BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 31. Dezember 2020

Teil römisch eins

164. Bundesgesetz:

Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 466 Ausschussbericht 524 Sitzung 71,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10493 Sitzung 916,, )

164. Bundesgesetz, mit dem das Ausbildungspflichtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das SMS hat auf seiner Homepage im Internet die gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, kundgemachte Liste jener Berufs- und Ausbildungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Vorschlag einer Liste von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen (Arten von Ausbildungen), deren Absolvierung die Ausbildungspflicht erfüllt. Die Liste ist zumindest halbjährlich auf erforderliche Änderungen zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Die Liste ist von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend zu genehmigen und kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Die Schulen, die Lehrlingsstellen und die nicht vom AMS oder SMS beauftragten Träger von Ausbildungsmaßnahmen haben die Daten unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (vbPK-AS) und des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Zur Person“ (vbPK-ZP) oder der Sozialversicherungsnummer, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht vorliegen, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „zu den Stichtagen Anfang Februar, April, Juni und Oktober jedes Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „zu den Stichtagen 1. März, 10. Juni und 10. November jedes Kalenderjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 13, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Liegen zwischen den Stichtagen keine Zu- oder Abgänge vor, so hat eine Leermeldung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, sowie Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz