BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 31. Dezember 2020

Teil I

169. Bundesgesetz:

Änderung des E-Government-Gesetzes, des Passgesetzes 1992, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967

(NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)

169. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das Passgesetz 1992, das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes

Das E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 18, nach dem Wort „öffentlichen“ die Wortfolge „oder privaten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins b, Absatz eins, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 193/1999“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 163/1999“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 10, folgende Ziffer 10 a, eingefügt:

  1. Ziffer 10 a
    „Verwendung des E-ID“: das Auslösen der Erstellung einer Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers oder mittels eines sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgangs, der an eine frühere qualifizierte elektronische Signatur des E-ID-Inhabers gebunden ist, wobei das zugehörige qualifizierte Zertifikat, das für die frühere qualifizierte elektronische Signatur verwendet wurde, zum Zeitpunkt der jeweiligen Verwendung noch gültig sein muss;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Für Zwecke der mittels eines sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgangs im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10 a, zweiter Fall ausgelösten Erstellung einer Personenbindung, ist die verschlüsselte Stammzahl zum E-ID dieses E-ID-Inhabers zu speichern.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 5 und 6 lauten:

  1. Absatz 5Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Absatz 2,), die ein oder mehrere bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (Paragraph 2, Ziffer 10 a, erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E-ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.
  2. Absatz 6Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber Vorname, Familienname, Geburtsdatum und den Bestand weiterer Merkmale gemäß Absatz 5, letzter Satz einem Dritten gegenüber in vereinfachter Form nachweisen. Zu diesem Zweck können Vorname, Familienname, Geburtsdatum und die weiteren Merkmale für einen begrenzten Zeitraum zu seinem E-ID gespeichert werden. Vorname, Familienname, Geburtsdatum dürfen für längstens drei Monate gespeichert werden. Ob und für welchen Zeitraum dies für ein bestimmtes weiteres Merkmal zulässig ist, hat jener Verantwortliche des öffentlichen Bereichs festzulegen, der das Register führt, aus dem die Stammzahlenregisterbehörde dieses Merkmal bezogen hat.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4 a, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3Soweit Inhaber eines inländischen Reisedokumentes gemäß dem Passgesetz 1992, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als sechs Jahre abgelaufen ist, den Behörden im Wege des VDA (Paragraph 4, Absatz 4, erster Satz), der im Auftrag des Auftragsverarbeiters der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 tätig wird, bereits vorweg die Namen, das Geburtsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer und soweit verfügbar eine E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen, dürfen sie diese zur Weiterverarbeitung zum Zweck der Registrierung eines E-ID für 30 Tage speichern. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Registrierung des E ID, sind diese personenbezogenen Daten zu löschen.
  2. Absatz 4Die Registrierung des E-ID ist nur zulässig, sofern die Identität des Betroffenen eindeutig festgestellt wurde. In den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, ist für die Registrierung eines E-ID ein Lichtbild beizubringen, das den Anforderungen gemäß Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2018, entspricht, sofern der Registrierungsbehörde nicht bereits ein solches vorliegt. Zur Überprüfung der Identität und der vorgelegten Dokumente ist die Behörde ermächtigt, Informationen über personenbezogene Daten und Dokumente des E-ID-Werbers aus Datenverarbeitungen von Sicherheits-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftsbehörden sowie aus Datenverarbeitungen nach den Paragraphen 26 und 27 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, im Datenfernverkehr abzufragen und soweit es sich um Daten gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Ziffer 7, handelt, in der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Kann die Identität des E-ID-Werbers bei den Behörden gemäß Absatz eins und 2 nicht eindeutig festgestellt werden, obliegt das weitere Verfahren zur eindeutigen Feststellung der Identität der Landespolizeidirektion.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Text des Paragraph 4 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ ersetzt; Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 8, lautet: „das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992“ und; dem Paragraph 4 b, werden die folgenden Absatz 2 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 3 besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 3Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsstaat, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer, Dokumentenart und -nummer der vorgelegten Urkunden und Nachweise zur eindeutigen Feststellung der Identität gemeinsam mit den darauf Bezug habenden personenbezogenen Daten nach Absatz eins, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  3. Absatz 4Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
  4. Absatz 5Die bekanntgegebene Zustelladresse gemäß Absatz eins, Ziffer 7, ist zu löschen, sobald die Registrierung des E-ID abgeschlossen wurde. Gemäß Absatz eins, Ziffer 13, verarbeitete Identitätscodes der ausgestellten Zertifikate sind im Falle eines Widerrufs oder Ablaufs des jeweiligen Zertifikats zu löschen. Sonstige gemäß Absatz eins und 3 sowie gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4, verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens drei Jahre nach Widerruf oder Ablauf des E-ID.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „durch ihre“ durch die Wortfolge „auf Basis ihrer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 4, wird der vierte Satz gestrichen.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 6, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a bis Absatz 4 c, eingefügt:

  1. Absatz 4 aVerantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, mit bPK ausgestattet wurde, haben die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters, soweit natürliche Personen betroffen sind, sowie das Sterbedatum von betroffenen Personen, dem Verantwortlichen im Wege des Auftragsverarbeiters, dessen sich die Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, bedient, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu melden. Der Auftragsverarbeiter hat die Änderung im Auftrag des Verantwortlichen vorzunehmen.
  2. Absatz 4 bZum Zwecke der Aktualisierung ist die Stammzahlenregisterbehörde auf Verlangen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ermächtigt, diesen laufend in geeigneter elektronischer Form die geänderten Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters, soweit natürliche Personen betroffen sind, in Bezug auf Personen, für die ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen aus dem Bereich gespeichert ist, in dem der jeweilige Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, zu übermitteln.
  3. Absatz 4 cDer Auftragsverarbeiter im Sinne des Absatz 4 a, hat im Auftrag des Verantwortlichen mittels eines Abgleichs zwischen dem ZMR und Ergänzungsregister, soweit natürliche Personen betroffen sind, datenqualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Identität ähnlicher Datensätze in diesem Ergänzungsregister, auf bereits vorhandene Eintragungen im ZMR oder auf die Schreibweisen von Namen und Adressen, zu setzen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 14, Absatz eins, werden nach der Wortfolge „die Stammzahl“ die Wortfolge „oder das bPK“ und nach der Wortfolge „seine Stammzahl“ die Wortfolge „oder sein bPK“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 14, Absatz 2, wird nach dem Wort „Stammzahl“ die Wortfolge „oder ihrem eigenen bPK“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Absatz eins, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,), die ein bPK zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (Paragraph 2, Ziffer 10 a, erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Mit Einwilligung des E-ID-Inhabers können in die Personenbindung Vorname, Familienname oder Geburtsdatum, sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden. Paragraph 4, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Absatz eins,, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (Paragraph 2, Ziffer 10 a, erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.“

Novellierungsanordnung 15, In der Überschrift zu Paragraph 18, wird nach dem Wort „öffentlichen“ die Wortfolge „oder privaten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 oder in einem für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion E-ID nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
    1. Ziffer eins
      dem E-ID-Inhaber selbst,
    2. Ziffer 2
      Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Auftrag des E-ID-Inhabers für Verfahren für die diese eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet haben, oder
    3. Ziffer 3
      Dritten im Auftrag des E-ID-Inhabers, sofern ihnen die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet und noch nicht unterbunden wurde,
    zu übermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Protokollierung der Datenübermittlung aus dem E-ID-System im Auftrag des E-ID-Inhabers unbeschadet der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Verantwortlichen und seiner Auftragsverarbeiter nur dem E-ID-Inhaber zugänglich ist.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 18, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Dritte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, haben sich hiefür beim Bundesminister für Inneres zu registrieren. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet haben. Dritte haben dem Bundesminister für Inneres jeden Umstand bekanntzugeben, der einer Nutzung entgegensteht. Der Bundesminister für Inneres ist zum Zwecke der Eröffnung der Nutzung des E-ID-Systems berechtigt, im Datenfernverkehr
    1. Ziffer eins
      Informationen über nicht getilgte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,) von Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, insbesondere wegen widerrechtlichen Zugriffes auf ein Computersystem (Paragraph 118 a, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Paragraph 119, StGB) oder wegen des missbräuchlichen Abfangens von Daten (Paragraph 119 a, StGB), sowie
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß Paragraph 365, GewO 1994 mithilfe der GISA-Zahl
    abzufragen. Die gemäß Absatz eins, übermittelten personenbezogenen Daten dürfen im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten eigenen Zwecke verarbeitet werden; die bloße Weitergabe von im Wege der Nutzung des E-ID ermittelten personenbezogenen Daten an Dritte ist kein eigener Zweck im Sinne dieser Bestimmung.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzulegen, insbesondere inwieweit neben Unternehmern und Vereinen auch andere Teilnehmer des Unternehmensserviceportals gemäß Paragraph 5, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, oder andere Dritte registriert werden können und inwieweit Dritte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sowohl die Kosten für die Eröffnung der Nutzung als auch für die Nutzung des E-ID-Systems zu ersetzen haben.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 18, werden folgende Absatz 4 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 4Die Rechtmäßigkeit der Zugänglichkeit elektronischer Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs für die Stammzahlenregisterbehörde im Sinne des Absatz eins, ist auf Grund einer Rechtsgrundlage in einem Materiengesetz zu beurteilen. Der für die jeweilige Datenverarbeitung zuständige Bundesminister kann im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung zur Datenverarbeitung, die für eine Übermittlung gemäß Absatz eins, in Betracht kommenden Identitätsdaten, Informationen zu Berechtigungen sowie Umstände, die der Betroffene nachweisen möchte, mit Verordnung näher konkretisieren.
  2. Absatz 5Sofern es sich bei Dritten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, um Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 2019/1897, oder um Vereine im Sinne des Paragraph eins, des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, handelt, haben diese im Zuge der Antragstellung jedenfalls
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Rechtsform im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,,
    2. Ziffer 2
      die Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG,
    3. Ziffer 3
      die Daten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die GISA-Zahl, die Firmenbuchnummer, die ZVR-Zahl und das Logo,
    5. Ziffer 5
      den Unternehmensgegenstand oder Vereinszweck,
    6. Ziffer 6
      die Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse des Unternehmens oder des Vereins sowie
    7. Ziffer 7
      die für die Nutzung des E-ID-Systems glaubhaft gemachten Zwecke
    anzugeben, sofern diese Daten nicht bereits im Wege des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ermittelt werden können. Darüber hinaus kann der Unternehmer oder der Verein den akademischen Grad, die Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer oder mehrerer Kontaktpersonen angeben.
  3. Absatz 6Der Dritte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat eine Änderung der im Zuge der Registrierung angegebenen Informationen dem Bundesminister für Inneres unverzüglich bekanntzugeben. Teilnehmer des Unternehmensserviceportals gemäß Paragraph 5, USPG haben diese Änderungen im Wege des Unternehmensserviceportals bekanntzugeben. Wird das E-ID-System über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht genutzt, sind sämtliche Daten des Dritten zu löschen.
  4. Absatz 7Sofern Dritten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet wurde, haben diese dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden, wenn:
    1. Ziffer eins
      sich ein glaubhaft gemachter Zweck gemäß Absatz 2, oder der Verantwortliche gemäß Paragraph 9, VStG ändert oder
    2. Ziffer 2
      Dritte die glaubhaft gemachten Zwecke gemäß Absatz 2, nicht mehr verfolgen wollen oder dürfen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 23, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 18,, Paragraph eins b, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 10 a,, Paragraph 4, Absatz 4 bis 6, Paragraph 4 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins und 8, Absatz 2 bis 5, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 4 bis 4c, Paragraph 14,, Paragraph 14 a, Absatz 2,, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 23,, Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 28, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von Paragraph eins b, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 2, erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 6, letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 25, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Die im Rahmen des Pilotbetriebs verarbeiteten Registrierungsdaten dürfen ab dem gemäß Paragraph 24, Absatz 6, festgelegten Zeitpunkt zum Zwecke der Verwaltung und Nutzung des E-ID gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, weiterverarbeitet werden. Die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur auf Grund gesetzlicher Anordnung zulässig. Betroffene, die bereits vor dem gemäß Paragraph 24, Absatz 6, festgelegten Zeitpunkt im Rahmen eines Pilotbetriebs behördlich unter Anwendung des Paragraph 4 a, registriert wurden, dürfen ihren E-ID bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiterverwenden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 28, Ziffer 4, wird der Verweis „§ 18 Absatz eins und 2“ durch den Verweis „§18 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera m, lautet:

  1. Litera m
    das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, und“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 22 b, Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    die Ausstellungsbehörde,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Passbehörden sind ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      die von ihnen in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten aus Anlass eines konkreten Verfahrens für die Zwecke nach Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, vorletzter Satz sowie
    2. Ziffer 2
      die in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz
    zu verarbeiten. Ein Abruf der personenbezogenen Daten ist nur anhand der in Paragraph 22 a, Absatz 3, genannten Suchkriterien zulässig. Die Verwendung eines gemäß Ziffer 2, gespeicherten Lichtbilds ist mit Ausnahme der Beauskunftung nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Lichtbild erstmals in der zentralen Evidenz verarbeitet wurde, zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22 b, Absatz 4, wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „an die Stammzahlenregisterbehörde zum Zwecke des elektronischen Datennachweises gemäß Paragraph 18, Absatz eins, E-GovG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 22 b, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aÜber Anfrage im Einzelfall dürfen Namen, Geburtsdaten, Lichtbild sowie Pass- oder Personalausweisnummer bestimmter Personen an Behörden übermittelt werden, sofern diese die Identität einer Person im Rahmen einer gesetzlich übertragenen Aufgabe festzustellen haben und dies anders nicht oder nicht in der nach den Umständen gebotenen Zeit möglich ist. Absatz 4, zweiter Satz gilt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22 b, Absatz 7, wird das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera m und Paragraph 22 b, Absatz eins, Litera a und Absatz 3 bis 4a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 22 b, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, E-GovG letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.“

Artikel 3
Änderung des Führerscheingesetzes

Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des“ die Wortfolge „§ 15a und des“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift wird eingefügt:

„Digitaler Dokumentennachweis

Paragraph 15 a,

  1. Absatz einsDer Inhaber eines E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG), der über einen Scheckkartenführerschein verfügt und die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Führerscheines über Dateneinsicht in das Führerscheinregister ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, den Führerschein mitzuführen auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Führerscheines zu behandeln.
  2. Absatz 2Der in Absatz eins, genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, im Führerscheinregister in folgende Daten seines aktuellen Führerscheines Einsicht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und f und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis g.
  3. Absatz 3Der in Absatz eins, genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, folgende Daten seines aktuellen Führerscheines aus dem Führerscheinregister einem Dritten, der die ebenfalls die genannte Funktion nutzt, zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und f und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis f sowie Litera g, soweit es die Befristung betrifft.
  4. Absatz 4Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG für andere Zwecke als zum Nachweis der Lenkberechtigung können die Daten gemäß Absatz 3, für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden sowie klarzustellen, dass es sich nicht um einen Nachweis der Lenkberechtigung handelt.
  5. Absatz 5Zum Zweck der Eintragung der in Absatz 2, genannten Daten in die Personenbindung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG sind diese der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 39, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aWurde der Führerschein vorläufig abgenommen, so ist diese Abnahme in das Führerscheinregister durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Straßenaufsicht einzutragen. Liegen die Voraussetzungen zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines vor (Absatz eins,) und ist die Abnahme nicht möglich, weil der Führerschein nicht mitgeführt wird, so ist dieser Umstand ins Führerscheinregister einzutragen und darüber eine Bescheinigung gemäß Absatz eins, auszustellen. Durch die ausgefolgte Bescheinigung gilt der Führerschein auch in diesen Fällen als vorläufig abgenommen und es sind dieselben Rechtsfolgen daran geknüpft, wie im Falle einer physischen Abnahme.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15 a,, Paragraph 39, Absatz eins a und Paragraph 44, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises im Führerscheinregister vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Mit der Vollziehung des Paragraph 15 a und Paragraph 43, Absatz 29, ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.“

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 102 d, wird folgender Paragraph 102 e, eingefügt:

„Digitaler Dokumentennachweis

Paragraph 102 e,

  1. Absatz einsDer Inhaber eines E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG), der die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Zulassungsscheines über Dateneinsicht in die zentrale Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera a,, den Zulassungsschein mitzuführen, auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Zulassungsscheines zu behandeln.
  2. Absatz 2Der in Absatz eins, genannte Inhaber eines E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) kann über die dafür zur Verfügung gestellte Applikation in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, die Daten des Zulassungsscheines oder der Zulassungsscheine der auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeuge einsehen.
  3. Absatz 3Der in Absatz eins, genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, über die dafür zur Verfügung gestellte Applikation die Nutzung der Zulassungsscheindaten auch Dritten zur Verfügung zu stellen, gleich wie wenn das physische Dokument weitergegeben wird.
  4. Absatz 4Muss im Zuge einer Kontrolle der Zulassungsschein abgenommen werden, so ist das im Falle von Absatz eins, vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht der betroffenen Person zu bestätigen.
  5. Absatz 5Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG können die Daten gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.
  6. Absatz 6Zum Zweck der Eintragung der in Absatz eins, genannten Daten in die Personenbindung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG sind diese der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 39 a, angefügt:

  1. Absatz 39 aParagraph 102 e, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst Anwendung wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 136, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Mit der Vollziehung des Paragraph 102 e und des Paragraph 135, Absatz 39 a, ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.“

Van der Bellen

Kurz