BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 21. März 2020

Teil I

18. Bundesgesetz:

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

(NR: GP römisch XXVII RV 34 AB 100 S. 19. BR: AB 10289 S. 904.)

18. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, wird der Begriff „verwendet“ jeweils durch das Wort „tätig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins a, werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist zur Durchführung von systematischen Lehrberufsanalysen im Zeitabstand von längstens fünf Jahren verpflichtet, um inländische, europäische und internationale Entwicklungen sowie veränderte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse in der Berufsausbildung zu berücksichtigen und neue Berufsbilder zu entwickeln.
  2. Absatz 6Bei der Entwicklung neuer Berufsbilder sowie sonstiger Rahmenbedingungen und Unterstützungsleistungen für die Ausbildung sind die Ergebnisse aktueller Forschung und Entwicklung zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Artikel 17, B-VG) entsprechende Einrichtungen beauftragen oder weitere Maßnahmen zur Förderung von Qualität und Innovation in der Ausbildung setzen, sofern dies der Qualitäts- und Effizienzsteigerung in der dualen Ausbildung dient.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8 b, Absatz 8, entfallen der dritte bis einschließlich der achte Satz.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8 c, Absatz eins und 2 lauten:

Paragraph 8 c,

  1. Absatz einsDie überbetriebliche Lehrausbildung ergänzt und unterstützt die betriebliche Ausbildung in Lehrbetrieben gemäß Paragraph 2, für Personen, die keine Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Paragraph 8 b, Absatz 2, in einem Lehrbetrieb beginnen können und die das Arbeitsmarktservice nicht erfolgreich auf eine Lehrstelle oder betriebliche Ausbildungsstelle vermitteln konnte. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen soll daher auch die Einbeziehung von Unternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 3 a, berechtigt sind, beinhalten mit dem Ziel, den auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, zu ermöglichen, sofern dies mit der individuellen Zielsetzung der Ausbildung und den persönlichen Anforderungen und Bedürfnissen des Lehrlings oder des bzw. der Auszubildenden vereinbar ist.
  2. Absatz 2Voraussetzung zur Führung und zum Betrieb einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 bis 6 nach Maßgabe des Absatz eins, sowie, dass im Falle einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglichen muss.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8 c, entfallen die Absatz 3 bis 6 und erhalten die bisherigen Absätze 7 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“.

Novellierungsanordnung 6, In den Paragraphen 9, Absatz 6,, 12 Absatz 3, Ziffer 6, Litera d,, 17 Absatz 2 und 4, 19c Absatz eins, Ziffer eins, sowie 19g Absatz eins, Ziffer eins, Litera n, wird jeweils die Bezeichnung „der Lehrlingsentschädigung“ durch die Bezeichnung „des Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz 7, wird das Wort „Weiterverwendung“ durch das Wort „Weiterbeschäftigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 4, Litera f und Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, wird das Wort „Verwendung“ jeweils durch das Wort „Tätigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 12, Absatz 3, wird folgende Ziffer 8 angefügt:

  1. Ziffer 8
    den Tag des Vetragsabschlusses.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 12, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 13, Absatz eins, Litera a,, Absatz 2, Litera h und Absatz 2, Litera i, wird die Wortfolge „Integrativen Berufsausbildung“ durch die Wortfolge „Ausbildung gemäß Paragraphen 8 b, oder 8c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 13, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7In folgenden Fällen können die Vertragspartner bei Lehrverträgen gemäß Paragraph eins und Paragraph 8 b, Absatz eins, sowie bei Ausbildungsverträgen gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit vereinbaren, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:
    1. Ziffer eins
      wenn sich der Lehrling bzw. die Auszubildende/der Auszubildende der Betreuung ihres/seines Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts in die Schulausbildung,
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe des Lehrlings bzw. der Auszubildenden/des Auszubildenden sowie
    3. Ziffer 3
      wenn dies zur Ermöglichung von Kurzarbeit im Lehrbetrieb gemäß Paragraph 37 b, des Arbeitsmarktservicegesetzes erforderlich ist.
    Bei der Erlernung eines Lehrberufes gemäß Paragraph eins, darf, mit Ausnahme bei Kurzarbeit (Ziffer 3), die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,) um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Bei der Erlernung eines Lehrberufes gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, darf die in dieser Bestimmung festgelegte zulässige Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit zusätzlich um ein Jahr verlängert werden. Bei einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, darf die gesamte Ausbildungszeit vier Jahre nicht übersteigen. Im Falle gesundheitlicher Gründe (Ziffer 2) ist eine ärztliche Bestätigung beizubringen. Im Fall der Ziffer 3 kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit für die Dauer der Beihilfengewährung bis zur Gänze, jedoch längstens bis zum 31. August 2020, reduziert werden.
  2. Absatz 8Absatz 7, ist im Falle der Ziffer 3, auch auf Lehrverträge bzw. Ausbildungsverträge anzuwenden, die unter die land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnungen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetze der Länder fallen. Absatz 7, letzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des Paragraph 17, lautet „Lehrlingseinkommen“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Bezeichnung „eine Lehrlingsentschädigung“ durch die Bezeichnung „ein Lehrlingseinkommen“ und das Wort „deren“ durch das Wort „dessen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wortfolge „die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung“ durch die Wortfolge „das für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Bezeichnung „Die Lehrlingsentschädigung“ durch „Das Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 17 a, Absatz eins,, 3 und 4 wird die Wortfolge „die volle Lehrlingsentschädigung“ jeweils durch die Wortfolge „das volle Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 17 a, Absatz eins,, 3 und 4 wird die Wortfolge „der vollen Lehrlingsentschädigung“ jeweils durch die Wortfolge „dem vollen Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In der Überschrift zu Paragraph 18, wird das Wort „Weiterverwendung“ durch das Wort „Weiterbeschäftigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 18, Absatz eins, wird das Wort „weiterzuverwenden“ durch die Wortfolge „weiter zu beschäftigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 19 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Gestaltung der einzelnen in den Richtlinien festgelegten Maßnahmen gemäß Absatz eins, ist auf Transparenz und Anwendungsfreundlichkeit des Beihilfen- und Fördersystems gemäß diesem Bundesgesetz zu achten.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 23, Absatz 11, wird folgender Satz angefügt:

„Sofern in einem Bundesland die Ablegung der Lehrabschlussprüfung gemäß dieser Bestimmung nicht möglich ist, weil keine entsprechende Bildungsmaßnahme für den betreffenden Lehrberuf und keine entsprechenden Prüfungskommissionen eingerichtet sind, können Anträge auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auch bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer eines anderen Bundeslandes, bei der entsprechende Prüfungskommissionen eingerichtet sind, gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 30, Absatz eins bis 6 lautet:

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie überbetriebliche Lehrausbildung ergänzt und unterstützt die betriebliche Ausbildung in Lehrbetrieben gemäß Paragraph 2, für Personen, die kein Lehrverhältnis gemäß Paragraph 12, beginnen können und die das Arbeitsmarktservice nicht erfolgreich auf eine Lehrstelle vermitteln konnte. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen hat daher auch die Einbeziehung von Unternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, zu beinhalten mit dem Ziel, den auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 12, zu ermöglichen (Vermittlungsauftrag).
  2. Absatz 2Voraussetzung zur Führung und zum Betrieb einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen ermöglicht, wobei die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen werden kann,
    2. Ziffer 2
      für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,
    3. Ziffer 3
      Praktika in Unternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, einbezogen werden,
    4. Ziffer 4
      ein Konzept zur Unterstützung und Förderung der proaktiven Vermittlung in Lehrverhältnisse gemäß Paragraph 12, vorgelegt wird,
    5. Ziffer 5
      glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die geplante Betriebsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und
    6. Ziffer 6
      für die Wirtschaft sowie die Lehrstellenbewerberinnen und Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung im betreffenden Lehrberuf bzw. Berufsfeld in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.
    Praktika gemäß Ziffer 3, gelten nicht als Überlassung gemäß Paragraph 9, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, und unterliegen nicht den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist auf die erforderliche Dauer des Betriebs der Ausbildungseinrichtung zu befristen.
  4. Absatz 4Der Bewilligungswerber hat alle für die Prüfung des Vorliegens der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  5. Absatz 5Wenn die im Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein halbes Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Bewilligung zu entziehen.
  6. Absatz 6Ausbildungsverhältnisse in der überbetrieblichen Lehrausbildung enden ex lege mit Beginn eines Lehrvertrages gemäß §12.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 30 b, Absatz eins, lautet:

Paragraph 30 b,

  1. Absatz einsHat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des Paragraph 30, oder des Paragraph 8 c, vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Paragraph 30, Absatz 2, bzw. gemäß Paragraph 8 c, Absatz 2, erforderlich. Die Zuweisung zu einer Maßnahme gemäß dieser Bestimmung darf erst erfolgen, wenn die Vermittlung in ein Lehrverhältnis gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht zustande gekommen ist.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 30 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Das Arbeitsmarktservice hat auch Ausbildungsplätze bei Nichtverfügbarkeit von betrieblichen Praktika gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zur Verfügung zu stellen, wobei für die betroffenen Jugendlichen ein individueller Ausbildungsplan im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung zu vereinbaren ist.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 32, Absatz eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    dem Lehrling keine berufsfremden Tätigkeiten zu übertragen, oder“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der in diesem Gesetz verwendete Begriff Lehrlingseinkommen vermittelt, insbesondere auch für die Bereiche des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge und des Sozialrechtes, dieselben Rechte und Pflichten wie der in diesem Gesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, verwendete Begriff Lehrlingsentschädigung.“

Novellierungsanordnung 28, Der Text des Paragraph 34 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2Zur Unterstützung der Erreichung des Ausbildungszieles können der Lehrberechtigte und der Inhaber oder die Inhaberin eines Prüfungszeugnisses gemäß Absatz eins, bei zu den gleichgestellten Lehrberufen verwandten Lehrberufen (Paragraph 7, Absatz eins, Litera ,) eine Reduktion des Lehrzeitersatzes gemäß Lehrberufsliste um bis zu einem Jahr vereinbaren. Die Lehrlingsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages den Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren und zu einer binnen zwei Wochen zu erstattenden Stellungnahme einzuladen. In einer bezugnehmenden Stellungnahme hat der Landes-Berufsausbildungsbeirat die Interessen der Lehrvertragspartner, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles, zu berücksichtigen.“

Van der Bellen

Kurz