167. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und das Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird
Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, BGBl. I Nr. 88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird der Betrag „bis zu zwei Milliarden Euro“ durch den Betrag „bis zu drei Milliarden Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, wird der Betrag „bis zu zwei Milliarden Euro“ durch den Betrag „bis zu drei Milliarden Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 167/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG)
Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr.88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.88 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 letzter Satz wird der Betrag „zwei Milliarden Euro“ durch „drei Milliarden Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz wird der Betrag „zwei Milliarden Euro“ durch „drei Milliarden Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,§ 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 167/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz