StPO“„§ 173 Absatz 5, StPO“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 26 Abs. 9 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 26, Absatz 9, entfällt der letzte Satz.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 33 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Zitat In Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Zitat „§ 16“ das Zitat „Abs. 1“ eingefügt, und es wird die Wendung „einen Haftbefehl“ durch die Wendung „eine Anordnung der Festnahme“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 41 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 41, Absatz 2, wird die Wendung „der im § 26 Abs. 1 ARHG bezeichnete Gerichtshof erster Instanz“„der im Paragraph 26, Absatz eins, ARHG bezeichnete Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das in § 26 Abs. 2 ARHG bezeichnete Gericht“„das in Paragraph 26, Absatz 2, ARHG bezeichnete Gericht“ und das Zitat „§ 13 Abs. 3 StPO“„§ 13 Absatz 3, StPO“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 6 StPO“„§ 31 Absatz 6, StPO“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 42 Abs 3 wird das Zitat In Paragraph 42, Absatz 3, wird das Zitat „§ 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung“„§ 79 Absatz 2, der Exekutionsordnung“ durch das Zitat „§ 406 der Exekutionsordnung“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Der Dritte Teil erhält folgende Überschrift:
„Schlussbestimmungen“
19.Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zu § 45 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 45, lautet:
„Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 45 wird folgender § 46 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 45, wird folgender Paragraph 46, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten von Novellen ab 2020
§ 46.Paragraph 46,
Der Titel, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die §§ 3, 17 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 2 und 4, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs 1, 2, 5, 7 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und 3, die Überschrift zum Dritten Teil, § 45 samt Überschrift und § 47 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020 treten mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“ Der Titel, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 3,, 17 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 25, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz eins,, 2, 5, 7 und 9, Paragraph 27, Absatz eins, und 3, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 2 und 3, die Überschrift zum Dritten Teil, Paragraph 45, samt Überschrift und Paragraph 47, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Absatzbezeichnung des § 45 Abs. 3 wird durch die Paragraphenbezeichnung Die Absatzbezeichnung des Paragraph 45, Absatz 3, wird durch die Paragraphenbezeichnung „§ 47.“ ersetzt; § 47 (neu) wird nach § 46 eingereiht und erhält folgende Überschrift: ersetzt; Paragraph 47, (neu) wird nach Paragraph 46, eingereiht und erhält folgende Überschrift:
„Vollziehung“
Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 134/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 134 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Titel wird am Ende die Abkürzung „(IG-ZG)“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Rechtshilfe für Einrichtungen der Vereinten Nationen zur Ermittlung oder Beweissicherung
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz einsSoweit einer Einrichtung, die von einem Organ der Vereinten Nationen gegründet wurde und die mit der Ermittlung oder Beweissicherung in Bezug auf schwere Straftaten betraut ist (Abs. 2), Rechtshilfe zu leisten ist, ist nach den §§ 2, 6, 7, 10 und 12 vorzugehen, wobei die Einrichtung insoweit einem „Internationalen Gericht“ gleichzuhalten ist.Soweit einer Einrichtung, die von einem Organ der Vereinten Nationen gegründet wurde und die mit der Ermittlung oder Beweissicherung in Bezug auf schwere Straftaten betraut ist (Absatz 2,), Rechtshilfe zu leisten ist, ist nach den Paragraphen 2,, 6, 7, 10 und 12 vorzugehen, wobei die Einrichtung insoweit einem „Internationalen Gericht“ gleichzuhalten ist.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene Einrichtungen kundzumachen, für die Rechtshilfe nach Abs. 1 zu leisten ist.“Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene Einrichtungen kundzumachen, für die Rechtshilfe nach Absatz eins, zu leisten ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 3 werden die Wendung In Paragraph 4, Absatz 3, werden die Wendung „das österreichische Gericht“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ und die Wendung „vorläufig einzustellen“ durch das Wort „abzubrechen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 4 wird die Wendung In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wendung „auf Antrag“ durch das Wort „von“ ersetzt, und es entfällt die Wendung „durch Beschluß“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 13, Absatz eins, wird das Zitat „§ 26 Abs. 1 ARHG“„§ 26 Absatz eins, ARHG“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 2 ARHG“„§ 26 Absatz 2, ARHG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsLiegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an die Bundesministerin für Justiz zu beantragen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsLiegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.“Liegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraph 173, StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 werden jeweils die Worte In Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2, werden jeweils die Worte „der Untersuchungsrichter“ durch die Worte „das Gericht“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5 sowie § 17 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte In Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 5, sowie Paragraph 17, Absatz eins und 3 werden jeweils die Worte „Der Untersuchungsrichter“ durch die Worte „Das Gericht“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsLiegt eine Haftanordnung des Internationalen Gerichts auf Grund einer bereits erhobenen Anklage oder ein Ersuchen dieses Gerichts um Festnahme und Überstellung des Beschuldigten vor, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Bewilligung der Festnahme des Beschuldigten, die Verhängung der Überstellungshaft und die Überstellung der Person zu beantragen, wenn sich die gesuchte Person noch nicht in Haft befindet. Im Übrigen sind auf die Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 17 Abs. 4 werden die Worte In Paragraph 17, Absatz 4, werden die Worte „des Untersuchungsrichters“ durch die Worte „des Gerichts“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 20 Abs. 4 wird nach dem Zitat In Paragraph 20, Absatz 4, wird nach dem Zitat „§ 16“ das Zitat „Abs. 1“ eingefügt, und es wird die Wendung „einen Haftbefehl“ durch die Wendung „eine Anordnung der Festnahme“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 27 werden folgende Bezeichnung und folgende Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27, werden folgende Bezeichnung und folgende Überschrift eingefügt:
„3. TEIL
Schlussbestimmungen“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu § 28 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 28, lautet:
„Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Absatzbezeichnung des § 28 Abs. 1a wird durch die Paragraphen- und die Absatzbezeichnung Die Absatzbezeichnung des Paragraph 28, Absatz eins a, wird durch die Paragraphen- und die Absatzbezeichnung „§ 29. (1)“ ersetzt; die Paragraphenbezeichnung sowie § 29 Abs. 1 (neu) werden nach § 28 eingereiht; dem § 29 wird folgende Überschrift vorangestellt: ersetzt; die Paragraphenbezeichnung sowie Paragraph 29, Absatz eins, (neu) werden nach Paragraph 28, eingereiht; dem Paragraph 29, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Inkrafttreten von Novellen“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 29 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Der Titel, § 1a samt Überschrift, § 4 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2 und 3, § 16 Abs. 1, 2 und 5, § 17 Abs. 1, 3 und 4, § 20 Abs. 4, die Bezeichnung und Überschrift des 3. Teils sowie §§ 28 bis 30 samt deren Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020 treten mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“Der Titel, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 3, und 4, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 16, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 17, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 20, Absatz 4,, die Bezeichnung und Überschrift des 3. Teils sowie Paragraphen 28, bis 30 samt deren Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, Die Absatzbezeichnung des § 28 Abs. 3 wird durch die Paragraphenbezeichnung Die Absatzbezeichnung des Paragraph 28, Absatz 3, wird durch die Paragraphenbezeichnung „§ 30.“ ersetzt; § 30 (neu) wird nach § 29 eingereiht und erhält folgende Überschrift: ersetzt; Paragraph 30, (neu) wird nach Paragraph 29, eingereiht und erhält folgende Überschrift:
„Vollziehung“
Artikel 8
Änderung des BörseG 2018
Das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 164 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 164, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Wer falsche oder irreführende Informationen übermittelt oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt und dadurch die Berechnung eines kritischen Referenzwerts im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1011/2016 und der nach dieser Bestimmung erlassenen Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung manipuliert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“Wer falsche oder irreführende Informationen übermittelt oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt und dadurch die Berechnung eines kritischen Referenzwerts im Sinne von Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) 1011/2016 und der nach dieser Bestimmung erlassenen Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung manipuliert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 194 wird folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 194, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 164 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020 tritt mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 164, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Tilgungsgesetzes 1972
Das Bundesgesetz über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 Z 1b lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins b, lautet:
den Gerichten zum Zweck eines gerichtlichen Verfahrens, das dem Wohl von schutzberechtigten Personen dient, hinsichtlich der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen, sowie jeweils deren engen familiären Umfelds,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 wird nach Abs. 1k folgender Abs. 1l angefügt:In Paragraph 9, wird nach Absatz eins k, folgender Absatz eins l, angefügt:
„(1l)Absatz eins l§ 6 Abs. 1 Z 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020 tritt mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz