Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 31. Dezember 2020 |
Teil römisch eins |
164. Bundesgesetz: | Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 466 Ausschussbericht 524 Sitzung 71,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10493 Sitzung 916,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die Schulen, die Lehrlingsstellen und die nicht vom AMS oder SMS beauftragten Träger von Ausbildungsmaßnahmen haben die Daten unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (vbPK-AS) und des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Zur Person“ (vbPK-ZP) oder der Sozialversicherungsnummer, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht vorliegen, zu übermitteln.“
Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „zu den Stichtagen Anfang Februar, April, Juni und Oktober jedes Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „zu den Stichtagen 1. März, 10. Juni und 10. November jedes Kalenderjahres“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 13, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Liegen zwischen den Stichtagen keine Zu- oder Abgänge vor, so hat eine Leermeldung zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:
Van der Bellen
Kurz